Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2022 (Ermächtigungsübertragungen 2021))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Gebhardt

Drucksache Nr.: 105/2022
Az.: 902.27/2021

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Vorlagenkonferenz

11.05.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Vorlagenkonferenz

18.05.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

30.05.2022

vorberatend

nichtöffentlich

14 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme
0 Enthaltungen

Gemeinderat

20.06.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2022
(Ermächtigungsübertragungen 2021)

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat genehmigt gemäß § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO)
die Übertragung der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Haushaltsermächtigungen 2021
in das Haushaltsjahr 2022 wie folgt:
a) im Ergebnishaushalt:
b) im Finanzhaushalt:

mit Aufwendungen in Summe von
(werden für übertragbar erklärt)
mit Einzahlungen in Summe von
mit Auszahlungen in Summe von

7.720.100 Euro
3.438.800 Euro
19.388.650 Euro

Zusammenfassende Begründung:
Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten die Haushaltsansätze des Haushaltsplans (Haushaltsermächtigungen) für ein Haushaltsjahr. Daraus ergibt sich, dass Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen, die bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommen
wurden, grundsätzlich verfallen bzw. als erspart gelten.
Für eine wirtschaftliche und kontinuierliche Haushaltsführung ist es in bestimmten Fällen erforderlich
-abweichend vom Grundsatz der zeitlichen Bindung- nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen des Haushaltsplans ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen. Die Zurverfügungstellung der Mittel im nächsten
Jahr geschieht in Form einer Ermächtigungsübertragung (§ 21 GemHVO).
Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:
Keine vorhanden

Drucksache 105/2022

Seite 2

Drucksache 105/2022

Seite 3

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Wenn innerhalb des Haushaltvollzuges Maßnahmen oder verschiedene Anschaffungen in Auftrag
gegeben und diese erst gegen Jahresende begonnen werden, tritt oftmals der Fall ein, dass die
Lieferung bzw. Leistung und Rechnungsstellung erst im darauffolgenden Jahr erfolgen.
Die dafür vorhandenen Haushaltsmittel werden grundsätzlich nicht automatisch übertragen. Hierfür
gibt es das haushaltsrechtliche Instrument der „Ermächtigungsübertragungen“.
Zielsetzung:
Durch die Möglichkeit der Übertragbarkeit will der Gesetzgeber eine stetige und bedarfsorientierte
Mittelbewirtschaftung ermöglichen bzw. einen wirtschaftlichen Haushaltsvollzug fördern. Dadurch
können auch nach Ende des Haushaltsjahres von noch nicht ausgeschöpften Ermächtigungen
Gebrauch zu machen und diese weiter zu bewirtschaften (Verpflichtungen einzugehen) bzw.
Zahlungen zu leisten. Eine erneute Mittelveranschlagung entfällt.
Außerdem schützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen insbesondere im Investitionsbereich vor unwirtschaftlicher Unterbrechung laufender Investitionsprojekte infolge nicht vorhandener
Ansätze zu Beginn des jeweils folgenden Jahres.
Maßnahmen:
Nach § 21 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung können Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets im Ergebnishaushalt ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden.
Durch die Übertragung stehen die Mittel im Folgejahr, ggf. neben einem geplanten neuen Haushaltsansatz zusätzlich zur Verfügung. Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
Die Übertragbarkeit der Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung.
Danach bleiben diese Ansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei
Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres,
in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden
kann.
Auch bleiben nach § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung Ansätze für zweckgebundene
investive Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und Investitionsbeiträgen sowie ähnlichen
Entgelten, deren Eingang sicher ist, analog der Regelungen für die investiven Auszahlungen für ihren
Zweck verfügbar.
Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Gemeindewirtschaftsrechtlich gibt es keine anderen Alternativen als vergleichbare Maßnahme.

Drucksache 105/2022

Seite 4

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Drucksache 105/2022

Seite 5

Begründung:
Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung der früheren (kameralen) Haushaltsreste des
Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes im Zeitraum ab 2013 bis 2019 sowie die vorgesehenen
Ermächtigungsübertragungen im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (-NKHR-) für
den Ergebnis- und Finanzhaushalt auf:
Haushaltsjahr

2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021

Kamerales (bis 2019) und Doppisches (ab 2020) Haushaltsrecht
Haushaltsreste / Ermächtitungsübertragungen
Verwaltungshaushalt /
Vermögenshaushalt /
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt (Investitionstätigkeiten)
Ausgabereste /
Einnahmereste /
Ausgabereste /
Aufwendungen
Einzahlungen
Auszahlungen
Euro
Euro
Euro

(*)

3.511.000
3.495.000
3.936.900
4.336.700
4.538.500
6.768.000
3.400.000
5.729.600
7.720.100

3.929.000
3.902.200
5.109.600
4.454.600
6.265.000
4.148.000
1.760.000
3.768.400
3.438.800

9.455.000
10.249.400
9.242.750
12.153.100
20.246.500
14.317.000
19.165.000
21.265.200
19.388.650

(*) Mit der Umstellung auf das NKHR zum 01.01.2020 ist die Bildung von Haushaltsresten im Übergang vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020 weder rechtlich
noch technisch möglich gewesen (= keine Haushaltsrestebildung 2019);
aufgrund dessen sind im Haushaltsplan 2020 sowohl für den Ergebnis- als
auch für den Finanzhaushalt einmalig sog. "Mittelneuveranschlagungen"
(anstelle von kameralen Haushaltsresten 2019) eingestellt worden.

