Beschlussvorlage (Rechtsformwechsel der Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR - Anstaltssatzung für die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts…
18. Juli 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 61 Sachbearbeitung: Stehr Drucksache Nr.: 131/2022 Az.: - 0692/MS An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen ZS 02 14 20 622 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Vorlagenkonferenz 15.06.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Vorlagenkonferenz 22.06.2022 vorberatend nichtöffentlich Zurückverwiesen Haupt- und Personalausschuss 04.07.2022 vorberatend nichtöffentlich 10 Ja-Stimmen 2 Nein-Stimmen 1 Enthaltung Gemeinderat 18.07.2022 beschließend öffentlich Betreff: Rechtsformwechsel der Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR - Anstaltssatzung für die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ und Betrauung Beschlussvorschlag: 1. Der Anstaltssatzung für die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ wird zugestimmt. Damit einher geht eine Beteiligung der Stadt Lahr an der gKA. Für 2022 stehen die hierfür notwendigen Mittelbedarfe in Höhe von EUR 11.111,10 (EUR 1.010,10 einmal. Stammkapital + EUR 10.101,00 jährl. Umlage) zur Verfügung bzw. können bereitgestellt werden. Für die Folgejahre sind Mittel für die jährliche Umlage in die jeweiligen Haushaltspläne der Stadt Lahr einzustellen. 2. Wahl des Mitglieds und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin im Verwaltungsrat für die zu gründende gemeinsame Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts“. 3. Die Stadt Lahr betraut die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ mit gemeinwirtschaftlichen Aufgaben entsprechend der beigefügten Betrauung. Zusammenfassende Begründung: Damit der interkommunale Zusammenschluss seine Arbeit wie bisher unter guter Nutzung der personellen und finanziellen Synergieeffekte und Kooperationen in einem bereits bewährten und funktionierenden System – dem Mobilitätsnetzwerk Ortenau – fortführen kann, insbesondere von der Konzeptionsphase in die Umsetzungsphase übergehen kann, ist eine Änderung der Rechtsform erforderlich. Die Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR wird deshalb Drucksache 131/2022 Seite 2 in eine gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ überführt. Drucksache 131/2022 Seite 3 Sachdarstellung Am 25. April 2022 hat der Gemeinderat im Zuge der Beratung der Vorlage Nr. 48/2022 „Rechtsformwechsel der Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR“ folgenden Beschluss gefasst: Das Mobilitätsnetzwerk Ortenau soll von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine andere Rechtsform überführt werden. Die Verwaltung wird die für den Rechtsformwechsel notwendigen Schritte in die Wege leiten, insbesondere das Regierungspräsidium Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde frühzeitig in den Prozess mit einbeziehen und dem Gemeinderat einen Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vorlegen. Die Notwendigkeit zum Rechtsformwechsel wurde in der Vorlage Nr. 48/2022 dargelegt. In den vergangenen Wochen haben alle 10 Netzwerkkommunen in ihren Gemeinderäten Beschlüsse zum Rechtsformwechsel mit dem Fokus auf eine gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt (gKA) herbeigeführt. Weiterhin wurden in den beiden Großen Kreisstädten Städten Achern und Oberkirch sowie in den Gemeinden Schwanau und Seelbach Beschlüsse zum Beitritt in das Mobilitätsnetzwerk Ortenau in seiner neuen Rechtsform gefasst. Gleichzeitig wurde die als Anlage 1 beigefügte Anstaltsatzung für die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ vom Freiburger Beratungsunternehmen Sterr-Kölln & Partner mbB – Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater entworfen und mit dem Regierungspräsidium Freiburg (RP) als Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt. Die Freigabe durch das RP zur Beratung in den kommunalen Gremien erfolgte am 03.06.2022. Die Unterzeichnung ist im Rahmen eines gemeinsamen Termins der Oberbürgermeister und Bürgermeister am 26.07.2022 vorgesehen. Als weitere Anlagen sind die Betrauung des Mobilitätsnetzwerks Ortenau mit der Durchführung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben im Bereich von gemeinsamen Mobilitätslösungen (siehe Anlage 2) sowie eine Darstellung der Aufgabenverteilung der gKA und der Beteiligten in förmlichen Vergabeverfahren (siehe Anlage 3) beigefügt. Die Organe der gKA sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Ausführungen zu den Aufgaben, zur Bestellung und zur Zusammensetzung sowie allgemeine Regelungen sind in den § 3-10 der Anstaltssatzung zu finden. Im Verwaltungsrat sind alle beteiligten 14 Kommunen mit jeweils einem Mitglied vertreten. