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Beschlussvorlage (Entsorgung teerhaltiger Straßenaufbruch / kontaminierter Boden Abschluss eines Rahmenvertrages 2022 -2024 Vergabe der Entsorgungsleistungen)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 605
Sachbearbeitung: Misic

Drucksache Nr.: 169/2022
Az.: 60/605 Lau/Mi

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
20

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

18.07.2022

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Entsorgung teerhaltiger Straßenaufbruch / kontaminierter Boden
Abschluss eines Rahmenvertrages 2022 -2024
Vergabe der Entsorgungsleistungen

Beschlussvorschlag:
Die Firma Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG aus Oberstdorf wird aufgrund
ihres Angebotes vom 04.07.2022 beauftragt, die erforderlichen Entsorgungsleistungen für den teerhaltigen Straßenaufbruch und kontaminierten Bodenaushub zu erbringen.

Rahmenvertragssumme, ohne Anspruch des Auftragnehmers hinsichtlich der Höhe
des Umsatzes und der Liefermenge, beträgt einschließlich 19% Mehrwertsteuer:
526.449,46 EUR

Rahmenvertragslaufzeit: 01.08.2022 – 01.08.2024

Drucksache 169/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Begründung:

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Drucksache 169/2022

Seite 3

Ausschreibung / Submission:
Die erforderlichen Entsorgungsleistungen für den teerhaltigen Straßenaufbruch und kontaminierten Bodenaushub wurden am 02.06.2022 im offenen Verfahren (europaweit) ausgeschrieben.
Zum Submissionstermin am 04.07.2022 um 10:31 Uhr lagen 2 Angebote vor.
Nach rechnerischer Prüfung und Auswertung der Angebote ergab sich folgendes Ergebnis:
1. Firma Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG mit Angebotssumme (brutto): 526.449,46 EUR
2. Bieter Nr.2: mit Angebotssumme (brutto):

566.752,38 EUR

Die Verwaltung schlägt vor, den Auftrag (Rahmenvertrag für den Zeitraum 01.08.2022 01.08.2024) an die Firma Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG aus Oberstdorf (Standort Kehl) zu erteilen.
Rahmenvertragssumme, ohne Anspruch des Auftragnehmers hinsichtlich der Höhe des Umsatzes und der Liefermenge, beträgt einschließlich 19% Mehrwertsteuer: 526.449,46 EUR
Mittelverfügung:
Es ist kein gesonderter Investitionsauftrag vorhanden.
Die Leistungen werden im Rahmen der einzelnen Bauvorhaben der Stadt Lahr abgerechnet.
Rahmenvertragslaufzeit: 01.08.2022 - 01.08.2024

Es wird gebeten, dem vorseitigen Beschlussvorschlag der Verwaltung zuzustimmen.

Tilman Petters

Udo Lau

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.