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Beschlussvorlage (Bebauungsplan HOCHSTRASSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Wagner

Drucksache Nr.: 210/2022
Az.: 0691/Wa

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
303 / ZS02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 21.09.2022
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Technischer Ausschuss

12.10.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

24.10.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Bebauungsplan HOCHSTRASSE
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:
1. Für den im Bestandsplan vom 6. September 2022 markierten Bereich wird gemäß § 2
(1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans HOCHSTRASSE beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB.
3 Die Planungsziele vom 6. September 2022 werden gebilligt.

Zusammenfassende Begründung:
2020 hat die GEMIBAU einen städtebaulichen Wettbewerb unter dem Titel „Wohnbebauung Hochstraße“ ausgelobt, die Preisgerichtssitzung fand im März 2021 statt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes geschaffen.

Drucksache 210/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Am 16. November 2020 hat der Gemeinderat die Durchführung des städtebaulichen Wettbewerbes mit
dem Titel „Wohnbebauung Hochstraße“, welche auf den Flurstücken 1146, 1147, 1241, 1242 und Teilflächen von 1164 realisiert werden soll, beschlossen (Drucksache Nummer: 283/2020). Im März 2021
wurde der Wettbewerbssieger in der Preisgerichtsitzung gekürt. Der Entwurf des Büros Franz und
Geyer Freie Architekten enthält 6 Mehrfamilienhäuser mit circa 43 Wohneinheiten, welche teilweise
durch eine Tiefgarage miteinander verbunden sind.
Auf dieser Grundlage soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um Baurecht zu schaffen und die
geplante Wohnbebauung umsetzen zu können.
Das Plangebiet liegt nördlich der Altstadt innerhalb eines bestehenden Wohngebietes, welches durch
eine offene Bauweise geprägt ist. Die 1,2 ha große Fläche ist weitestgehend unbebaut und setzt sich
aus dem im November 2020 ausgelobten Wettbewerbsgebiet sowie den Flurstücken 1153/3 und 1164
zusammen. Langfristig soll hier eine Nachverdichtung ermöglicht werden.
Zur Verbesserung der Erschließung des Gebietes soll die Hochstraße, welche sich im Norden des
Geltungsbereiches befindet, in einem Teilabschnitt verbreitert werden.
Im neuen Wohnquartier „Hochstraße“ wird kein geförderter Mietwohnraum geschaffen. In der Sitzung
des Gemeinderats am 16.11.2020 wurde die Möglichkeit der örtlichen Verlagerung für das Gebiet der
GEMIBAU beschlossen. 30% (anstatt 20%) der Wohnungsfläche vom Bauvorhaben Hochstraße werden in dem Vorhaben „Jamm-/Geigerstraße“ als zusätzlicher geförderter Mietwohnraum entstehen. Die
Absicherung erfolgte über einen Städtebaulichen Vertrag.
Für den Planbereich kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden, da es
sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt. Die zulässige Grundfläche mit rund
12.100 m² liegt nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m².
Die Verwaltung schlägt vor, dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan HOCHSTRASSE zuzustimmen.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

Tilman Petters

Sabine Fink

Drucksache 210/2022

Seite 3

Anlage(n):
- Anlage 0
- Planungsziele
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.