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Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung))

21. November 2022
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 180/2022
Az.: 968.3

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 28.09.2022
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

vorberatend

nichtöffentlich

14 Ja-Stimmen

10.10.2022

1 Nein-Stimme
0 Enthaltungen
Ortschaftsrat Kuhbach

11.10.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Mietersheim

13.10.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Langenwinkel

18.10.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

19.10.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Hugsweier

20.10.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Sulz

27.10.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Reichenbach

02.11.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

21.11.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer
(Zweitwohnungssteuersatzung)

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer
(Zweitwohnungssteuersatzung)

Zusammenfassende Begründung:
Inhaber von Zweitwohnungen haben keine, bzw. allenfalls nur geringe Teilhabe an der Finanzierung kommunaler Infrastruktur. Mit den Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer
kann hier ein Finanzierungsbeitrag erfolgen.

Drucksache 180/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Bislang werden Inhaber von Zweitwohnungen nicht der Besteuerung unterworfen.

Zielsetzung:
a.) Beteiligung der Gruppe der Zweitwohnungsinhaber an der Infrastrukturfinanzierung.
b.) Erhöhung der Anzahl an Erstwohnsitzinhabern.
c.) Erhöhung des Angebots an Wohnraum

Maßnahmen:
Einführung Zweitwohnungssteuer

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Keine alternative Maßnahme geeignet um Ziel zu erreichen.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Drucksache 180/2022

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Begründung:
I. Sachverhalt
Die Stadt Lahr stellt ihren Bürger:innen im Rahmen der Aufgabenerfüllung eine leistungsfähige Infrastruktur zur Verfügung. Diese wird hergestellt und unterhalten aus allgemeinen Haushaltsmitteln. Die Gemeinde hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Erträge und Einzahlungen aus Entgelten für ihre Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen. Die Einnahmen
aus Steuern stammen dabei aus der Grund-, Gewerbe-, Vergnügungs- und Hundesteuer aber
auch zu großen Teilen aus Anteilen an der Einkommensteuer der in Lahr mit Erstwohnsitz gemeldeten Bürger:innen sowie aus Schlüsselzuweisungen des Landes. Die Höhe der Schlüsselzuweisungen nach § 5 des Finanzausgleichsgesetzes ist u.a. von der Zahl der am 30.06. des Vorjahres
mit Erstwohnsitz in Lahr gemeldeten Personen abhängig.
Die mit Zweitwohnsitz oder Nebenwohnung in Lahr Gemeldeten nehmen zwar die Vorteile der aus
allgemeinen Haushaltsmitteln finanzierten Infrastruktur in Anspruch, partizipieren aber nicht in vollem Umfang an deren Finanzierung. Daher ist es sachgerecht, die Inhaber einer Zweitwohnung
adäquat an den der Stadt entstehenden Ausgaben und Aufwendungen der Infrastruktur zu beteiligen.
Im Jahr 2021 waren im Gebiet der Stadt Lahr 1.438 Zweitwohnsitze gemeldet.
II. Zweitwohnungssteuer
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz
(GG). Merkmal einer Aufwandsteuer ist die Besteuerung einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass eine über die Befriedigung des allgemeinen
Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfolgt. Sowohl die
Hundesteuer, die Vergnügungs- als auch die Wettbürosteuer fallen ebenfalls in die Kategorie der
Aufwandssteuern. Bei der Zweitwohnungssteuer unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung
der Besteuerung.
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit
der zu beschließenden Zweiwohnungssteuersatzung.
Mit der Zweitwohnungssteuer werden neben dem rein fiskalischen Zweck auch Lenkungszwecke
verfolgt. Primär sollen Erträge zur Aufgabenfinanzierung erzielt werden. Sekundär wird die Einführung aus Erfahrungen anderer Kommunen, die eine solche Steuer bereits eingeführt haben, dazu
führen, dass es zu Verschiebungen weg von Zweitwohnsitzen hin zu Erstwohnsitzen kommt. Die
Stadt Lahr erhält je zusätzlichem Erstwohnsitz rund 1.000 € aus Einkommenssteueranteilen und
Landeszuweisungen.
Daneben kann die Einführung einer Zweitwohnungssteuer dazu dienen, dass Zweitwohnungen
endgültig aufgegeben werden und dann am Markt zur Verfügung stehen. Damit könnte die Zweitwohnungssteuer ein weiterer Baustein sein, die Wohnungsnot in Lahr zu beheben.
III. Satzungsinhalt
a) Was wird besteuert?
Das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet wird besteuert.

