Beschlussvorlage
Amt: 10/101
Baum
Datum: 25.06.2014 Az.:
Drucksache Nr.: 169/2014
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Gemeinderat
14.07.2014
beschließend
öffentlich
Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen
Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
Erster Bürgermeister
Bürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101
Kämmerei
Rechts- und
Ordnungsamt
Betreff:
Festlegung der beschließenden Ausschüsse und der Zahl der Mitglieder
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat beschließt die Bildung folgender beschließender Ausschüsse
1.
2.
Haupt- und Personalausschuss
Technischer Ausschuss
2. Der Gemeinderat beschließt außerdem, die Besetzung der beschließenden
Ausschüsse wie folgt vorzunehmen:
1. Haupt- und Personalausschuss:
SPD: 4
CDU: 4
Freie Wähler: 4
GRÜNE: 2
FDP: 1
LLL: 1
2. Technischer Ausschuss:
SPD: 4
CDU: 4
Freie Wähler: 4
GRÜNE: 2
FDP: 1
LLL: 1
Anlage(n):
Berechnung nach Sainte-Laguë/Schepers für die Besetzung der Ausschüsse
BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig
Sitzungstag:
lt. Beschlussvorschlag
mit Stimmenmehrheit
Bearbeitungsvermerk
abweichender Beschluss (s. Anlage)
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthalt.
Datum
Handzeichen
Drucksache 169/2014
Seite - 2 -
Begründung:
Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) lässt zur Entlastung
des Gemeinderats die Bildung von Ausschüssen zu. Es fällt dabei in die
Zuständigkeit des Gemeinderats, über die Bildung und die Zusammensetzung
u. a. von beschließenden Ausschüssen Beschluss zu fassen. Nach jeder Wahl
des Gemeinderats sind diese neu zu bilden (§ 40 GemO).
Nach der Erörterung in der Sitzung des Ältestenrates wird vorgeschlagen,
die beschließenden Ausschüsse Haupt- und Personalausschuss und Technischer Ausschuss beizubehalten und die Besetzung entsprechend des Beschlussvorschlags vorzunehmen. Die Berechnung nach dem neuen Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ist beigefügt.
Die Bildung von beschließenden Ausschüssen sowie die Mitgliederzahl und
die jeweiligen Zuständigkeiten sind entsprechend der §§ 39 und 40 der GemO
in der Hauptsatzung zu regeln. Da sich die Zahl der Mitglieder in den
Ausschüssen nicht verändert hat, ist eine Änderung der Hauptsatzung nicht erforderlich
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Dr. Wolfgang G. Müller
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Friederike Ohnemus