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Beschlussvorlage (Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG; Einmalige Verkürzung der Amtszeit des Aufsichtsrats auf drei Jahre)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 110/2022
Az.: 922.5233

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Vorlagenkonferenz

18.05.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

30.05.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

20.06.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG;
Einmalige Verkürzung der Amtszeit des Aufsichtsrats auf drei Jahre

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, dass
1. die Amtszeit des in der Gesellschafterversammlung am 22. Juni 2022 neu zu wählenden Aufsichtsrats abweichend zu § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags drei statt
vier Jahre beträgt,
2. nach Ablauf dieser verkürzten Amtszeit wieder die ursprünglichen Regelungen des
§ 9 des Gesellschaftsvertrags gelten,
3. der Vertreter der Stadt ermächtigt wird in der Gesellschafterversammlung entsprechend abzustimmen.

Zusammenfassende Begründung:

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:
keine

Drucksache 110/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Unterschiedliche Laufzeiten der Aufsichtsmandate beim E-Werk Mittelbaden. Diese schafft Probleme
beim Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern.
Zielsetzung:
Synchronisierung der Laufzeiten der Aufsichtsratsmandate beim E-Werk Mittelbaden.

Maßnahmen:
Beschluss in der Gesellschafterversammlung.

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Keine. Beibehaltung des Status Quo.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Einmalige (Investitions-)Kosten

2022

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährliche Folgekosten

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

Drucksache 110/2022

Seite 3

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Begründung:
Aus historischen Gründen fallen das Ende der Amtszeiten der Aufsichtsräte der Elektrizitätswerk
Mittelbaden AG & Co. KG und der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft ein
Jahr auseinander. Der Aufsichtsrat der Verwaltungs-AG wurde letztes Jahr neu gewählt, der Aufsichtsrat der E-Werk AG & Co. KG steht dieses Jahr im Rahmen der Gesellschafterversammlung
im Juni zur Neuwahl an.
Um die Amtszeiten beider Gremien zu synchronisieren und damit Probleme beim Ausscheiden
von Aufsichtsräten aus einem der Gremien zu vermeiden, ist eine einmalige Verkürzung der Amtszeit des Aufsichtsrats der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG auf drei Jahre geplant. Eine
Veränderung der Amtszeit des Aufsichtsrats bei der Verwaltungs-AG ist nicht möglich, weil bei der
Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschrieben ist und die Dauer der Amtszeit direkt
im Aktiengesetz geregelt ist.
Beim Aufsichtsrat der E-Werk AG & Co. KG handelt es sich um einen sog. fakultativen Aufsichtsrat
(freiwilliger Aufsichtsrat), d.h. hier gilt nicht die Strenge des Aktiengesetzes. Die Amtszeit des Aufsichtsrats ist in § 9 III des Gesellschaftsvertrags geregelt. Die Zuständigkeit für Änderungen des
Gesellschaftsvertrags liegt gemäß § 15 I b) bei der Gesellschafter-versammlung und bedürfen einer 75 % Mehrheit des Festkapitals (siehe § 15 III des Gesellschaftsvertrags). Gleiches gilt nach
Ansicht der Geschäftsleitung auch für Abweichungen von den Regelungen des Gesellschaftsvertrags.
Die Verwaltung schlägt vor der Beschlussfassung zuzustimmen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.