Stadt Lahr
8. Juni 2022
Stadtplanungsamt
Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Städtebauliche Planungsziele
Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan aufstellen, sofern dies für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Für eine maßvolle
Nachverdichtung im Bereich Lindenbergstraße besteht dieses Erfordernis.
Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 24. Juli 2017 bzw. am 27. September 2021
die baulandpolitischen Grundsätze der Stadt beschlossen (Drucksachen 107/2017
und 57/2021). Dazu gehört die Einführung einer Sozialwohnungsquote beim
Wohnungsneubau.
Der nach § 30 BauGB zu erstellende Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
beinhaltet dementsprechend folgende Planungsziele:
1. Die neue Bebauung bedarf einer abgestimmten Steuerung. Der Bebauungsplan
soll eine angemessene Nachverdichtung ermöglichen. Gleichzeitig soll ein
hohes Maß an Wohn- und Freiraumqualität erreicht werden.
2. 40% der Gesamtwohnfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind als
förderbarer Wohnungsbau auszuführen. Das heißt, gemäß § 9 (1) Nummer
7 BauGB sind hier nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln für den sozialen
Wohnungsbau gefördert werden könnten. Insoweit müssen die Gebäude die
Voraussetzungen (z. B. Wohnungsgröße, Ausstattung) für den geförderten
Wohnungsbau einhalten, die in den jeweils geltenden Förderbedingungen des
Landes Baden-Württemberg festgelegt sind. Der definierte Prozentsatz wird
nicht zeichnerisch verortet, sondern ist innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplans räumlich flexibel. Seine Einhaltung ist in einer
Gesamtwohnflächenaufstellung rechnerisch nachzuweisen.
3. Wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet, unter Berücksichtigung der
beschlossenen Sozialwohnungsquote geförderten Wohnungsbau auf 20% der
Gesamtwohnfläche herzustellen und entsprechend zu nutzen, wird der im
Bebauungsplan festgesetzte Prozentsatz für den förderbaren Wohnungsbau
ebenfalls auf 20% gesenkt.