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Beschlussvorlage (Wohnbau Stadt Lahr GmbH; 1. Kapitalerhöhung 2. Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die…

19. Dezember 2022
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 249/2022
Az.: 922.5111

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 16.11.2022
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

vorberatend

nichtöffentlich

14 Ja-Stimmen

05.12.2022

1 Nein-Stimme
0 Enthaltungen
Gemeinderat

19.12.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Wohnbau Stadt Lahr GmbH;
1. Kapitalerhöhung
2. Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Wohnbau Stadt Lahr GmbH

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat beschließt eine Kapitalerhöhung der Wohnbau Stadt Lahr
GmbH in Höhe von 750.000 € im Wege der Bareinlage. Die Einlage erfolgt hälftig
in den Jahren 2023 und 2024.
2. Der Gemeinderat beschließt den „Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die
Wohnbau Stadt Lahr GmbH“ nach Maßgabe der beigefügten Entwürfe.
3. Der Gemeinderat ermächtigt und verpflichtet den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Wohnbau den Beschluss über die Umsetzung der
Betrauungsakte herbeizuführen. Hierzu soll folgender Beschluss in der Gesellschafterversammlung gefasst werden:
„Die Geschäftsführung der Wohnbau wird angewiesen, die mit den vorstehenden Betrauungen ausgesprochenen Gemeinwohlverpflichtungen der Wohnbau
unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben der Betrauung zu erfüllen.“

Zusammenfassende Begründung:
Im Projekt Gartenhöhe, 1. Bauabschnitt werden 42 Mietwohnungen errichtet. 38 Wohnungen werden zum Zweck des sozialen Wohnungsbaus angeboten. Dieses Angebot

Drucksache 249/2022

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ist für die Wohnbau Stadt Lahr wirtschaftlich nicht auskömmlich. Daher soll eine Kapitalerhöhung erfolgen.

Drucksache 249/2022

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Sachdarstellung
Zielsetzung:
Umfassendes Angebot an Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus
Maßnahmen:
Kapitalerhöhung um 750.000 €
Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Keine

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

375.000

375.000

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☒Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☒Nein

Drucksache 249/2022

Seite 4

Begründung:
I. Bareinlage:
Die Wohnbau Stadt Lahr GmbH (im Folgenden: Wohnbau) errichtet in der Flugplatzstraße,
innerhalb des 1. Bauabschnittes der Projektentwicklung „Gartenhöfe“, 42 Mietwohnungen.
38 Wohnungen werden für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus und Vermietung dieses
Wohnraums nach dem Landeswohnraumfördergesetz (LWoFG) errichtet. Vier Wohnungen
werden als frei finanzierter Wohnraum errichtet und unterliegen nicht den Bedingungen des
Landeswohnraumfördergesetz (LWoFG).
Die Wohnbau wird mit der Vermietung unter den gegebenen Förderbedingungen des
LWoFG nach ihrer Einschätzung einen Verlust erzielen oder zumindest eine deutlich unter
der üblichen Höhe liegende Rendite erzielen. Da die Wohnbau nach Auffassung der Stadt
mit der Bereitstellung des neu geschaffenen Wohnraums eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interessen (DAWI) erbringen wird, ist im Rahmen eines noch zu beschließenden Betrauungsaktes eine Kompensation zugunsten der Wohnbau festzulegen,
die zumindest eine teilweise Kompensation der Belastungen der Wohnbau sicherstellt.
Die Kompensation soll in Form einer Bareinlage in das Vermögen der Wohnbau durch die
Gesellschafterin Stadt Lahr erfolgen. Die Bareinlage von 750.000 € wird in zwei gleichen
Raten zu je 375.000 € in den Jahren 2023 und 2024 ausbezahlt. Die Mittel sind im Haushaltsplanentwurf 2023 bzw. im Entwurf der Finanzplanung 2024 berücksichtigt. Die bilanzielle Abbildung der Bareinlage auf Ebene der Wohnbau wird durch Einstellung in die Kapitalrücklage erfolgen.
Für die Projektverwirklichung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18.07.2022 (Beschlussvorlage Nr. 162/2022) bereits die Einbringung eines Grundstücks als Sacheinlage
beschossen. In der Beschlussvorlage war die weitere erforderliche Kapitaleinbringung in
Höhe von 750.000 € schon ausgeführt worden.
II. Betrauungsakt zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
Nach Artikel 106 Abs. 2 i.V.m. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen an sich wirtschaftlich betätigende Einrichtungen, u.a. unabhängig von deren Gemeinnützigkeit oder Rechtsform, im Grundsatz nicht zulässig.
Der Begriff der Beihilfe, der sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art umschreibt, welche durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hierdurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können), lässt viel Raum für Unklarheiten. Der unionsrechtliche Begriff ist als unbestimmter Rechtsbegriff sehr allgemein gefasst, da möglichst viele beihilferelevante Sachverhalte erfasst werden sollen.
Der Begriff der „Beihilfe“ ist deutlich weiter auszulegen als der Begriff der „Subvention“, da
er nicht nur positive Leistungen umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedenen
Formen die Belastung vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte; erfasst werden daher grundsätzlich alle dem Staat (Kommune als Teil des Staates) zurechenbaren Begünstigungen an Unternehmen. Beihilfen können daher grundsätzlich bei Verlustausgleichszahlungen, Bürgschaften, Gewährung von zinsgünstigen Darlehen, Übernahme von Personalkosten usw. vorliegen.

