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Beschlussvorlage (Rechtsformwechsel der Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR - Anstaltssatzung für die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Stehr

Drucksache Nr.: 131/2022
Az.: - 0692/MS

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
ZS 02

14

20

622

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Vorlagenkonferenz

15.06.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Vorlagenkonferenz

22.06.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Zurückverwiesen

Haupt- und Personalausschuss

04.07.2022

vorberatend

nichtöffentlich

10 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen
1 Enthaltung

Gemeinderat

18.07.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Rechtsformwechsel der Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR
- Anstaltssatzung für die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk
Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ und Betrauung

Beschlussvorschlag:
1. Der Anstaltssatzung für die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ wird zugestimmt. Damit einher
geht eine Beteiligung der Stadt Lahr an der gKA.
Für 2022 stehen die hierfür notwendigen Mittelbedarfe in Höhe von EUR 11.111,10
(EUR 1.010,10 einmal. Stammkapital + EUR 10.101,00 jährl. Umlage) zur Verfügung
bzw. können bereitgestellt werden. Für die Folgejahre sind Mittel für die jährliche Umlage
in die jeweiligen Haushaltspläne der Stadt Lahr einzustellen.
2. Wahl des Mitglieds und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin im Verwaltungsrat für die
zu gründende gemeinsame Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des
öffentlichen Rechts“.
3. Die Stadt Lahr betraut die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ mit gemeinwirtschaftlichen
Aufgaben entsprechend der beigefügten Betrauung.

Zusammenfassende Begründung:
Damit der interkommunale Zusammenschluss seine Arbeit wie bisher unter guter Nutzung
der personellen und finanziellen Synergieeffekte und Kooperationen in einem bereits bewährten und funktionierenden System – dem Mobilitätsnetzwerk Ortenau – fortführen kann,
insbesondere von der Konzeptionsphase in die Umsetzungsphase übergehen kann, ist eine
Änderung der Rechtsform erforderlich. Die Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR wird deshalb

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in eine gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt
des öffentlichen Rechts (gKA)“ überführt.

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Sachdarstellung
Am 25. April 2022 hat der Gemeinderat im Zuge der Beratung der Vorlage Nr. 48/2022 „Rechtsformwechsel der Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR“ folgenden Beschluss gefasst:
Das Mobilitätsnetzwerk Ortenau soll von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine
andere Rechtsform überführt werden. Die Verwaltung wird die für den Rechtsformwechsel notwendigen Schritte in die Wege leiten, insbesondere das Regierungspräsidium Freiburg als
Rechtsaufsichtsbehörde frühzeitig in den Prozess mit einbeziehen und dem Gemeinderat einen
Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vorlegen.
Die Notwendigkeit zum Rechtsformwechsel wurde in der Vorlage Nr. 48/2022 dargelegt.
In den vergangenen Wochen haben alle 10 Netzwerkkommunen in ihren Gemeinderäten Beschlüsse
zum Rechtsformwechsel mit dem Fokus auf eine gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt (gKA)
herbeigeführt. Weiterhin wurden in den beiden Großen Kreisstädten Städten Achern und Oberkirch
sowie in den Gemeinden Schwanau und Seelbach Beschlüsse zum Beitritt in das Mobilitätsnetzwerk
Ortenau in seiner neuen Rechtsform gefasst.
Gleichzeitig wurde die als Anlage 1 beigefügte Anstaltsatzung für die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ vom Freiburger Beratungsunternehmen Sterr-Kölln & Partner mbB – Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater entworfen und mit dem Regierungspräsidium Freiburg (RP) als Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt. Die
Freigabe durch das RP zur Beratung in den kommunalen Gremien erfolgte am 03.06.2022. Die Unterzeichnung ist im Rahmen eines gemeinsamen Termins der Oberbürgermeister und Bürgermeister am
26.07.2022 vorgesehen.
Als weitere Anlagen sind die Betrauung des Mobilitätsnetzwerks Ortenau mit der Durchführung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben im Bereich von gemeinsamen Mobilitätslösungen (siehe Anlage 2) sowie eine
Darstellung der Aufgabenverteilung der gKA und der Beteiligten in förmlichen Vergabeverfahren (siehe
Anlage 3) beigefügt.
Die Organe der gKA sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Ausführungen zu den Aufgaben, zur
Bestellung und zur Zusammensetzung sowie allgemeine Regelungen sind in den § 3-10 der Anstaltssatzung zu finden. Im Verwaltungsrat sind alle beteiligten 14 Kommunen mit jeweils einem Mitglied
vertreten. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für fünf Jahre gewählt. Es handelt sich um eine Wahl
gemäß § 37 Abs. 7 GemO. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n, ebenfalls
für fünf Jahre. Dasselbe gilt für den/die Stellvertreter/in des/der Verwaltungsvorsitzenden. Der Vorstand
wird vom Verwaltungsrat für zwei Jahre gewählt. Der/die Verwaltungsratsvorsitzende kann nicht Mitglied im Vorstand sein. Die Verwaltung empfiehlt, Herrn Oberbürgermeister Ibert und Herrn Bürgermeister Petters als seinen Stellvertreter in den Verwaltungsrat zu wählen.
Ein Ausscheiden ist zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres möglich, frühestens aber nach dreijähriger Beteiligung an der gKA (siehe § 21 Abs. 2 S. 3). Die Stadt Lahr blickt auf eine produktive und für
alle Beteiligten gewinnbringende Netzwerkarbeit zurück und sieht weiterhin großes Potenzial in der
interkommunalen Zusammenarbeit – insbesondere beim jetzigen Übergang in die Umsetzungsphase
der bereits erarbeiteten Konzepte, aber auch bei neuen zu bearbeitenden Themen. Sie strebt deshalb
eine langfristige Beteiligung an der gKA an. Sie sieht sich als Große Kreisstadt in der Pflicht, gemeinsam
mit den anderen Großen Kreisstädten und dem Ortenaukreis die Mobilitätswende in der Region voranzutreiben.