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b) Was ist eine Zweitwohnung?
Jede Wohnung, die jemand neben einer außerhalb oder innerhalb des Stadtgebiets gelegenen
Hauptwohnung zu Zwecken der Erholung, Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen
Lebensbedarfs innehat. Innehaben setzt voraus, dass der Zweitwohnungsinhaber im Erhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und ihm ein Verfügungsrecht
zusteht. Dabei ist das Vorhalten der Wohnung auch für die persönliche Lebensführung erforderlich.
Das Bundesmeldegesetz definiert eine Hauptwohnung als vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Jede weitere Wohnung des Einwohners stellt eine Nebenwohnung dar. Zweitwohnung
im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Hat eine Person eine Wohnung inne, mit der sie melderechtlich nicht erfasst ist,
dient die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung, wenn die Person eine andere
Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat. Die vorübergehende
Nutzung der Zweitwohnung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht
der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.
c) Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist jede volljährige Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Hierunter
fallen Eigentümer, Mieter/Pächter oder sonstige nutzungsberechtigte Personen.
d) Welche Wohnungen sind steuerbefreit?
1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken
oder für Zwecke der Erziehung zur Verfügung gestellt werden,
2. Wohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen und sich
in Altenwohn- und Pflegeheimen, Behindertenheimen oder vergleichbaren Einrichtungen befinden,
3. Wohnungen, die eine nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebende Person aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums innehat, wenn sich die gemeinsam genutzte Hauptwohnung nicht
im Stadtgebiet befindet. Die Befreiung gilt nur, wenn die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung die vorwiegend genutzte Wohnung der verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Person ist. Die von der Zweitwohnungssteuer auszunehmende
Wohnung darf nicht von beiden Partnern gehalten werden,
4. Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern
oder einem Elternteil innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet.
e) Wie hoch ist der Steuersatz?
Die Steuer beträgt jährlich 10 Prozent der Jahresnettokaltmiete, also der Miete ohne Heiz- und Nebenkosten.

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f) Wie ermittelt sich die Steuerhöhe?
Berechnungsbeispiel zur Zweitwohnungssteuer
Art der vereinbarten Miete
monatlich
Höhe der vereinbarten Miete
jährlich
vereinbarte Miete =
Bruttokaltmiete
abzüglich 10 %
vereinbarte Miete =
Bruttowarmmiete
abzüglich 20 %
Jahresnettokaltmiete *
Steuersatz
Jahressteuer

Nettokaltmiete
400,00 €
x 12 Monate
4.800,00 €

Bruttokaltmiete
444,45 €
x 12 Monate
5.333,40 €

Bruttowarmmiete
500,00 €
x 12 Monate
6.000,00 €

533,34 €

4.800,00 €
10%
480,00 €

4.800,06 €
10%
480,00 €

1.200,00 €
4.800,00 €
10%
480,00 €

* Sofern in der vereinbarten Miete ein Möblierungszuschlag enthalten ist, verringert sich die Jahresnettokaltmiete
um weitere 10 % bevor der Steuersatz zur Anwendung kommt.

