Beschlussvorlage (Anlage 0)
Vorlage: Wohnbau Stadt Lahr; 1. Übertragung eines oder Grundstücks/e im Wege der Sacheinlage in die Kapitalrücklage 2. Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Wohnbau Stadt Lahr GmbH
18. Juli 2022
Beschlussvorlage (Wohnbau Stadt Lahr; 1. Übertragung eines oder Grundstücks/e im Wege der Sacheinlage in die Kapitalrücklage 2. Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der…
Beschlussvorlage (1. Abschnitt Übersichtsplan GP + NP)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Betrauungsakt)
Beschlussvorlage (Gutachten_final DAWI Betrauungsakt 2022)
18. Juli 2022
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Beschlussvorlage (Anlage 0)Beschlussvorlage (1. Abschnitt Übersichtsplan GP + NP)Beschlussvorlage (Betrauungsakt)Beschlussvorlage (Gutachten_final DAWI Betrauungsakt 2022)
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung; Singler Drucksache Nr: 162/2022 Az.; 922.5111 An der Vorlagenersteliung beteilig te Stellen 61 Kennung Beratungsfolge Termin Haupt- und Personalausschuss 04.07.2022 nichtöffentlich Gemeinderat 18.07.2022 öffentlich Beratung Abstimmung Betreff; Wohnbau Stadt Lahr; 1, Übertragung eines oder Grundstücks/e im Wege der Sacheinlage in die Kapi talrücklage 2. ßetrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirt schaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Wohnbau Stadt Lahr GmbH ßeschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat beschließt im Rahmen der Umsetzung des Projektes Gartenhöfe die Übertragung des/der durch einen Veränderungsnachweis noch neu zu bilden den Grundstücks/e, dessen/deren endgültige Größe derzeit noch nicht feststeht. Die Übertragung erfolgt als Sacheinlage in die Kapitalrücklage der Wohnbau Stadt Lahr GmbH. Der Einlagewert orientiert sich an der tatsächlichen Grundstücksgröße und dem Gutachterausschuss festgelegten Grundstückswert. 2. Der Gemeinderat beschließt den „Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Wohnbau Stadt Lahr GmbH“ nach Maßgabe des beigefügten Entwurfes. 3. Der Gemeinderat ermächtigt und verpflichtet den Vertreter der Stadt in der Gesell schafterversammlung der Wohnbau den Beschluss über die Umsetzung des Be trauungsaktes herbeizuführen. Hierzu soll folgender Beschluss in der Gesellschaf terversammlung gefasst werden: „Die Geschäftsführung der Wohnbau wird angewiesen, die mit der vorstehenden Betrauung ausgesprochenen Gemeinwohlverpflichtungen der Wohnbau unter Be achtung der inhaltlichen Maßgabe der Betrauung zu erfüllen.“ Zusammenfassende Begründung; Drucksache 162/2022 Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Fehlanzeige Seite 2 Seite 3 Drucksache 162/2022 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Die Stadt Lahr beabsichtigt das Gebiet Eichert durch die Umsetzung des Projektes Gartenhöfe deutlich aufzuwerten. Das Projekt wird von der Tochtergesellschaft Wohnbau Stadt Lahr GmbH umgesetzt. Diese ist nicht im Eigentum aller zur Projektumsetzung erforderlichen Grundstücke. Daher soll das/die im Eigentum der Stadt Lahr befindliche/n Grundstück auf die Gesellschaft über tragen werden. Zielsetzung: Günstige und sozialverträgliche Wohnungsmieten Maßnahmen: 1. Grundstücksübertragung 2. Betrauung des Unternehmens zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Ver pflichtungen in Lahr Alternativ geprüfte Maßnahmen: Verkauf des Grundstücks an das Unternehmen. Dies hätte das Projekt deutlich verteuert und die angestrebten günstigen Mieten würden sich nicht realisieren lassen. