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Beschlussvorlage (Beteiligung der Stadt an der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH; Beschluss zur Auflösung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 95/2022
Az.: 922.5620

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Vorlagenkonferenz

27.04.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Vorlagenkonferenz

04.05.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

30.05.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

20.06.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Beteiligung der Stadt an der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH;
Beschluss zur Auflösung

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt
1. die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH zum 31.12.2022 aufzulösen,
2. den Geschäftsführer Dieter Singler zum 31.12.2022 als Geschäftsführer abzuberufen
und ihn ab 01.01.2023 als alleinigen Liquidator zu bestellen. Er soll die Gesellschaft
dabei alleine vertreten, solange er alleiniger Liquidator ist.
3. Die Vertretung der Stadt wird ermächtigt in der Gesellschafterversammlung der entsprechenden Beschlussfassung zuzustimmen.

Zusammenfassende Begründung:
Die Zielsetzungen mit der Gründung der Landesgartenschau Lahr GmbH (LGS GmbH) sind
weitestgehend erreicht. Die Verfolgung der restlichen Ansprüche ist durch Abtretung an die
Stadt Lahr gesichert und erfolgt nunmehr durch diese. Eine weitere Aufrechterhaltung der
LGS GmbH ist auch nach Ende der Gewährleistungsfristen zum 31.12.2022 nicht mehr
erforderlich.

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:
keine

Drucksache 95/2022

Seite 2

Drucksache 95/2022

Seite 3

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:

Zielsetzung:
Auflösung und Liquidierung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH

Maßnahmen:

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
keine

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Einmalige (Investitions-)Kosten

2022

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährliche Folgekosten

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

Drucksache 95/2022

Seite 4

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Begründung:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner Sitzung am 06.04.2009 die Bewerbung um die
Durchführung der Landesgartenschau im Zeitraum 2015 – 2025 beschlossen. Am 15.12.2009 hat
der Ministerrat Baden-Württemberg der Stadt Lahr den Zuschlag für die Ausrichtung der Landesgartenschau 2018 gegeben. Zur Durchführung der Landesgartenschau war die Gründung einer
entsprechenden Landesgartenschaugesellschaft gefordert.
Der Gemeinderat hat deshalb in seiner Sitzung am 12.05.2014 die Gründung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH beschlossen. Die Gründung der Gesellschaft erfolgte am 19.05.2014.
Gegenstand des Unternehmens sind im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung die Planung,
Vorbereitung und Ausführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Landesgartenschau
Lahr 2018 und deren Durchführung sowie von öffentlichen Erschließungsmaßnahmen. Es dürfen
auch Aufgaben übernommen werden, die mit der Abwicklung der Landesgartenschau nach deren
Beendigung in Zusammenhang stehen. Das Unternehmen erfüllt öffentliche Zwecke im Sinne der
Gemeindeordnung.
Die Durchführung der Landesgartenschau ist zwar abgeschlossen. Alle damit zusammenhängenden Aufgaben hingegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Nach wie vor sind Rechnungen aus
den damals vergebenen Bauaufträgen zu begleichen. Hierbei handelt es sich nahezu ausschließlich um die Abrechnung der Leistungsphasen 9. In sehr geringem Umfang werden auch noch Forderungen aus der ursprünglichen Beauftragung erhoben. Neue (Bau-)Aufträge werden nicht mehr
erteilt.
Nach § 15 Nr. 9 HOAI schuldet der Architekt, der die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) übernommen hat, die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen, die
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, das Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen und die systematische
Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektes.
Die Gewährleistungsfristen enden spätestens zum 31.12.2023. Zu diesem Zeitpunkt sollte aus
Sicht der Verwaltung dann auch die LGS GmbH aufgelöst werden. Sollte es bis dahin erforderlich
werden, dass die LGS GmbH trotz der Abtretung agieren müsste, wäre dies in der Übergangszeit
gewährleistet.

Drucksache 95/2022

Seite 5

Die gesetzlichen Grundlagen für die Auflösung einer Gesellschaft finden sich in §§ 60 ff GmbHG.
Demnach wird eine Gesellschaft u.a. durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Die entsprechende Regelung findet sich in § 15 des Gesellschaftsvertrages (§ 15 Abs. 2 Buchstabe j). Die
Auflösung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Auflösung ist von den/dem
Liquidator/en in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung sind die
Gläubiger aufzufordern sich bei der Gesellschaft zu melden (sog. Gläubigeraufruf). Zusätzlich erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung durch das Handelsregister im elektronischen Bundesanzeiger. Mit der Bekanntmachung wird der Lauf der Jahresfrist des § 73 GmbHG (Sperrfrist) in
Gang gesetzt. Nach Ablauf dieser kann die LGS GmbH vollständig abgewickelt werden.
Die Verwaltung empfiehlt der Beschlussempfehlung zuzustimmen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.