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Beschlussvorlage (Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2023 mit Haushaltsplan der Stadt Lahr und der Entwürfe der Wirtschaftspläne 2023 der städtischen Eigenbetriebe)

21. November 2022
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Ziser

Drucksache Nr.: 252/2022
1. Ergänzung; Az.: 902.41/2023

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

21.11.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Betreff:
Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2023
mit Haushaltsplan der Stadt Lahr und der Entwürfe der
Wirtschaftspläne 2023 der städtischen Eigenbetriebe

Beschlussvorschlag:
1.) Haushaltssatzung 2023 mit Haushaltsplan
Der Gemeinderat nimmt den von der Verwaltung vorgelegten Entwurf der Haushaltssatzung 2023 mit Haushaltsplan der Stadt Lahr sowie den Entwurf der Finanzplanung mit Investitionsprogramm bis 2026 entgegen und verweist diese Entwürfe
zur Vorberatung an die entsprechenden Fachausschüsse.
Die gedruckten Entwurfswerke des Haushaltsplanes 2023 werden in der Sitzung des
Gemeinderates am 21.11.2022 ausgeteilt.
2.) Wirtschaftspläne 2023 der Eigenbetriebe
Die Entwürfe der Wirtschaftspläne 2023 der Eigenbetriebe „Abwasserbeseitigung
Lahr“, „Bau- und Gartenbetrieb Lahr“ und „Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr“
jeweils mit den Entwürfen der Finanzpläne mit Investitionsprogrammen bis 2026
werden zeitnah nachgereicht. Diese werden ebenfalls an die entsprechenden
Fachausschüsse verwiesen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister
Anlage(n):
Anlage 0
Finanzplanung mit Investitionsprogramm 2022-2026
Liquiditätsentwicklung 2023
Schuldenentwicklung 2023
Kürzungsliste ErgebnisHH
WP-Entwurf 2023 BGL

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Gedruckter Haushaltsplanentwurf 2023
Vorbericht HH-Planentwurf 2023
Rücklagenübersicht 2023
Kennzahlenübersicht 2023
WP-Entwurf 2023 Abwasserbeseitigung
WP-Entwurf 2023 BVVL

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.