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Beschlussvorlage (Bewilligung überplanmäßiger Aufwendungen; Ablieferung von Grund- und Gewerbesteuer an den Zweckverband „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ (Haushaltsjahr 2021))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 84/2022
Az.: 922.5324

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Vorlagenkonferenz

04.05.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Vorlagenkonferenz

18.05.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

30.05.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

20.06.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Bewilligung überplanmäßiger Aufwendungen;
Ablieferung von Grund- und Gewerbesteuer an den Zweckverband
„Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ (Haushaltsjahr 2021)

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat bewilligt gemäß § 84 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
bei Kostenstelle 57105010 (ZV Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr), Kostenart
4453000 Erstattungen an Zweckverbände und dgl.) überplanmäßige Aufwendungen in
Höhe von 4.100.710,01 €.
2. Die Deckung erfolgt in voller Höhe durch Mehrerträge bei Kostenstelle 61105000
(Steuern, Zuweisungen), Kostenart 30130000 (Gewerbesteuer).

Zusammenfassende Begründung:

Durch erhöhte Abführung von Grund- und Gewerbesteuern aus dem Gebiet des Zweckverbands
Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr kam es zu Mehrausgaben, die nur teilweise durch erhöhte
Erträge gedeckt werden können. Die ungedeckten Mehrausgaben liegen bei 4.100.710,01 €. Ein
Ausgleich der Budgeteinheit in einer überplanmäßigen Ausgabe ist zwingend notwendig. Eine Deckung soll hierbei aus Mehreinnahmen der Kostenstelle im Sachzusammenhang geschehen.

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

keine

Drucksache 84/2022

Seite 2

Drucksache 84/2022

Seite 3

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:

Zielsetzung:
Bewilligung der überplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 2021 auf der Budgeteinheit „ZV Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“
Maßnahmen:
Deckung der ungedeckten Mehrausgaben durch Mehrerträge der Kostenstelle 61105000 (Steuern,
Zuweisungen), Kostenart 30130000 (Gewerbesteuer).

Alternativ geprüfte Maßnahmen:

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Einmalige (Investitions-)Kosten

2022

2023

2024

2025

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

2026 ff.

Drucksache 84/2022
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Seite 4
Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Begründung:
Entsprechend der Regelung in § 11 der Verbandssatzung des Zweckverbands „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ führt die Stadt Lahr das ihr zufließende Ist-Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuer aus dem Verbandsgebiet nach Abzug der Gewerbesteuerumlage an den Zweckverband ab.
Die Einnahmen der Stadt aus den Realsteuern werden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl
nach § 6 des Finanzausgleichsgesetz (FAG) zugrunde gelegt. Die Steuerkraftmesszahl ist somit
die entscheidende Größe bei der Ermittlung der Schlüsselzuweisungen nach § 5 FAG. Außerdem
ist die Steuerkraftmesszahl auch die Grundlage für die Ermittlung der Steuerkraftsumme, welche
wiederum bei der Berechnung der Finanzausgleichsumlage, die die Stadt an das Land abzuführen
hat, sowie bei der Kreisumlage als Bemessungsgrundlage dient. Somit wird die Stadt Lahr bei der
Bemessung der Umlagen und bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen belastet, obwohl ihr
das an den Zweckverband abzuführende Grund- und Gewerbesteueraufkommen nicht verbleibt.
Konkret werden das im Vorjahr zugeflossene Steueraufkommen aus Grund- und Gewerbesteuern
sowie die Hälfte dessen als Abschlag für das laufende Jahr unter Abzug der Finanzausgleichsbelastung an den Zweckverband abgeführt.
Im Haushaltsjahr 2021 hat die Stadt Lahr das ihr für das Zweckverbandsareal zugeflossene
Grundsteuer- und Gewerbesteueraufkommen des Jahres 2020, abzüglich der im Vorjahr geleisteten Abschlagszahlungen sowie die Hälfte des Jahresergebnisses 2020 als Abschlagszahlung für
das Jahr 2021, insgesamt 17.989.994,87 € an den Zweckverband abgeführt. Die insgesamt sehr
gute wirtschaftliche Entwicklung der dort angesiedelten Unternehmen, insbesondere die erheblichen Nachzahlungen eines Unternehmens für Vorjahre und Anpassungen für das laufende Jahr,
führte zu dem hohen Gewerbesteueraufkommen. Bei der Haushaltsplanung 2021 wurde mit einem
Steueraufkommen von 7.500.000,00 € gerechnet. Die Mehraufwendungen hierfür lagen demnach
bei 10.489.944,87 €.
Das gestiegene Steueraufkommen führt bei der Stadt Lahr zu einer steigenden Finanzausgleichsbelastung. Diese wird der Stadt vom Zweckverband in Form einer Verrechnung erstattet und stellt
für die Stadt daher einen Ertrag dar. Die auf die abzuführenden Grund- und Gewerbesteuer für
das Zweckverbandsareal anfallende Finanzausgleichsbelastung wurde mit 12.454.234,86 € ermittelt. Bei der Haushaltsplanung 2021 wurde hierfür mit Erträgen von 6.065.000,00 € gerechnet. Die
Mehrerträge hierfür lagen demnach bei 6.389.234,86 €.

Drucksache 84/2022

Seite 5

Die beiden Aufwands- und Ertragspositionen sind gegenseitig deckungsfähig. D.h. die Mehrerträge können dazu genutzt werden die Mehraufwendungen zu decken. Die Mehrerträge übersteigenden Mehrausgaben führen dann zu (ungedeckten) überplanmäßigen Mehraufwendungen. Die
überplanmäßigen Mehraufwendungen aus der Abführung des Grund- und Gewerbesteueraufkommen lag im Jahr 2021 demnach bei 4.100.710,01 €.
Die überplanmäßigen Mehraufwendungen in Höhe von 4.100.710,01 € können in voller Höhe
durch Mehrerträge bei Kostenstelle 61105000 (Steuern, Zuweisungen), Kostenart 30130000 (Gewerbesteuer) ausgeglichen werden.
Das Steueraufkommen des Zweckverbandsgebiets entwickelte sich in den vergangenen Jahren
wie folgt:
Jahr
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021

Grundsteuer
275.791,75
259.656,33
382.501,98
317.894,41
322.927,79
313.540,94
423.028,37
819.395,27
828.353,53
735.993,58
702.468,58

Steuer
Gewerbesteuer
283.551,65
210.617,10
395.791,22
291.190,53
725.355,44
802.737,60
1.589.201,27
2.535.088,43
5.273.042,53
13.290.972,77
10.803.606,52

Gesamt
559.343,40
470.273,43
778.293,20
609.084,94
1.048.283,23
1.116.278,54
2.012.229,64
3.354.483,70
6.101.396,06
14.026.966,35
11.506.075,10

Finanzausgleichsbelastung
341.670,39
279.783,03
475.749,54
365.743,34
689.729,47
730.548,01
1.357.158,51
2.236.979,74
1.716.932,20
9.228.056,68
7.543.818,44*

* vorläufig

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.