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: □ □ □ El Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkun gen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabeile dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An lage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft ent stehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 Einmaliae (Investitions-)Kosten Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / In vestition /Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zu schüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag {-) 2023 2024 In EUR | 2025 2026 ff. Seite 4 Drucksache 162/2022 Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folaekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkos ten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Steilenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn-und Nebenkosten) in EUR 1. 2, SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten SNein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten lEINein Begründung: 1. Ausgangslage: Die Bestandsgebäude des Quartiers „im Eichert“ aus den 1960er-Jahren weisen gravierende bauliche Missstände auf und sind wirtschaftlich nicht sanierungsfähig. Der Gemeinderat hat daher 2018 die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs durchgeführt. Im Juli 2019 wurde der einstimmige erste Preis - von K9 Architekten aus Freiburg - als Grundlage für die Umsetzung vom Gemeinderat festgelegt. Der Bebauungsplan GARTENHÖFE befindet sich in der Offenlage. Ziele sind ein Imagewandel des Quartiers, in dem Wohnungen in verschiedenen Preiskate gorien auf zeitgemäßem Standard neu gebaut werden. Der Bewohnerschaft wird durch eine abschnittsweise Realisierung der Verbleib im Wohngebiet ermöglicht. Grundstückssituation und Eigentumsverhältnisse Die Wohngebäude mit ihren Grundstücken sind im Eigentum der Wohnbau Stadt Lahr GmbH (Wohnbau). Da sich die heutigen Straßen und Freiräume in städtischem Eigentum befinden, sind die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Neuordnung sehr gut. Im Norden konnte die Wohnbau Stadt Lahr GmbH eine Ackerfläche für den ersten Bauab schnitt nach Vorarbeit der Stadtverwaltung erwerben. Die Stadt hat im Norden ebenfalls eine Ackerfläche erworben und darüber hinaus im Südwesten eine Gewerbebrache für Woh nungsbau gekauft. Durch ein Vermessungsbüro wird ein Flächeniayout erstellt, d.h. die Bestandssituation und die geplante Neustrukturierung werden nach den einzelnen Nutzungen wie Wohnen, Straße, Grünfläche in ihrer Größe mit Benennung des Eigentümers in Tabellenform erhoben. Drucksache 162/2022 Seite 5 Danach ergeben sich die Tauschflächen mit ihrer unterschiedlichen Wertigkeit als Basis für die Grundstücksneuregeiung. Neben dem Grundstückstausch ist zur Projektreaiisierung noch das/die restliche/n Grundstück/e auf die Wohnbau zu übertragen. Das/Die Grundstück/e, dessen/deren Wert nach derzeitigem Kenntnisstand sich auf rd. 960.000 € beläuft/belaufen, wobei davon rd. 630.000 € auf den ersten Bauabschnitt entfallen, soll/en dabei unentgeltlich auf die Wohnbau übertragen werden. Nur mit der unentgeltlichen Grundstücksübertragung lassen sich die beabsichtigten günstigen und sozialverträglichen Wohnungsmieten realisie ren. Der Veränderungsnachweis zur Neuordnung der Grundstücke steht zum Zeitpunkt der Voriagenerstellung noch aus. Demnach kann das/die spätere, neu gebildete/n Grundstück/e zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret benannt werden. Der Grundstücksbesitz der Wohnbau ist jedoch zwingend erforderlich, da andernfalls keine Projektförderung in Aussicht steht. Ein Zuwarten beim Beschluss über die Grundstücksüber tragung könnte die Projektförderung ebenfalls gefährden. Die Kurzfristigkeit der GrundstücksÜbertragung ist demnach der Förderkulisse geschuldet. Bei einer späteren Grundstübksübertragung besteht die Gefahr Fördermittel in erheblicher Höhe zu verlieren. II. Betrauunqsakt zur Sicherstellung der Erfüllung qemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen: Nach Artikel 106 Abs. 2 i.V.m. