Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Eigenbetrieb Spital - Wohnen und Pflege Änderung der Betriebssatzung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Rappenecker

Drucksache Nr.: 218/2022
Az.: 892.80

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 21.09.2022
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

10.10.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

24.10.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Eigenbetrieb Spital - Wohnen und Pflege
Änderung der Betriebssatzung

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat in seiner Funktion als Stiftungsrat beschließt die Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetrieb Spital - Wohnen und Pflege nach Maßgabe der beigefügten Änderungssatzung.

Zusammenfassende Begründung:
Die
Änderung
des
Gesetzes
über
die
Eigenbetriebe
der
Gemeinden
(Eigenbetriebsgesetz - EigBG) mit Beschluss des Landtages Baden-Württemberg vom
17.06.2020 macht die Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetrieb Spital ab dem Jahr
2023 erforderlich.

Drucksache 218/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Der Landtag hat am 17.06.2020 als Folge der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und
Rechnungswesen auch die gesetzlichen Grundlagen für die Eigenbetriebe in Form der Änderung des
Eigenbetriebsgesetzes beschlossen. In § 12 Absatz 3 Eigenbetriebsgesetz ist nun festgehalten, dass
in der Betriebssatzung des Eigenbetriebs festzulegen ist, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der
für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik erfolgen
soll. Für die Anwendung der Neuregelung wurde den Kommunen eine Übergansfrist bis zum
01.01.2023 gewährt.
Für den Eigenbetrieb Spital sind als Pflegeeinrichtung daneben auch die bundesrechtlich geregelten
Rechnungs- und Buchführungspflichten in der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) zu beachten. Die
Pflege-Buchführungsverordnung verweist auf die Buchführungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs.
Nach der neuen „Eigenbetriebsverordnung – HGB“ ist im Wirtschaftsplan neben dem Erfolgsplan künftig ein Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm zu erstellen. Dieser ersetzt den bisherigen Vermögensplan.
Die Verwaltung schlägt vor, die Betriebssatzung entsprechend zu ändern und eine klarstellende Regelung hinsichtlich der Buchführungsvorschriften aufzunehmen.
Die Dienstanweisung für die Sonderkasse des Eigenbetriebs Spital - Wohnen und Pflege der Stiftung
Hospital- und Armenfonds Lahr wurde zum 01.02.2020 geändert. Die Betriebsleitung entscheidet über
den Verzicht auf fällige Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher Ansprüche bis
zu 100,- € im Einzelfall. Die entsprechende Regelung in § 9 Ziff. 6 der Betriebssatzung ist daher anzupassen.
In § 8 Ziff. 6 wurde eine Regelung zur Vertretung des Stiftungsratsvorsitzenden aufgenommen. Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Oberbürgermeister der Stadt Lahr. Die Vertretung bestimmt sich nach
den Vorschriften der Gemeindeordnung. Die Vertretung des Stiftungsratsvorsitzenden bestimmt sich
daher bei dessen Verhinderung zunächst durch den ersten Beigeordneten. Ist auch dieser verhindert
durch den weiteren Beigeordneten und sind alle Beigeordneten verhindert durch die ehrenamtlichen
Stellvertreter.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro

Drucksache 218/2022

Seite 3

_________________

_________________

_________________

Markus Ibert

Michael Krupinski

Markus Wurth

Oberbürgermeister

Heim- und Betriebsleiter

Stadtkämmerer

Anlage(n):
Anlage 1 ENTWURF Spital Änderungssatzung
Anlage 2 ENTWURF Spital Betriebssatzung
Anlage 3 ENTWURF Spital Synopse Betriebssatzung
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.