Drucksache 249/2022

Bei Vorliegen von „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“, den sog.
DAWI können unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsleistungen erbracht werden.
DAWI sind marktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und von
den Mitgliedsstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden.
Die Definitionshoheit für die Einordnung einer Maßnahme als DAWI obliegt im Bereich der
örtlichen Daseinsvorsorge der kommunalen Selbstverwaltung, welche lediglich einer Missbrauchskontrolle durch die Kommission unterliegt. Um eine Übereinstimmung möglicher Zuwendungen (z.B. von Verlustausgleichen) u.a. von der Stadt an die Wohnbau mit dem Beihilferecht zu erreichen, ist es geboten, die Zuwendung von öffentlichen Mitteln durch Umsetzung der Vorgaben des Freistellungsbeschlusses der Europäischen Kommission durch
einen Betrauungsakt (vgl. Anlage) abzusichern. Folgende Kriterien müssen dabei erfüllt
sein:
(1) Der Betrauungsakt muss an das Unternehmen (vorliegend die Wohnbau) gerichtet und
rechtlich verbindlich sein. Das durch die öffentliche Finanzierung begünstigte Unternehmen (Wohnbau) muss tatsächlich und rechtlich verbindlich mit der Erfüllung klar definierter gemeinschaftlicher Verpflichtungen betraut sein; dabei handelt es sich um Aufgaben der Daseinsvorsorge, die mit einer bestimmten Gemeinwohlverpflichtung verbunden sind. Zuständig für die Betrauung ist der Gemeinderat.
(2) Die Parameter für den Kostenausgleich müssen zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden. Hierzu muss die mögliche Ausgleichsleistung nachvollziehbar berechnet
werden können. Die entsprechenden Festlegungen müssen im Vorhinein getroffen werden. Dies geschieht durch die entsprechenden Vorgaben im Betrauungsakt i. V. m. dem
Jahreswirtschaftsplan der Wohnbau.
3) Der Ausgleich darf nur die Kosten der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
unter Berücksichtigung von Einnahmen und einem angemessenen Gewinn umfassen.
Der Nachweis der Kontrolle erfolgt durch den Jahresabschluss und das Testat eines
Wirtschaftsprüfers.
(4) Es ist dem Verbot der Überkompensierung und der Verpflichtung zur Rückzahlung zu
viel geleisteter Ausgleichszahlungen Rechnung zu tragen. Für Aufgaben, die nicht
DAWI sind, darf keine Ausgleichszahlung erfolgen. Wenn DAWI nur einen Teil der Tätigkeiten eines Unternehmens ausmachen, müssen die Einnahmen und Ausgaben im
Zusammenhang mit der Erbringung der betreffenden DAWI und der Ausführung der anderweitigen Aufgaben gemäß den Bestimmungen der Transparenzrichtlinie in den Büchern getrennt ausgewiesen werden. Außerdem ist anzugeben, nach welchen Parametern die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt. Die mit den anderen Tätigkeiten als den DAWI verbundenen Kosten müssen alle variablen Kosten, einen angemessenen Beitrag zu den Fixkosten und eine angemessene Kapitalrendite abdecken.
Die vorgenannten Kriterien sind in Form eines Betrauungsaktes schriftlich niederzulegen,
welcher zukünftig die Finanzierungssituation der Wohnbau beihilferechtlich absichert.
Die in § 2 des Gesellschaftsvertrags definierten Aufgaben der Wohnbau erfolgen im öffentlichen Interesse. Daneben erfüllt die Wohnbau ggf. Aufgaben, die vom Markt gleichermaßen
angeboten werden und die nicht als DAWI angesehen werden können.

Seite 5

Drucksache 249/2022

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Die Betrauung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von max. 10 Jahren. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei langfristigen Investitionsmaßnahmen, kann eine längere Betrauungsdauer angemessen sein. Im vorliegenden Fall erfolgt die vergünstigte Vermietung gemäß
den Förderbedingungen der L-Bank für einen Zeitraum von 30 Jahren. Unter Berücksichtigung der Langfristigkeit der Investition wird für die Betrachtung ein Betrauungszeitraum von
30 Jahren zu Grunde gelegt.
In Bezug auf die Umsetzung der Betrauungsakte ist die Geschäftsführung der Wohnbau
durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung anzuweisen, die mit den Betrauungen ausgesprochenen Gemeinwohlverpflichtungen der Wohnbau unter Beachtung der inhaltlichen
Maßgaben der Betrauungen zu erfüllen.
Das sog. Beihilferecht ist zwingend zu beachten, da Beihilfen grundsätzlich verboten sind
und immer ein Risiko der Rückforderung durch die Europäische Kommission beinhalten.
Daneben besteht bei Verstößen ein Haftungsrisiko für die öffentliche Hand einerseits und
die Geschäftsführung sowie dem Aufsichtsrat öffentlicher Unternehmen andererseits.
Die Notwendigkeit für den Abschluss eines Betrauungsaktes sowie dessen beihilferechtliche Prüfung können den beigefügten Anlagen entnommen werden.
Der Betrauungsakt hat keine erkennbaren unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für die
Stadt Lahr oder die Wohnbau.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Gutachterliche Stelllungnahme DAWI
Betrauungsakt - Bareinlage Gartenhoefe
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.