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Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR
rd. 1.011
(Stammkapital)
+
10.101
(Umlage)

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

0
-11.112

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag

10.101 (ab 2022 bis mind. einschließlich 2024; jährliche Umlage zur Finanzierung der
Netzwerkarbeit)

Ertrag /
Verminderung von Aufwand

0

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

-10.101

Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Anmerkung zum Stammkapital (siehe Anstaltssatzung § 13) = Einmalige Investition
Im Haushaltsplan 2022 der Stadt Lahr stehen unter dem Investitionsauftrag I51100300000 Mittel in
Höhe von EUR 10.000 zur Verfügung. Benötigt werden lediglich Mittel in Höhe von EUR 1.010,10.
Anmerkung zur Finanzierung/Umlage (siehe Anstaltssatzung § 14) = Jährliche Folgekosten
Die Höhe der Umlage wird in der Haushaltssatzung der gKA für jedes Haushaltsjahr festgesetzt. In
diesem Jahr beträgt sie für die Stadt Lahr EUR 10.101. Bei erhöhtem oder vermindertem Bedarf im

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Netzwerk und/oder bei Beitritten weiterer Gemeinden kann sie sich in den Folgejahren geringfügig ändern.
Im Haushaltsplan 2022 der Stadt Lahr stehen unter der Kostenstelle 51105020 Mittel in Höhe von
EUR 20.000 für Planungsleistungen im Mobilitätsnetzwerk zur Verfügung. Da dieser Betrag in diesem
Jahr nicht vollständig benötigt wird, können die zur Finanzierung der Netzwerkarbeit benötigten Mittel
in Höhe von EUR 10.101 über die Kostenstelle 51105020 bereitgestellt werden.

Anmerkungen zum Personal
Die Prüfung des Jahresabschlusses der gKA erfolgt durch ein Rechnungsprüfungsamt (RPA) einer der
Beteiligten oder eine(n) externe(n) Rechnungsprüfer(in) (siehe § 19 Abs. 2 S. 1). Insofern kann der
Vorstand nach dem aktuellen Stand der Beteiligten wählen, ob die Jahresabschlussprüfung durch eines
der 5 Rechnungsprüfungsämter der Großen Kreisstädte im Ortenaukreis oder einen Wirtschaftsprüfer
vorgenommen werden soll. Falls das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Lahr beauftragt werden soll,
wäre ein weiterer Gemeinderatsbeschluss nach § 112 Abs. 2 GemO für eine Übertragung erforderlich.
Sollte das RPA der Stadt Lahr die Prüfung durchführen müssen, wird die erbrachte Dienstleistung entsprechend des Zeitaufwandes in Rechnung gestellt. Ungeachtet dessen gestaltet sich eine Prüfung im
Rahmen der jetzigen Kapazitäten allerdings schwierig.
Solange und soweit die gKA kein eigenes Personal zur Durchführung von Vergabeverfahren hat, kann
der Vorstand jeweils einen oder mehrere Beteiligte beauftragen, einzelne oder alle Aufgaben der gKA
in einem Vergabeverfahren für diese wahrzunehmen (siehe § 6 Abs. 3 S. 1). Bei der Ausschreibung
des öffentlichen Fahrradverleihsystems (siehe Vorlage Nr. 132/2022) wird eine Beauftragung der Stadt
Lahr, Abt. Liegenschaften und Verwaltungsservice (Vergabestelle) beabsichtigt. Der Aufwand wird der
gKA in Rechnung gestellt.

Tilman Petters

Sabine Fink

Anlage(n):
- Anlage 1: Anstaltssatzung
- Anlage 2: Aufgabenverteilung in förmlichen Vergabeverfahren
- Anlage 3: Betrauungsakt
- Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.