Beschlussvorlage (Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters)
14. Juli 2014
Beschlussvorlage Amt: 10/101 Baum Datum: 25.06.2014 Az.: Drucksache Nr.: 168/2014 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Gemeinderat 14.07.2014 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da der Gemeinderat über die einzelnen Vorschläge durch Wahl Beschluss fasst. BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 168/2014 Seite - 2 - Begründung: Nach § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald i.d.F. vom 25.09.2006 werden drei ehrenamtliche Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters bestellt. Diese sind aus der Mitte des Gemeinderats zu wählen und vertreten den Oberbürgermeister im Fall seiner Verhinderung in der vom Gemeinderat festgelegten Reihenfolge dann, wenn auch die Beigeordneten verhindert sind. Der Ältestenrat hat sich in seiner Sitzung am 23.06.2014 dafür ausgesprochen, es bei dieser Regelung zu belassen. Die ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters werden nach jeder Gemeinderatswahl neu bestellt (§ 48 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO), und zwar nach dem Grundsatz des § 37 Abs. 7 GemO: Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. Wenn mehrere Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters bestellt werden, dann schreibt die Gemeindeordnung für jede/n von ihnen einen getrennten Wahlgang vor. Es ist also nicht möglich, in einem Wahlgang alle Stellvertreter/innen zu wählen, selbst wenn eine Einigung unter den Fraktionen über die Besetzung der Stellvertreterstellen besteht. Die Wahl muss in der Reihenfolge der Stellvertretung erfolgen, d. h. es wird zunächst die/der erste, dann die/der zweite und danach die/der dritte Stellvertreter/-in gewählt. ________________________ Dr. Wolfgang G. Müller ______________________ Friederike Ohnemus