Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Kleinkläranlagensatzung)
21. November 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 201 Sachbearbeitung: Rappenecker Drucksache Nr.: 135/2022 Az.: 700.11 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagen- 22.06.2022 konferenz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Verwaltungs- und Vorlagen- 29.06.2022 konferenz beschließend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 12.09.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Reichenbach 05.10.2022 zur Kenntnis öffentlich Kenntnisnahme Ortschaftsrat Kuhbach 11.10.2022 zur Kenntnis öffentlich Kenntnisnahme Ortschaftsrat Mietersheim 13.10.2022 zur Kenntnis öffentlich Kenntnisnahme Ortschaftsrat Langenwinkel 18.10.2022 zur Kenntnis öffentlich Kenntnisnahme Ortschaftsrat Kippenheimwei- 19.10.2022 ler zur Kenntnis öffentlich Kenntnisnahme Ortschaftsrat Hugsweier 20.10.2022 zur Kenntnis öffentlich Kenntnisnahme Ortschaftsrat Sulz 27.10.2022 zur Kenntnis öffentlich Kenntnisnahme Gemeinderat 21.11.2022 beschließend öffentlich Betreff: Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Kleinkläranlagensatzung Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Kleinkläranlagensatzung vom 01.06.2017 nach Maßgabe des angeschlossenen Satzungsentwurfs (Anlage 1) und stimmt der zugrunde liegenden Gebührenkalkulation sowie dem vorgeschlagenen Gebührensatz zu. Zusammenfassende Begründung: Die letzte Anpassung der Gebühren ist im Jahr 2017 erfolgt. Die aktuelle Preisentwicklung macht eine Anpassung der Gebühren erforderlich. Drucksache 135/2022 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Ziel der Abwasserbeseitigung ist die Belastungen der Gewässer so gering wie möglich zu halten. Dies wird bei häuslichem Abwasser im Regelfall durch die Ableitung über eine öffentliche Kanalisation und die Reinigung in einer zentralen kommunalen Abwasserbehandlungsanlage erfüllt. Da ein Anschluss von Anwesen an die zentrale Abwasserbeseitigung in Teilen des ländlichen Raums unwirtschaftlich ist, kommt für diese Anwesen die dezentrale Abwasserbeseitigung als Übergangs- oder Dauerlösung in Betracht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall anstelle einer zentralen eine dezentrale Lösung gewählt werden kann, liegt bei der Gemeinde. Zielsetzung: Im Rahmen der dezentralen Abwasserbeseitigung kommt den Gemeinden die Pflicht zu, für die ordnungsgemäße Beseitigung des in den Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben anfallenden Schlamms bzw. Abwassers zu sorgen. Dies umfasst den Transport des Anlagen-/Grubeninhaltes zu einer Abwasserbeseitigungsanlage zur dortigen Behandlung. Die betroffenen Grundstückseigentümer sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die dezentrale Abwasserbeseitigung anzuschließen. Die „Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagensatzung)“ wurde letztmalig zum 01.06.2017 neu gefasst. Aufgrund der Preisentwicklung der letzten Jahre ist eine Anpassung der Gebühr erforderlich. Maßnahmen: Derzeit sind in der Stadt Lahr 35 Abwasseranlagen vorhanden, welche nicht an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Die Stadt Lahr beauftragt ein privates Unternehmen mit der Entleerung der Kleinkläranlagen bzw. Gruben und dem Transport des Abwassers in das Klärwerk des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr. Die Kosten hierfür sowie das vom Abwasserverband erhobene Entgelt für die Annahme und Klärung des Entleerungsguts werden von der Stadt getragen. Bei den Abgabepflichtigen wird eine öffentlich-rechtliche Abfuhrgebühr auf der Grundlage der Kleinkläranlagensatzung erhoben. Gebührenkalkulation a) Allgemeines Die Gebühr für die Entleerung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben setzt sich aus den Transportkosten, dem Annahmeentgelt des Abwasserverbandes und den Verwaltungskosten zusammen. Das Innenministerium empfiehlt bei der Bemessung der Benutzungsgebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung grundsätzlich einen kostenorientierten Maßstab, der zwischen geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen differenziert. Abweichend hiervon schlägt die Verwaltung die bislang schon praktizierte einheitliche Gebührenfestsetzung mit einem angepassten Gebührensatz vor. Von der gebührenrechtlichen Differenzierung zwischen geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen sollte auch weiterhin abgesehen werden, da der Vertrag mit dem Entsorgungsunternehmen keine Unterscheidung Drucksache 135/2022 Seite 3 hinsichtlich der Art der Anlage vorsieht und auch der Abwasserverband Raumschaft Lahr bei der Annahme von Schlamm im Klärwerk ein einheitliches Entgelt berechnet. b) Kalkulationsgrundlagen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr: Transportkosten Seit dem 01.01.2022 beläuft sich das Transportentgelt nach dem mit einem privaten Entsorgungsunternehmen geschlossenen Vertrag auf brutto 35,70 Euro pro m³. Ab dem 01.01.2023 erhöht sich das Entgelt gem. Vertrag auf brutto 38,08 Euro pro m² Entsorgungsmenge unabhängig von der Entfernung des Grundstücks und der Art der häuslichen Abwasseranlage. Das Reinigen von Kleinkläranlagen bzw. geschlossenen Gruben kommt nur selten vor und wurde deswegen auch nicht als Gebührentatbestand in der Satzung aufgenommen. Im Bedarfsfall erfolgt die Beauftragung und die Abrechnung für Reinigungen unmittelbar zwischen den Anlagen- / Grubenbesitzern und einem Entsorgungs-/ Reinigungsunternehmen auf privatrechtlicher Basis. Annahmeentgelt des Abwasserverbandes: Die Anpassung für das Entgelt für die Annahme von Fäkalienschlamm von 13,50 Euro auf 14,40 Euro je m³ Entsorgungsmenge wurde von der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr durch Umlaufverfahren vom 27.04.2022 beschlossen. Auch hier wird weiterhin nicht zwischen dem zu behandelnden Inhalt aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben differenziert. Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungsaufwand: Die in die Verwaltung der dezentralen Abwasserbeseitigung involvierten Dienststellen haben zur Kostenermittlung den durchschnittlichen Zeitaufwand pro Jahr für Leistungen im Zusammenhang mit der dezentralen Abwasserbeseitigung erfasst. Anhand der übermittelten Daten wurde ein jährlicher Kostenaufwand in Höhe von 2.245,00 Euro errechnet. Bezogen auf eine durchschnittliche Entsorgungsmenge von 153 m³ pro Jahr ergibt sich eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 14,67 Euro je m³. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die Zeit ab dem 01.01.2023 folgende Kalkulation für die kostendeckende Gebühr je Kubikmeter Entsorgungsmenge (Kostenobergrenze): 2017 2023 Kostensteigerung kostendeckende Gebühr 45,36 € 67,15 € 21,79 € 90 % der kostendeckenden Gebühr 40,83 € 60,44 € 19,61 € Gebühr ohne Verwaltungskosten 37,30 € 52,48 € 15,18 € Gebührenvorschlag 40,00 € 60,00 € 20,00 € Kostendeckungsgrad 88% 89% Die Kalkulation weist im Ergebnis ab 2023 eine kostendeckende Gebühr in Höhe von 67,15 Euro je m³ Entsorgungsmenge aus. Die Kostensteigerung im Vergleich zur letzten Kalkulation aus dem Jahr 2017 resultiert dabei aus den Preissteigerungen der Transportkosten (+ 14,28 Euro), des Annahmeentgeltes des Abwasserverbandes (+ 0,90 Euro) und der gestiegenen Verwaltungskosten (+ 6,61 Euro). Bei einer Betrachtung von 5 ½ Jahren seit der letzten Anpassung zum 01.07.2017 entspricht der Vorschlag einer jährlichen Erhöhung von 3,64 Euro je m³ Entsorgungsmenge. Aufgrund der vertraglichen Preisstaffelung für das Transportentgelt mit dem privaten Entsorgungsunternehmen erhöhen sich die Kosten im Jahr 2024 um weitere 3,57 Euro auf 41,65 Euro und im Jahr 2025 nochmals Drucksache 135/2022 Seite 4 um 3,57 Euro auf 45,22 Euro. Angesichts dieser Kostensteigerung und der aktuell hohen Inflationsrate wird eine Erhöhung der Gebühr um 20 Euro je m³ Entsorgungsmenge vorgeschlagen. Um die Belastung durch die Abfuhrgebühr für die Gebührenpflichtigen abzumildern wird seit 2015 nicht die kostendeckende Gebühr, sondern ein Entgelt in Höhe von ca. 90 Prozent der kostendeckenden Gebühr festgesetzt. Entsprechend wird auch vorliegend keine kostendeckende Gebühr, sondern ein Entgelt in Höhe 89 Prozent der kostendeckenden Gebühr, somit in Höhe von 60,00 Euro pro m³, vorgeschlagen. Damit sind die Kosten, die der Stadt Lahr im Rahmen der dezentralen Abwasserbeseitigung anfallen (Transportkosten 38,08 Euro und Annahmeentgelt 14,40 Euro = 52,48 Euro) abgedeckt. Die Änderungssatzung soll zum 01.01.2023 in Kraft treten. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Anlage(n): Anlage 1 Änderungssatzung Anlage 2 Übersicht Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.