Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)
Vorlage: Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 4. Änderung - Stellungnahmen zu den Anregungen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss
25. Februar 2013
Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 4. Änderung
- Stellungnahmen zu den Anregungen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (Begründung)
Beschlussvorlage (Bestandsplan)
Beschlussvorlage (Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (Satzung Bebauungsplan)
Beschlussvorlage (Satzung Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (Stellungnahmen Bürger)
Beschlussvorlage (Stellungnahmen TöB)
Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)
25. Februar 2013
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15.01.2013 AZ.: St Stadt Lahr Stadtplanungsamt Bebauungsplan KLEINFELD NORD, 4. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 (1) BauGB und BauNVO Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 Planzeichenverordnung (PlanzV) i. d. F. vom 18. Dezember 1990 Landesbauordnung (LBO) i. d. F. vom 5. März 2010 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2557) 0. Abgrenzungen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 (7) BauGB 1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB Reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO Ausnahmen gemäß § 3 (3) sind in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO 0,4 Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene GRZ von 0,4. 2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß §§ 16, 17 und 20 BauNVO 1,2 Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene GFZ von 1,2. 2.3 Zahl der Vollgeschosse gemäß § 20 BauNVO IV Es sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen § 9 (1) Nr. 2 BauGB 3.1 Bauweise gemäß § 22 BauNVO o Es wird eine offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO Baugrenze 1 4. Flächen für Stellplätze und Einfahrten § 9 (1) Nr. 4, 11 und 22 BauGB 4.1 Stellplätze und Garagen gemäß §§ 12 (6) und 23 (5) BauNVO In dem Reinen Wohngebiet sind Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den gesondert gekennzeichneten Flächen für Stellplätze und Garagen zulässig. Stellplatzanlagen ab einer Größe von vier Einzelstellplätzen sind mit je einem mittel- bis großkronigen Laubbaum (entsprechend Ziffer 7) pro angefangene vier Stellplätze zu bepflanzen. Überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen sind dauerhaft mit einer Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratdicke von 10 cm zu versehen. 5. Verkehrsflächen § 9 (1) Nr. 11 BauGB 5.1 Verkehrsfläche mit allgemeiner Zweckbestimmung -Öffentliche Verkehrsfläche- 5.2 Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung -Öffentlicher Parkplatz- 7. Flächen für das Anpflanzen sowie für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern § 9 (1) Nr. 25 BauGB 7.1 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Im Reinen Wohngebiet ist je 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein Hochstamm unter Berücksichtigung der folgenden Pflanzliste anzupflanzen. Dabei ist insbesondere eine verstärkte Eingrünung zum unbebauten Freibereich und zum öffentlichen Straßenraum vorzunehmen. Pflanzenliste Hochstämme (Stammumfang in 1 m Höhe 14 -16 cm) - Stadt-Linde (Tilia cordata 'Greenspeere') - Platane (Platanus acerifolia) - Zerreiche (Quercus cerris) 7.2 Erhalt bestehender Gehölze Die im Plan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und zu pflegen. Abgehende Bäume sind durch gleichartige Baumpflanzungen zu ersetzen. Wenn der Erhalt eines Baums die Durchführung zulässiger Bauvorhaben unzumutbar erschwert, ist eine Beseitigung zulässig. Als Ausgleich sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen unter Berücksichtigung der Pflanzliste des allgemeinen Pflanzgebots. 8. Grünflächen und Flächen Niederschlagswasser für die Rückhaltung und Versickerung von § 9 (1) Nr. 14 und 15 BauGB Öffentliche Grünfläche mit besonderer Zweckbestimmung -Öffentlicher Spielplatz- 2 9. Hinweise und nachrichtliche Übernahme Vorschriften getroffenen Festsetzungen von nach anderen gesetzlichen § 9 (6) BauGB Altlasten: Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/ oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer ...) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. Bodenschutz: Erdarbeiten sollten zum Schutz vor Bodenverdichtungen nur bei schwach feuchtem Boden oder niederschlagsfreier Witterung erfolgen. Bauwege und Baustraßen sollten nur dort angelegt werden, wo später befestigte Flächen liegen sollen. Denkmalschutz: Nach § 20 des Denkmalschutzgesetzes (zufällige Funde) ist das Regierungspräsidium Freiburg, Referat 25 Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich fernmündlich und schriftlich zu benachrichtigen, falls Bodenfunde bei Erdarbeiten zutage treten oder falls Bildstöcke, Wegkreuze, alte Grenzsteine oder Ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein sollten. Grundwasser: Die höchsten und die mittleren Grundwasserstände im Änderungsbereich des Bebauungsplanes betragen gemäß Grundwassermessstelle 111/116-0: NW 157,15 m + NN MW 159,25 m + NN HW 161,24 m + NN Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im Grundwasser nicht verzichtet werden kann, ist eine bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur in begründeten Einzelfällen und erst nach Ausschluss möglicher Alternativen erteilt werden kann. Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes sowie für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist zusätzlich eine separate wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt Ortenaukreis) zu beantragen. Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet werden, bei denen eine Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist. Die Herstellung einer Dränage zum Absenken und Fortleiten von Grundwasser ist unzulässig. Bauschutzbereich: Das Bebauungsplangebiet befindet sich ca. 3.400 m südsüdöstlich des Bezugspunktes des Sonderflughafens Lahr innerhalb dessen Bauschutzbereich. Die Bezugshöhe des Flugplatzes beträgt 511 ft (155,75 m) über NN. Für das Aufstellen von Baukränen, die die Masthöhe von 30,0 m überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch die zivile Luftfahrtbehörde erforderlich. 3 10. Nutzungsschablone Baugebiet Zahl der Vollgeschosse Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Dachneigung Bauweise Sabine Fink Stadtbaudirektorin 4