Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Jahresabschluss 2021)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Lehmann

Drucksache Nr.: 134/2022
Az.: 922.5114

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Gemeinderat

20.06.2022

Beratung

Kennung

Abstimmung

öffentlich

Betreff:
Wohnbau Stadt Lahr GmbH;
Jahresabschluss 2021

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat nimmt
• die Bilanz zum 31.12.2021,
• die Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01. – 31.12.2021,
• den Lagebericht 2021,
• den Anhang 2021,
• den Anlagenspiegel 2021,
• den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
zur Kenntnis und ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung den geprüften Jahresabschluss 2021 festzustellen.
2. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung den Vorschlägen des Aufsichtsrates über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021 zuzustimmen.
3. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung der Entlastung der Geschäftsführung zuzustimmen.

Zusammenfassende Begründung:
Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2021

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:
keine

Drucksache 134/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:

Zielsetzung:

Maßnahmen:

Alternativ geprüfte Maßnahmen:

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Einmalige (Investitions-)Kosten

2022

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

Drucksache 134/2022
Ja, mit den angegebenen Kosten

Seite 3
Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Begründung:
Im Rahmen der Finanzprüfung der Stadt Lahr hat die Gemeindeprüfungsanstalt ein verstärktes Beteiligungsmanagement vorgeschlagen. Die Verwaltung hat hierfür ein umfangreiches Beteiligungsmanagementkonzept erarbeitet, welches am 16.11.2007 vom Gemeinderat (Vorlage 136/2007) beschlossen wurde. Hiernach erfolgen u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung
der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers – ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25 % oder mittelbaren Beteiligung von 50 % (sowie badenova AG & Co. KG)
– künftig durch den Haupt- und Personalausschuss. Die Wohnbau Stadt Lahr GmbH (ehemals Städtische Wohnbaugesellschaft Lahr mbH) hat insgesamt 14 Aufsichtsräte. Davon sind 12 Aufsichtsräte
hinsichtlich der Entlastung kommunalrechtlich befangen. Eine gemeinsame Befassung zur Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung im Haupt- und Personalausschuss scheidet demnach aus. Um die Beschlussfähigkeit im Haupt- und Personalausschuss aufgrund der Befangenheit
der als Aufsichtsräte tätigen Gemeinderäte sowie der als Aufsichtsräte tätigen Verwaltungsspitze
nicht zu gefährden, wird sowohl die Feststellung des Jahresabschlusses und der damit zusammenhängenden Beschlussnotwendigkeit als auch die Entlastung des Aufsichtsrats direkt dem Gemeinderat zur Entscheidung unterbreitet.
Die nächste Gesellschafterversammlung wurde noch nicht terminiert.
Zu Ziffer 1) des Beschlussvorschlags:
Die Geschäftsführung der Wohnbau Stadt Lahr GmbH hat der Beteiligungsverwaltung den geprüften
Jahresabschluss 2021 zur Verfügung gestellt. Auf die als Anlage beigefügten Unterlagen wird verwiesen. Die Gesellschaft erzielte im Geschäftsjahr 2021 einen Jahresüberschuss in Höhe von
675.061,25 € (Vj.: 901.589,04 €). Daraus ergibt sich für das laufende Geschäftsjahr ein Cashflow in
Höhe von 2.541.043,51 € (Jahresüberschuss + Abschreibungen).
Der Jahresabschluss wurde vom Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., Stuttgart, geprüft und von dort ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.
Zu Ziffer 2) des Beschlussvorschlags:
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, der Gesellschafterversammlung vorzuschlagen, vom Bilanzgewinn 2021 205.000 € den freien Rücklagen zuzuweisen und den verbleibenden Restbetrag in Höhe
von 710,59 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Es wird vorgeschlagen, den Jahresabschluss festzustellen, dem Vorschlag zur Ergebnisverwendung zuzustimmen und der Geschäftsleitung die Entlastung zu erteilen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister
Anlage(n):

Dieter Singler
Abteilungsleiter

Drucksache 134/2022

Seite 4

Bilanz 2021
Anhang 2021
GuV 2021
Anlagespiegel 2021
Lagebericht
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.