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi schen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen an sich wirtschaftlich betätigende Einrichtun gen, u.a. unabhängig von deren Gemeinnützigkeit oder Rechtsform, im Grundsatz nicht zu lässig. Der Begriff der Beihilfe, der sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten di rekten oder indirekten Vorteile jeder Art umschreibt, welche durch die Begünstigung be stimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hier durch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können), lässt viel Raum für Unklar heiten. Der unionsrechtliche Begriff ist als unbestimmter Rechtsbegriff sehr allgemein ge fasst, da möglichst viele beihilfereievante Sachverhalte erfasst werden sollen. Der Begriff der „Beihilfe“ ist deutlich weiter auszulegen als der Begriff der „Subvention“, da er nicht nur positive Leistungen umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedenen For men die Belastung vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte; erfasst werden daher grundsätzlich alle dem Staat (Kommune als Teil des Staates) zurechenbaren Begünstigungen an Unternehmen. Beihilfen können daher grundsätzlich bei Verlustaus gleichszahlungen, Bürgschaften, Gewährung von zinsgünstigen Darlehen, Übernahme von Personalkosten usw. vorliegen. Bei Vorliegen von „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“, den sog. DAWI können unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsleistungen erbracht werden. DAWI sind marktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und von den Mitgliedsstaaten mit besonderen Gemeinwohiverpflichtungen verbunden werden. Die Definitionshoheit für die Einordnung einer Maßnahme als DAWI obliegt im Bereich der örtli chen Daseinsvorsorge der kommunalen Selbstverwaltung, welche lediglich einer Miss brauchskontrolle durch die Kommission unterliegt. Um eine Übereinstimmung möglicher Zu wendungen (z.B. von Verlustausgleichen) u.a. von der Stadt an die Wohnbau mit dem Beihil ferecht zu erreichen, ist es geboten, die Zuwendung von öffentlichen Mitteln durch Umset zung der Vorgaben des Freistellungsbeschlusses der Europäischen Kommission durch einen Betrauungsakt (vgl. Anlage) abzusichern. Folgende Kriterien müssen dabei erfüllt sein: Drucksache 162/2022 (1) Der Betrauungsakt muss an das Unternehmen (vorliegend die Wohnbau) gerichtet und rechtlich verbindlich sein. Das durch die öffentliche Finanzierung begünstigte Unterneh men (Wohnbau) muss tatsächlich und rechtlich verbindlich mit der Erfüllung klar definier ter gemeinschaftlicher Verpflichtungen betraut sein; dabei handelt es sich um Aufgaben der Daseinsvorsorge, die mit einer bestimmten Gemeinwohlverpfiichtung verbunden sind. Zuständig für die Betrauung ist der Gemeinderat. (2) Die Parameter für den Kostenausgleich müssen zuvor objektiv und transparent aufge stellt werden. Hierzu muss die mögliche Ausgleichsleistung nachvollziehbar berechnet werden können. Die entsprechenden Festlegungen müssen im Vorhinein getroffen wer den. Dies geschieht durch die entsprechenden Vorgaben im Betrauungsakt i. V. m. dem Jahreswirtschaftsplan der Wohnbau. 3) Der Ausgleich darf nur die Kosten der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unter Berücksichtigung von Einnahmen und einem angemessenen Gewinn umfassen. Der Nachweis der Kontrolle erfolgt durch den Jahresabschluss und das Testat eines Wirtschaftsprüfers. (4) Es ist dem Verbot der Überkompensierung und der Verpflichtung zur Rückzahlung zu viel geleisteter Ausgleichszahlungen Rechnung zu tragen. Für Aufgaben, die nicht DAWI sind, darf keine Ausgleichszahlung erfolgen. Wenn DAWI nur einen Teil der Tätigkeiten eines Unternehmens ausmachen, müssen die Einnahmen und Ausgaben im Zusammen hang mit der Erbringung der betreffenden DAWI und der Ausführung der anderweitigen Aufgaben gemäß den Bestimmungen derTransparenzrichtlinie in den Büchern getrennt ausgewiesen werden. Außerdem ist anzugeben, nach welchen Parametern die Zuord nung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt. Die mit den anderen Tätigkeiten als den DAWI verbundenen Kosten müssen alle variablen Kosten, einen angemessenen Beitrag zu den Fixkosten und eine