Beschlussvorlage Gemeinderat als Stiftungsrat
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Dinger
Drucksache Nr.: 266/2022
Az.: 20/201/Dg
An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 23.11.2022
renz
vorberatend
nichtöffentlich
Freigabe
Haupt- und Personalausschuss
05.12.2022
vorberatend
nichtöffentlich
Einstimmig
Gemeinderat
19.12.2022
beschließend
öffentlich
Betreff:
Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der juristischen Personen
des öffentlichen Rechts
- Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr -
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat als Stiftungsrat beschließt, unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage
179/2021, die Anwendung der alten Rechtslage gem. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F.
bis zum 31.12.2023.
Drucksache 266/2022
Seite 2
Sachdarstellung
Aktueller Stand der „Umsetzung der Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr
Die Umsetzung der „Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, bekannt auch als § 2b Umsatzsteuergesetz, ist bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr sehr weit fortgeschritten, da nach bisheriger Rechtslage davon ausgegangen werden
musste, dass deren Umsetzung zum 01.01.2023 erfolgt sein muss. Der Gemeinderat hat der Verlängerung der „Umsetzung der Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des
öffentlichen Rechts“ für die Stiftung Hospital- und Armenfonds letztmalig in seiner Sitzung am
27.09.2021 (Beschlussvorlage 179/2021) zugestimmt. Aus dieser Vorlage können weitere Erläuterungen und Ausführungen zur Neuregelung entnommen werden.
Da die Umsetzung der „Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr parallel mit der Stadt Lahr erfolgt,
können, um Wiederholungen zu vermeiden, weitere Ausführungen zum aktuellen Stand der Umsetzung, der neuesten Entwicklungen sowie über das weitere Vorgehen, der Beschlussvorlage 265/2022
entnommen werden.
Die Verwaltung bittet um Zustimmung, bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr die alte Rechtslage gem. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2023 anzuwenden.
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Markus Ibert
Vorsitzender des Stiftungsrates
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Markus Wurth
Stadtkämmerer
Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.