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für fünf Jahre gewählt. Es handelt sich um eine Wahl gemäß § 37 Abs. 7 GemO. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n, ebenfalls für fünf Jahre. Dasselbe gilt für den/die Stellvertreter/in des/der Verwaltungsvorsitzenden. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für zwei Jahre gewählt. Der/die Verwaltungsratsvorsitzende kann nicht Mitglied im Vorstand sein. Die Verwaltung empfiehlt, Herrn Oberbürgermeister Ibert und Herrn Bürgermeister Petters als seinen Stellvertreter in den Verwaltungsrat zu wählen. Ein Ausscheiden ist zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres möglich, frühestens aber nach dreijähriger Beteiligung an der gKA (siehe § 21 Abs. 2 S. 3). Die Stadt Lahr blickt auf eine produktive und für alle Beteiligten gewinnbringende Netzwerkarbeit zurück und sieht weiterhin großes Potenzial in der interkommunalen Zusammenarbeit – insbesondere beim jetzigen Übergang in die Umsetzungsphase der bereits erarbeiteten Konzepte, aber auch bei neuen zu bearbeitenden Themen. Sie strebt deshalb eine langfristige Beteiligung an der gKA an. Sie sieht sich als Große Kreisstadt in der Pflicht, gemeinsam mit den anderen Großen Kreisstädten und dem Ortenaukreis die Mobilitätswende in der Region voranzutreiben. Drucksache 131/2022 Seite 4 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR rd. 1.011 (Stammkapital) + 10.101 (Umlage) Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) 0 -11.112 Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag 10.101 (ab 2022 bis mind. einschließlich 2024; jährliche Umlage zur Finanzierung der Netzwerkarbeit) Ertrag / Verminderung von Aufwand 0 SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) -10.101 Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Anmerkung zum Stammkapital (siehe Anstaltssatzung § 13) = Einmalige Investition Im Haushaltsplan 2022 der Stadt Lahr stehen unter dem Investitionsauftrag I51100300000 Mittel in Höhe von EUR 10.000 zur Verfügung. Benötigt werden lediglich Mittel in Höhe von EUR 1.010,10. Anmerkung zur Finanzierung/Umlage (siehe Anstaltssatzung § 14) = Jährliche Folgekosten Die Höhe der Umlage wird in der Haushaltssatzung der gKA für jedes Haushaltsjahr festgesetzt. In diesem Jahr beträgt sie für die Stadt Lahr EUR 10.101. Bei erhöhtem oder vermindertem Bedarf im Drucksache 131/2022 Seite 5 Netzwerk und/oder bei Beitritten weiterer Gemeinden kann sie sich in den Folgejahren geringfügig ändern. Im Haushaltsplan 2022 der Stadt Lahr stehen unter der Kostenstelle 51105020 Mittel in Höhe von EUR 20.000 für Planungsleistungen im Mobilitätsnetzwerk zur Verfügung. Da dieser Betrag in diesem Jahr nicht vollständig benötigt wird, können die zur Finanzierung der Netzwerkarbeit benötigten Mittel in Höhe von EUR 10.101 über die Kostenstelle 51105020 bereitgestellt werden. Anmerkungen zum Personal Die Prüfung des Jahresabschlusses der gKA erfolgt durch ein Rechnungsprüfungsamt (RPA) einer der Beteiligten oder eine(n) externe(n) Rechnungsprüfer(in) (siehe § 19 Abs. 2 S. 1). Insofern kann der Vorstand nach dem aktuellen Stand der Beteiligten wählen, ob die Jahresabschlussprüfung durch eines der 5 Rechnungsprüfungsämter der Großen Kreisstädte im Ortenaukreis oder einen Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden soll. Falls das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Lahr beauftragt werden soll, wäre ein weiterer Gemeinderatsbeschluss nach § 112 Abs. 2 GemO für eine Übertragung erforderlich. Sollte das RPA der Stadt Lahr die Prüfung durchführen müssen, wird die erbrachte Dienstleistung entsprechend des Zeitaufwandes in Rechnung gestellt. Ungeachtet dessen gestaltet sich eine Prüfung im Rahmen der jetzigen Kapazitäten allerdings schwierig. Solange und soweit die gKA kein eigenes Personal zur Durchführung von Vergabeverfahren hat, kann der Vorstand jeweils einen oder mehrere Beteiligte beauftragen, einzelne oder alle Aufgaben der gKA in einem Vergabeverfahren für diese wahrzunehmen (siehe § 6 Abs. 3 S. 1). Bei der Ausschreibung des öffentlichen Fahrradverleihsystems (siehe Vorlage Nr. 132/2022) wird eine Beauftragung der Stadt Lahr, Abt. Liegenschaften und Verwaltungsservice (Vergabestelle) beabsichtigt. Der Aufwand wird der gKA in Rechnung gestellt. Tilman Petters Sabine Fink Anlage(n): - Anlage 1: Anstaltssatzung - Anlage 2: Aufgabenverteilung in förmlichen Vergabeverfahren - Anlage 3: Betrauungsakt - Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.