angemessene Kapitalrendite abdecken. Die vorgenannten Kriterien sind in Form eines Betrauungsaktes schriftlich niederzulegen, welcher zukünftig die Finanzierungssituation der Wohnbau beihilferechtlich absichert. Die in § 2 des Geselischaftsvertrags definierten Aufgaben der Wohnbau erfolgen im öffentli chen Interesse. Daneben erfüllt die Wohnbau ggf. Aufgaben, die vom Markt gleichermaßen angeboten werden und die nicht als DAWI angesehen werden können. Die Betrauung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von max. 10 Jahren. In Bezug auf die Umsetzung des Betrauungsaktes ist die Geschäftsführung der Wohnbau durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung anzuweisen, die mit den Betrauungen aus gesprochenen Gemeinwohlverpflichtungen der Wohnbau unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben der Betrauungen zu erfüllen. Das sog. Beihilferecht ist zwingend zu beachten, da Beihilfen grundsätzlich verboten sind und immer ein Risiko der Rückforderung durch die Europäische Kommission beinhalten. Da neben besteht bei Verstößen ein Haftungsrisiko für die öffentliche Hand einerseits und die Geschäftsführung sowie dem Aufsichtsrat öffentlicher Unternehmen andererseits. Die Notwendigkeit für den Abschluss eines Betrauungsaktes sowie dessen beihilferechtiiche Prüfung können der beigefügten Anlage entnommen werden. Zum Zeitpunkt der Vorlagener stellung liegt die beihilferechtliche Prüfung des vbw, Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., Stuttgart noch nicht ausformuliert vor. Seite 6 Drucksache 162/2022 Seite 7 Die Wohnbau hat den Sachverhalt mit dem Prüfungsverband vorbesprochen. Das Vorgehen wird dort so mitgetragen. Die ausformulierte beihilferechtliche Prüfung wird zur Beschlussfas sung im Gemeinderat vorliegen. Der Betrauungsakt selbst hat keine erkennbaren unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für die Stadt Lahr oder die Wohnbau. Lediglich die Sacheinlage wird sich auf die Bilanz der Stadt auswirken. Im Rahmen des Gesamtprojekts Gartenhöfe ist im Laufe des zweiten Halbjahres eine weitere Beschlussfassung des Gemeinderats über eine weitere Kapitalzuführung in Höhe von 750.000 € erforderlich. Die Konditionen dieser Kapitalzuführung sind noch festzulegen. Hier stehen entweder eine Kapitalzuführung als Bareinlage oder ein Darlehen zur Auswahl. Der Mittelbedarf entsteht erst im Jahr 2023 und wird dementsprechend in die Haushaltsplanung für das kommende Jahr aufgenommen. Oberbürgermeister Anlage(n): 1. Abschnitt Übersichtsplan GP + NP Betrauungsakt Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen. Vereinsheim Kleinspielfeld, ma».[160,00m nn OK'Hof GH=9.50m ab OK Hoi GH=I 2,50m lab OK Hof GH=9.50m lab OK Hof GH= 12,50m ticnertsgrund Spiel- und Treffplatz Generalionenspielen GH=12,50m abOKHoT (GH=9.i0m Iah OK Hof JGH=9.50m labOKHoT Ouanitispiatr fbH=9,50r* Nutzungsplan ßeba Wm LbOKHoJ uungsplan GARTENHÖFE Stadt Lahr Stadtplanungsamt Stand vom 29. Juni 2022 Fk/yb Stadt Lahr L Öffentlicher Auftrag (Betrauungsakt) der Stadt Lahr, vertreten durch den Oberbürgermeister, auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro päischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten be stimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt schaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. L 7/3 vom 11.01.2012) - Freistellungsbeschluss der MITTEILUNG DER KOMMISSION über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistun gen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABI. EU Nr C 8/4 vom 11.01.2012) der MITTEILUNG DER KOMMISSION über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichs leistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABI. C 8/15 vom 11.01.2012) der MITTEILUNG DER KOMMISSION über die Annahme des Inhalts eines Entwurfs für eine Verordnung der Kommission über Deminimis-Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/04, ABI. C 8/23 vom 11.01.2012) der