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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        16.06.2014
AZ.: St

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan RUBINMÜHLE
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. mit § 9 (4) BauGB

Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Juni 2013
Landesbauordnung (LBO) i. d. F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 3. Dezember 2013

1.

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

1.1 Dachneigung und –eindeckung
0°-30°

Die zulässige Dachneigung beträgt 0-30°.
Als Dacheindeckung sind glänzende und reflektierende Materialien unzulässig.
Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind nur zulässig, wenn sie
beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine
Kontamination des Bodens durch Metallionen zu befürchten ist.
Auf Flachdächern ist die Errichtung von Solaranlagen zulässig.
1.2 Fassadengestaltung
Als Fassadenmaterial sind, mit Ausnahme von erforderlichen Fensterflächen,
keine Materialien mit glänzenden Oberflächen zu verwenden. Farbgebungen
sind in matten Farben auszuführen.
2.

Gestaltung von Freiflächen

2.1 Gestaltung unbebauter Flächen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)
Die nicht überbauten Flächen sind gärtnerisch anzulegen.
Ausgenommen hiervon sind Flächen für Stellplätze
Zuwegungen.

und

notwendige

Zur Ausführung von Stellplatzflächen für Pkw sind nur wasserdurchlässige
Oberflächengestaltungen zulässig. Ihre Tragschichten sind versickerungsfähig
auszubilden.

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2.2 Einfriedungen
Als Einfriedungen sind geschnittene oder frei wachsende Hecken zulässig.
Zäune sind nur als Drahtzäune, weitestgehend transparent, und bis zu einer
Höhe von max. 2 m zulässig.
Sofern das Betriebsgrundstück als äußerste Begrenzung zur freien Landschaft
hin sichtbar mit einem Zaun eingefriedet werden soll, ist dieser nur in grüner
Farbgebung zulässig.
2.3 Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist gemäß § 1 (5) Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen aus dem Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung,
Baumarten, Einfriedungen und Geländemodellierung sowie Materialangaben
zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung und der Einfriedungen zu ersehen sind.
Der Freiflächengestaltungsplan wird Bestandteil der Baugenehmigung.
3.

Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an den der Flugplatzstraße zugewandten
Westfassaden von Gebäuden zulässig. Die Gesamtgröße aller Werbeanlagen
darf in Addition eine Fläche von 12 m² nicht überschreiten.
Werbeanlagen oberhalb der Gebäude, sowie freistehende, selbstleuchtende,
angestrahlte oder solche mit bewegten Werbebildern sind unzulässig.
Fremdwerbung ist unzulässig.

4.

Antennen
Die Errichtung von Antennen ist unzulässig. Im Einzelfall kann eine Ausnahme
genehmigt werden, sofern Art, Ort, Größe und Gestaltung der Anlage
einvernehmlich mit der Stadt abgestimmt werden.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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