Drucksache 105/2022

Seite 6

Anhand dieser Übersichten wird ersichtlich, dass die Haushaltsermächtigungen weiterhin auf einem
sehr hohen Niveau liegen. Insbesondere der Ergebnishaushalt ist auf einen neuen Höchstwert angestiegen. Einen maßgeblichen Anteil daran haben die Unterhaltungsmaßnahmen im Hoch- und Tiefbaubereich. Auch ist die Gesamtanzahl der eingereichten Anträge (330) im Vergleich zum Vorjahr
(320) um 10 gestiegen.
Es lässt sich festhalten, dass bei den Begründungen für Ermächtigungsübertragungen häufig nicht
bzw. nicht durchgängig besetzte Personalstellen bei den Facheinheiten angegeben wurde, weshalb in
der Folge etliche Vorhaben nicht angegangen bzw. nicht konsequent umgesetzt werden konnten.
Zudem werden nach wie vor einige Maßnahmen zur erneuten Übertragung angemeldet, die weiterhin
auf dem politischen Arbeitsprogramm stehen. Auch haben die Rahmenbedingungen der CoronaPandemie die Umsetzung von Vorhaben erschwert. Sicherlich trägt auch dazu bei, dass die Haushaltssatzung 2021 erst Mitte des Jahres rechtskräftig wurde und erst danach ein vollumfänglicher Haushaltsvollzug umgesetzt werden konnte.
Die jüngsten Beschlüsse zum Stellenplan 2022 sowie die laufende Priorisierung im Rahmen der
Haushaltskonsolidierung sollen dazu beitragen, einen Abbau dieser großen Bugwelle an zusätzlichen
Maßnahmen zu erreichen.
In der Anlage 1 sind die Positionen dargestellt, die aus dem Ergebnishaushalt 2021 in das Jahr 2022
übertragen werden sollen. Es handelt sich in der Summe um Aufwandsermächtigungen in einem
Umfang von 7.720.100 Euro.
In der Anlage 2 sind die Positionen dargestellt, die als investive Maßnahmen bzw. Ermächtigungen
aus dem Finanzhaushalt 2021 in das Jahr 2022 übertragen werden sollen. In Summe handelt es sich
um Einzahlungsermächtigungen i.H.v. 3.438.800 Euro sowie um Auszahlungsermächtigungen i.H.v.
19.388.650 Euro.
Verglichen mit den Ermächtigungsübertragungen 2020 (in das Haushaltsjahr 2021) kann folgendes
festgehalten werden:
Die Gesamtsumme von Aufwendungen (im Ergebnishaushalt) und Auszahlungen (im Finanzhaushalt)
bewegen sich etwas auf gleichem Niveau.
Haushaltsjahr
2020
2021
Differenz

Aufwendungen
(ErgebnisHH)
5.729.600
7.720.100
+ 1.990.500

investive
Auszahlungen
(FinanzHH)
21.265.200
19.388.650
- 1.876.550

Summe
26.994.800
27.108.750
+ 113.950

Bezogen auf die Ermächtigungsübertragungen 2021 ist eine zahlenmäßige Verschiebung vom Finanzhaushalt in der Ergebnishaushalt festzustellen. Während die investiven Auszahlungen um rund
1,88 Mio. € gesunken sind, haben sich die Aufwendungen um rund 2,0 Mio. € erhöht.

Drucksache 105/2022

Seite 7

Die wesentlichen Ursachen für den Anstieg der Summe des Ergebnishaushalt lassen sich anhand
folgender Darstellung erläutern:
EÜ = Ermächtigungsübertragung
ErgebnisHH:
Summe EÜ Abt. Gebäudemanagement
Summe EÜ Abt. Tiefbau
Summe EÜ Abt. Bildung und Soziales
Externe Beratung HH-Konsolidierung
Stadtgulden

2020
2021 Differenz
3.389.650 4.344.100
954.450
226.400
641.150
414.750
319.900
449.400
129.500
0
101.700
101.700
131.800
225.650
93.850
Summe
1.694.250

Folgende Auflistung gibt die wesentlichen Positionen des Finanzhaushalts wieder:
FinanzHH:
Summe EÜ Abt. Öffentliches Grün
Summe EÜ Abt. Gebäudemanagement
Summe EÜ Abt. Tiefbau
Summe EÜ Abt. Digitalisierung und IT

2020
2021
2.388.800 2.175.000
12.379.050 10.157.750
4.760.650 4.903.700
0
309.000
Summe

Differenz
- 213.800
- 2.221.300
143.050
309.000
- 1.983.050

Die Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigungen 2021 wirkt sich auf das Gesamtergebnis und den Finanzierungsmittelbestand des folgenden Jahres 2022 aus.
Da diese im Haushaltsplan 2021 veranschlagten und nun zur Übertragung vorgesehenen Mittel nicht
ausgeschöpft worden sind, ergibt sich automatisch eine entsprechende Verbesserung des Gesamtergebnisses 2021 bzw. des Finanzierungsmittelbestandes 2021. Die Belastung durch die übertragenen
Ermächtigungen erfolgt erst in dem Haushaltsjahr, in dem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht
wird. Dadurch verschlechtert sich das geplante Gesamtergebnis 2022 bzw. der Finanzierungsmittelbestand 2022. Diese Belastung wird durch die Ergebnisverbesserung des Jahres 2021 bzw. die
Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands 2021 (anteilig) ausgeglichen bzw. finanziert.
Es wird darum gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Anlage 1_Ermächtigungsübertragungen ErgebnisHH
Anlage 2_Ermächtigungsübertragungen FinanzHH
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.