VERORDNUNG (EU) 360/2012 DER KOMMISSION vom 25.04.2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro päischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allge meinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABI. L 114/8 vom 26.04.2012) und der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16.11.2006 über die Transparenz der finanziel len Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen. (ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) Präambel Die soziale Wohnungswirtschaft in Deutschland ist in vielen Bereichen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (sog. „DAWI“) unter bestimmten Voraussetzungen beihilferechtlich privilegiert. Bei den meisten Sachverhalten ist bereits der Tatbestand der Bei hilfe nicht gegeben. Neben Gründen aus dem satzungsrechtlichen Verhältnis zwischen der Stadt Lahr und der Wohnbau Stadt Lahr GmbH fehlender einseitiger Begünstigung liegt in den meisten Fällen keine Wettbewerbsverfälschung bzw. kein grenzüberschreitender Effekt vor. Nach Aussage der Kommission ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels nur dann erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet, die den Han del zwischen Mitgliedstaaten berühren. Die Kommission zog bislang daraus den Schluss, dass damit „viele lokal erbrachte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der beihilferechtlichen Vorschriften ausgenommen sein dürften“. Diese zurückhaltende Praxis gegenüber Fällen ohne grenzüberschreitenden Charakter wird auch durch die neuere Beihilfepolitik der Kommission bestätigt. Zudem stellte die Kommission in ihrem Maßnahmenpaket zur Anwendung der Beihilfevorschriften auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klar, dass - soweit sich eine Tätigkeit auf die Örtlich keit beschränkt und damit überwiegend für die eigene örtliche Bevölkerung angeboten wird entsprechende DAWI als nicht binnenmarktrelevante Dienstleistungen anzusehen sind. In diesen Fällen sieht die Kommission eine Beihilfe nicht als gegeben an, da die Zuwendun gen den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinträchtigten. Hilfsweise und unabhängig davon, ob im vorliegenden Zusammenhang ein Beihilfetatbestand gegeben ist, erlässt die Stadt Lahr gegenüber der Wohnbau Stadt Lahr GmbH nachfolgenden Betrauungsakt. Der Betrauungsakt konkretisiert den durch den Gesellschaftsvertrag der Stadt Lahr statuierten Gegenstand und Zweck der Wohnbau Stadt Lahr GmbH, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Bei hilferechts Rechnung zu tragen. Die Stadt Lahr bedient sich im vorliegenden Fall der Wohnbau Stadt Lahr GmbH bei der Bereitstellung von Wohnraum für die Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen, insbesondere für solche Personen, die sich nicht am Markt mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen (sozialer Wohnungsbau) versorgen können. Die Stadt Lahr bzw. die Wohnbau Stadt Lahr GmbH handeln dabei im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Es handelt sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. §1 Beauftragtes Unternehmen, Art der Dienstleistungen (zu Art. 4 der FreisteHungsentscheidung) (1) Die Stadt Lahr beauftragt die Wohnbau Stadt Lahr GmbH mit der Erbringung nachstehen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse: Sozialer Wohnungsbau Erstellung von 38 geförderten und 4 mietpreisreduzierten Wohnungen im Bebauungs plangebiet Gartenhöfe in 77933 Lahr für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus und Ver mietung dieses Wohnraums nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz BadenWürttemberg (2) Daneben erbringt die Wohnbau Stadt Lahr GmbH Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen. (3) Die Betrauung ist auf das Stadtgebiet der Stadt Lahr beschränkt. (4) Die Betrauung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und erfolgt auf die Dauer von 10 Jahren. Die Betrauung endet vor diesem Zeitpunkt, wenn die