Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald (Benutzungsgebührensatzung Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte,…
18. Juli 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 302 Sachbearbeitung: Hergert Drucksache Nr.: 153/2022 Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Vorlagenkonferenz 22.06.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Vorlagenkonferenz 29.06.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 04.07.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 18.07.2022 beschließend öffentlich Betreff: Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald (Benutzungsgebührensatzung Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte, neu: Benutzungsgebührensatzung Gemeinschaftsunterkünfte) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Satzung über die Benutzung von Gemeinschaftsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald (Benutzungsgebührensatzung Gemeinschaftsunterkünften) Zusammenfassende Begründung: Im Zusammenhang mit der Gebührenkalkulation für die neue Gemeinschaftsunterkunft in der Tullastraße 12 wird die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald (Benutzungsgebührensatzung Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünfte, neu: Benutzungsgebührensatzung Gemeinschaftsunterkünfte) überarbeitet sowie die Benutzungsgebühren für alle bereits bestehenden Unterkünfte neukalkuliert und angepasst. Drucksache 153/2022 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Die geltende Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald stammt aus dem Jahr 2019. Hier wurden die 2019 neu dazugekommen Unterkünfte Rainer-Haungs-Str. 33 (Anschlussunterbringung) und Kaiserstraße 85/Friedhofstraße 2 (Obdachlosenunterbringung) berücksichtigt und die Gebühren der bereits bestehenden Unterkünfte überprüft sowie die Satzung als Gesamtes überarbeitet. Aktuell steht nun die Unterkunft Tullastraße 12 zum Bezug an, deshalb waren auch für diese Unterkunft Gebühren zu ermitteln. Gleichzeitig wurden die Gebühren für die bestehenden Unterkünfte Biermannstraße 3, Flugplatzstraße 101, Kaiserstraße 85/Friedhofstraße 2 und Rainer-Haungs-Str. 33 überprüft (Anlage 4). Die Gebührenkalkulation für die einzelnen Unterkünfte umfasst alle der Stadt Lahr anfallenden Kosten (z. B. Miete Gebäude, Erwerb Container, Verwaltungsaufwand, …). Zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühren wurden diese Kosten auf die einzelnen Wohneinheiten der jeweiligen Unterkunft verteilt. Ebenso wurden interkommunale Vergleichswerte eingeholt (Anlage 5). Das kommunale Abgabenrecht gibt vor, dass die Höhe der Benutzungsgebühren für die Unterbringung in einer gemeindlichen Unterkunft durch eine Kalkulation zu ermitteln und zu belegen ist. Gleichzeitig können die entstehenden Kosten nicht zu 100 % an die Benutzer/innen weitergegeben werden, da dies zu einem Ungleichgewicht zwischen der Leistung und der zu entrichtenden Gebühr und somit zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen würde. Hinzu kommt, dass die Stadt Lahr in ihrer Funktion als Ortspolizeibehörde zur Bereitstellung von Unterkünften für obdachlose Personen verpflichtet ist. Die Gebührenkalkulation der Stadtkämmerei kann der Anlage 3 entnommen werden. Zielsetzung: Die Benutzungsgebührensatzung Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte wird aktualisiert und den aktuellen Gegebenheiten (weitere Unterkünfte, (neue Unterkünfte, höhere Kosten: u.a. aktuell hohe Preissteigerungsraten, insbesondere auch im Bereich der Energiekosten ...) angepasst. Die Gebührenneukalkulation wird durchgeführt, um einerseits die neue Unterkunft zu berücksichtigen und andererseits eine im Sinne des kommunalen Abgaberechts soweit möglich kostendeckende Gebühr zu erreichen und die aktuellen Erstattungssätze der sozialen Träger zu berücksichtigen. Maßnahmen: Die derzeitige Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald (Benutzungsgebührensatzung Obdachlosen – und Flüchtlingsunterkünfte) wird entsprechend dem Entwurf (Anlage 1) neugefasst. Es wird vorgeschlagen, die Kosten für die Unterbringung in einer städtischen Unterkunft im Rahmen von jeweils ca. 30 bis 70 % auf die Benutzenden umzulegen, wobei den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist. Für die einzelnen Unterkünfte wird künftig folgende monatliche Gebührenhöhe vorgeschlagen: Flugplatzstraße 101: je Wohnraum à 22,38 qm: 330,- Euro (bislang 280,- Euro) je Wohnraum à 27,39 qm: 400,- Euro (bislang 340,- Euro) Drucksache 153/2022 Seite 3 Biermannstraße 3: je Wohnraum à 13 qm: 350,- Euro (bislang 300,- Euro) Rainer-Haungs-Straße 33: je Wohnraum: 290,- Euro (bislang 250,- Euro) Tullastraße 12: je Wohnraum: 300,- Euro (neu) Kaiserstraße 85: Wohnung 1 (1 Zimmer im EG, 23,91 qm): 220,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 190,- Euro) Wohnung 2 (3 Zimmer im EG, 57,65 qm): 520,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 460,- Euro) Wohnung 3 (2 Zimmer im EG, 41,47 qm): 380,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 330,- Euro) Wohnung 4 (2 Zimmer im EG, 40,47 qm): 370,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 325,- Euro) Wohnung 5 (1 Zimmer im 1. OG, 39,19 qm): 360,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 315,- Euro) Wohnung 6 (3 Zimmer im 1. OG, 67,09 qm): 600,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 535,- Euro) Wohnung 7 (1 Zimmer im 1. OG, 33,08 qm): 300, -Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 265,- Euro) Wohnung 8 (2 Zimmer im 1. OG, 46,20 qm): 430,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 370,- Euro) Wohnung 9 (1 Zimmer im 2. OG, 39,58 qm): 370,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 315,- Euro) Wohnung 10 (3 Zimmer im 2. OG, 67,96 qm): 600,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 545,- Euro) Wohnung 11 (1 Zimmer im 2. OG, 32,33 qm): 300,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 260,- Euro) Wohnung 12 (2 Zimmer im 2. OG, 46,28 qm): 430,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 370,- Euro) Wohnung 13 (1 Zimmer im DG, 35,52 qm): 330,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 285,- Euro) Wohnung 14 (2 Zimmer im DG, 43,03 qm): 400,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 345,- Euro) Wohnung 15 (2 Zimmer im DG, 47,14 qm): 430,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 375,- Euro) Wohnung 16 (2 Zimmer im DG, 43,34 qm): 400,- Euro zzgl. Nebenkosten (bislang 345,- Euro) Bei der vorgeschlagenen Gebührenhöhe wurden die Erstattungssätze der Kommunalen Arbeitsförderung berücksichtigt. Ebenfalls wurde darauf Rücksicht genommen, dass die Benutzungsgebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Wohnfläche und ebenso zu dem Standard der jeweiligen Unterkunft steht. Im Zuge der Neukalkulation der Benutzungsgebühren der Tullastraße 12 und den bestehenden Unterkünften, wurde auch die Satzung insgesamt überarbeitet. Der Entwurf der neuen Satzung befindet sich in der Anlage 1. Eine Gegenüberstellung der vorgeschlagenen Änderungen kann der Synopse in Anlage 2 entnommen werden. Drucksache 153/2022 Seite 4 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt. Wir verweisen hier auf die Anlage 3 (Gebührenkalkulation). Es sind Mehreinnahmen von bis zu ca. 97.000,- € jährlich zu erwarten. Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Begründung: Im Zuge der erforderlichen Kalkulation der Benutzungsgebühren für die neue Unterkunft in der Tullastraße 12 wurde die bisherige Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald (Benutzungsgebührensatzung Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften) überarbeitet sowie die Gebühren für bereits bestehende Unterkünfte neu kalkuliert. Einerseits wurde die Satzung an die neuen Gegebenheiten (neue Unterkünfte, höhere Kosten: u.a. aktuell hohe Preissteigerungsraten, insbesondere auch im Bereich der Energiekosten,...) angepasst, andererseits konnte eine weitere Annäherung an die Kostendeckung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts und eine Anpassung an die Höhe der Kostenübernahme durch die sozialen Träger erzielt werden. Die Satzung soll zum 01.09.2022 in Kraft treten, damit die neuen Gebühren rechtzeitig an die Betroffenen und an die sozialen Träger kommuniziert werden können. Es wird empfohlen, der Neufassung zuzustimmen. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Lucia Vogt Leitung Ordnungsamt Anlage(n): Anlage 0 Anlage 1 Satzung Anlage 2 Gegenüberstellung bisherige und zukünftige Fassung der Satzung Anlage 3 Gebührenvorschlag Gemeinschaftsunterkünfte Anlage 4 Übersicht Gemeinschaftsunterkünfte Anlage 5 Interkommunaler Vergleich Gemeinschaftsunterkünfte Hinweis: Drucksache 153/2022 Seite 5 Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.