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Beschlussvorlage (Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr Anschlussvereinbarung über das gemeindliche Darlehen)

26. September 2022
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Lehmann

Drucksache Nr.: 181/2022
Az.: 922.6031

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 03.08.2022
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 24.08.2022
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

vorberatend

nichtöffentlich

14 Ja-Stimmen

12.09.2022

1 Nein-Stimme
0 Enthaltungen
Gemeinderat

26.09.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr
Anschlussvereinbarung über das gemeindliche Darlehen

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs den Abschluss
einer schriftlichen Anschlussvereinbarung über das gemeindliche Darlehen mit dem Bauund Gartenbetrieb Lahr.

Zusammenfassende Begründung:

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

Drucksache 181/2022

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Der Gemeinderat hat am 19.04.1999 beschlossen, die bisherigen Regiebetriebe Bauhof, Stadtgärtnerei, Friedhof und das Sachgebiet “Betriebsabrechnung” zu einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. Der Eigenbetrieb wurde zum 01.01.2000 gegründet. Der Eigenbetrieb wurde zunächst mit einem Stammkapital von € 818.067,01 ausgestattet. Dieses wurde zum 01.01.2004
vollständig in ein gemeindliches Darlehen umgewandelt. Das gemeindliche Darlehen wurde mit
dem Beschluss des Gemeindesrates vom 24.11.2008 um € 253.322,85 auf € 1.071.389,86 erhöht. Der Darlehensstand ist seither unverändert.
Im Wirtschaftsplan 2021 des Eigenbetriebs war die vollständige Rückführung des Darlehens an
den Haushalt der Stadt zur Jahresmitte vorgesehen. Im Gegenzug sollte sich der Eigenbetrieb
am Kapitalmarkt finanzieren. Hierfür wurde zwischen der Stadt Lahr und dem Eigenbetrieb Bauund Gartenbetrieb Lahr eine Vereinbarung über das hingegebene gemeindliche Darlehen geschlossen. In § 3 der Vereinbarung sind die Modalitäten der Kündigung geregelt. Im Hinblick auf
die städtische Liquiditätsplanung wurde die Vereinbarung fristgerecht auf den 30.06.2021 gekündigt. Eine Anschlussvereinbarung war zum dortigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen.
Aufgrund der nach wie vor sehr hohen Liquidität im städtischen Haushalt und des geringer als
ursprünglich geplanten Mittelabflusses wird die Rückführung des gemeindlichen Darlehen im
Wirtschaftsjahr 2021 nicht erforderlich. Laut den aktuellen Planungen soll das gemeindliche
Darlehen im Jahr 2022 an den Haushalt der Stadt fließen.
Das gemeindliche Darlehen wurde bislang analog der Vorgehensweise beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung verzinst. Die jährlichen Zinssätze lagen in den Jahren 1998 –2008 bei
5,5 %. In den Jahren 2009 –2013 wurde jährlich ein Zinssatz von 5 % und seit 2014 von 4,5 %
beschlossen. Seit dem 01.01.2017 erfolgt die Verzinsung laut der schriftlich getroffenen Vereinbarungen für die jeweiligen Jahre.
Da die Rückführung des Darlehens nun erst 2022 erfolgen soll, wird eine Anschlussvereinbarung über das gemeindliche Darlehen notwendig. Die Darlehenskonditionen bleiben
unverändert und erfolgen analog der beschlossenen Regelung für den Eigenbetrieb Bäder,
Versorgung und Verkehr Lahr zum 01.01.2017. Beim zu vereinbarenden Zinssatz soll ebenfalls
eine Orientierung am EURIBOR erfolgen. Beim Eigenbetrieb
Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr hat das Finanzamt diese Orientierung zuzüglich eines
Aufschlages von 2,5 % akzeptiert. Gleichlautende Regelung soll daher auch beim Eigenbetrieb
Bau-und Gartenbetrieb Lahr beibehalten werden.
Die Verwaltung schlägt vor, der schriftlichen Anschlussvereinbarung über das gemeindliche
Darlehen mit dem Eigenbetrieb Bau-und Gartenbetrieb Lahr auf Basis der beigefügten Darlehensvereinbarung zuzustimmen.
Zielsetzung:

Maßnahmen:

Alternativ geprüfte Maßnahmen:

Seite 2

Drucksache 181/2022

Seite 3

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

Begründung:

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Drucksache 181/2022

Seite 4

Anlage(n):
Anlage0
2022-07-22 Darlehensvereinbarung Eigenbetrieb BGL

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Andreas Kopecky
stellv. Betriebsleiter

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.