Stadt Lahr die gemeinwirt schaftliche Verpflichtung, die Gegenstand dieser Betrauung ist, aus zwingenden Gründen (Gesetz, Rechtsprechung) nach anderen, mit dieser Betrauung unvereinbaren Rechtsvor schriften regeln muss. Gilt dies nur für Einzelpfiichten dieser Betrauung oder von Teilen von Einzelpflichten dieser Betrauung, so gilt die Betrauung im Übrigen fort. Die Stadt Lahr kann diese Betrauung aufheben, wenn hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist, der die Fortsetzung der Betrauung für die Stadt Lahr unzumutbar macht. §2 Art der Ausgieichszahlung (zu Art. 5 der Freistellungsentscheidung) (1) Die Stadt Lahr leistet der Wohnbau Stadt Lahr GmbH für die in § 1 (1) genannten Dienst leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eine Einlage in die Kapitalrücklage in Form einer Sacheinlage. Eingelegt werden das/die durch einen Veränderungsnachweis noch zu bildenden Grundstück/e im Plangebiet Gartenhöfe. Der Verkehrswert des/der Grundstücks/e bemisst sich an der Grundstücksgröße und dem vom Gutachterausschuss festgeiegten Grundstückswert. Die Höhe der Sacheinlage ist damit letztlich summenfixiert und der Einlagezeitpunkt wird festgelegt. (2) Der Umfang der Ausgleichszahlungen in Form der Einlage in die Kapitalrücklage darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist. um die durch die Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verursachten Nettokosten abzudecken. (3) Die zu berücksichtigenden Kosten enthalten sämtliche, durch die Erbringung der Dienst leistungen nach § 1 (1) verursachten variablen Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den Fixkosten. Können Fixkosten nicht eindeutig den Tätigkeiten nach § 1 (1) und (2) zugeordnet werden, sind diese nach einem sachgerechten Schlüssel aufzuteilen. (4) Die Wohnbau Stadt Lahr GmbH hat in ihren Jahresabschlüssen die Kosten und Einnah men getrennt nach Dienstleistungen gemäß § 1 (1) und (2) auszuweisen. Dabei ist anzu geben, welcher Aufteilungsschlüssel gemäß (2) zugrunde gelegt wurde, §3 Vermeidung von Überkompensierung (zu Art. 6 der Freistellungsentscheidung) (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlung in Form der Kapitaleinlage keine Überkompensierung für die Erbringung der Dienstleistungen nach § 1 (1) entsteht, führt die Wohnbau Stadt Lahr GmbH nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung der Mittel, Dies geschieht durch die Vorlage des Jahresabschlusses und das Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Prüfung der Jahresrechnung hat sich nach Artikel 6 des Freistellungsbeschlusses auch auf die Tatsache zu erstrecken, ob die Mittel EU-beihilferechtskonform verwendet worden sind. Die geprüfte Jahresrechnung nebst Testat ist der Stadt Lahr unverzüglich nach ihrer Erstellung zur Verfügung zu stellen. (2) Die Stadt Lahr ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen. (3) Die Stadt Lahr fordert die Wohnbau Stadt Lahr GmbH gegebenenfalls zur Erstattung über höhter Vergünstigungen auf. Übersteigt die Überkompensation die durchschnittliche jähr liche Vergünstigung nicht um mehr als 10 %, so kann sie auf den nächsten Zeitraum über tragen und auf die für diesen Zeitraum zu gewährende Vergünstigung aufgeschlagen wer den. §4 Vorhalten von Unterlagen (zu Art. 8 der Freistellungsentscheidung) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich fest stellen lässt, ob die gewährte Begünstigung mit den Bestimmungen der Freistellungsentschei dung vereinbar sind, für die Dauer der Betrauung, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. §5 Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und Inkrafttreten Der Gemeinderat Stadt Lahr hat in seiner Sitzung am TT.MM.JJJJ den Erlass dieses öffentli chen Auftrages (Betrauungsakt) beschlossen. Die Betrauung erfolgt für den in § 1 (4) angege benen Zeitraum. Die Betrauung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Stadt Lahr, TT.MM.JJJJ Oberbürgermeister Stadt Lahr