g) Beginn und Ende der Steuerpflicht?
Wird eine Zweitwohnung zum 1. eines Monats bezogen, beginnt die Steuerpflicht am 1. dieses
Monats. Wird eine Zweitwohnung erst nach dem 1. eines Monats bezogen, beginnt die Steuerpflicht am 1.Tag des folgenden Monats.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird.
h) Wann ist die Steuer fällig?
Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe
eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres fällig und
ohne weitere Aufforderung zu entrichten
IV. Auswirkungen
Die Verwaltung hat sich bei Erarbeitung der Unterlagen am Vorgehen anderer Städte orientiert, die
eine solche Steuer bereits eingeführt haben. Daneben wurde die vom Städtetag Baden-Württemberg erstellte letzte Abgabenumfrage zur Bewertung herangezogen. Insgesamt haben 381 Kommunen an der Abgabenumfrage in diesem Segment teilgenommen. Davon erheben 67 Kommunen
die Zweitwohnungssteuer.
In der Städtegruppe A (Stadtkreise) erheben von 11 Kommunen 7 Kommunen die Zweitwohnungssteuer.
In der für die Stadt Lahr relevanten Städtegruppe B (Kommunen > 15.000 Einwohner) erheben
von den an der Umfrage teilnehmenden 95 Kommunen 23 Kommunen, davon 5 im Regierungsbezirk Freiburg, die Zweiwohnungssteuer. Dabei haben sich die Orientierung an der Nettokaltmiete
und ein Steuersatz von 10 % jeweils deutlich herausgebildet.
Es ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass ein Beschluss über die Einführung und in der
Folge die Information der Zweitwohnungsinhaber zu einer deutlichen Bereinigung des Melderegisters führen wird. Eine vergleichbare Große Kreisstadt ist bei der Einführung der Zweitwohnungssteuer im Jahr 2017 davon ausgegangen, dass sich die Zahl der Zweitwohnungen um rund 1.000
verringern werde. Tatsächlich reduzierte sich dort die Zahl der Zweitwohnsitze in Summe um le-

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diglich 714. Die Stadt Lahr hat eine höhere Ausgangszahl an Zweitwohnsitzen als die Vergleichskommune und würde bei einem ähnlich hohen Rückgang eine breitere Besteuerungsbasis haben.
Allerdings hat die Vergleichskommune aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu zwei Großstädten vermutlich ein höheres Mietniveau als Lahr und damit vermutlich auch höhere Einnahmen aus der
Zweitwohnungssteuer.
Das potenzielle Steueraufkommen lässt sich aufgrund der geschilderten Unsicherheiten daher nur
schwer einschätzen. Die Verwaltung schätzt die potentiell möglichen direkten Erträge aus der
Zweitwohnungssteuer auf jährlich 100.000 Euro. Es wird vermutet, dass die Sekundäreffekte aus
der Verschiebung der Zweitwohnsitze hin zu Erstwohnsitzen und der damit verbundenen höheren
Einkommenssteueranteile und Schlüsselzuweisungen mit einem zeitlichen Versatz mindestens
nochmal ähnlich hoch sein werden. Der direkte Steuerertrag und die indirekten Mehrerträge aus
Einkommenssteueranteilen und Schlüsselzuweisungen entwickeln sich gegenläufig, d.h. steigen
die direkten Steuereinahmen sind die indirekten Auswirkungen eher geringer zu erwarten und umgekehrt.
Dem zusätzlichen Ertrag steht ein zusätzlicher jährlicher Verwaltungssaufwand von geschätzt
15.000 € gegenüber. Zusätzlicher, dauerhafter Personalaufwand wird für die weitere Steuererhebung nicht erwartet. Der Personaleinsatz wird im Zuge der Einführung der Zweitwohnungssteuer
vorübergehend deutlich ansteigen. Hierfür wird aufgabenübergreifend Personalkapazität hinzugezogen. Es wird erwartet, dass die laufende Steuerveranlagung mit dem bestehenden Personalkörper noch bewältigt werden kann. Die für die Steuererhebung zuständige Sachbearbeitung verfügt
bereits über die technischen Veranlagungskenntnisse. Die zusätzlichen Kenntnisse für die Steuerveranlagung werden im Rahmen der praktischen Tätigkeit in Laufe der Zeit angeeignet. Die Verwaltung wird die Ertrags- und Aufwandsentwicklungen regelmäßig evaluieren.
Die Einführung einer Zweitwohnungssteuer setzt eine längere Vorbereitungs- und Einführungsphase voraus. So bedarf es einer umfassenden schriftlichen und mündlichen Information der Betroffenen sowie eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit. Die Bereinigung des Melderegisters wird
ebenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen. Es sind umfangreiche Systemeinstellungen im Buchhaltungs- und Abrechnungssystem vorzunehmen, Steueranmeldungsvordrucke und -bescheide zu
entwerfen, etc. Der Zweitaufwand hierfür wird insgesamt auf mehrere Monate geschätzt. Mit Beginn der Steuererhebung ist daher frühestens ab 01.07.2023 zu rechnen.
Die Verwaltung empfiehlt der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) zuzustimmen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Zweitwohnungssteuersatzung
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.