Beschlussvorlage (Vereinbarungsentwurf f.Teilabordnung)
6. Februar 2023
6. Februar 2023
Vereinbarung über eine mögliche Teilabordnung von Beamten im forsttechnischen Dienst zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Kippenheim Präambel Die Stadt Lahr und die Gemeinde Kippenheim führen jeweils einen eigenen Forstbetrieb und haben zu diesem Zweck u.a. derzeit jeweils einen Förster im gehobenen forsttechnischen Dienst als Beamten beschäftigt. Die Stadt Lahr hat zusätzlich derzeit einen weiteren Förster im mittleren forsttechnischen Dienst im Forstbetrieb als Beamten beschäftigt. Um für die wichtigen Aufgaben im Forstbetrieb und dessen dauerhafte Funktionsfähigkeit eine nachhaltige Redundanz vorhalten zu können wird diese Vereinbarung zwischen den Vereinbarungsparteien geschlossen: Inhalte der Vereinbarung: §1 Vertretungsfall §2 Aufgabenwahrnehmung, Befugnisse §3 Weisungsbefugnis der Kommune §4 Personalkostenersatz §5 Abrechnungszeitraum/Rechnungsstellung §6 Dauer und Wirksamkeit §7 Kündigungsfrist §8 Fertigungen Text: §1 Vertretungsfall Im Sinne dieser Vereinbarung tritt der Vertretungsfall ein sobald: 1. Der jeweilig leitende Revierförster länger als 2 Wochen ungeplant ausfällt. 2. Der jeweilig leitende Revierförster länger als 4 Wochen vorausgeplant seinen Dienst im Forstbetrieb nicht wahrnehmen kann. In den o.a. Fällen hat die jeweilige Kommune die Möglichkeit, beim Vereinbarungspartner die Teilabordnung anzufordern. Beide Vereinbarungsparteien verständigen sich darauf, diesem Ersuchen möglichst nachzukommen, sofern es die Aufgabenerfüllung im eigenen Forstbetrieb dadurch nicht erheblich gefährden würde. Ein unbedingter Anspruch auf die Teilabordnung der Vertretung besteht nicht. Durch die jeweilige Vertretung werden nur die notwendigsten Aufgaben eines Revierförsters im anderen Forstbetrieb erledigt, die keinen zeitlichen Aufschub dulden. Eine Vollzeitvertretung ist damit nicht gewährt. Der jeweils teilabgeordnete Beamte bleibt der bisherigen Dienststelle zugehörig. Sollte die ersuchte Kommune berechtigte Gründe zur Ablehnung der Teilabordnung haben hat sich die vertretungsersuchende Kommune ggf. beim Amt für Waldwirtschaft (AfW) um einen anderen Personalersatz zu bekümmern. Die Stadt Lahr kann im Teilabordnungsfall ggf. auch ihren Förster im mittleren forsttechnischen Dienst einsetzen und ggf. nach Kippenheim abordnen. In einem länger andauernden Abordnungsfall (Kündigung, Versetzung, anhaltende Dienstunfähigkeit, Tod, o.ä.) verpflichtet sich die ersuchende Kommune zu einer alsbaldigen Ausschreibung und ggf. Neubesetzung der Stelle, um die Vertretungszeit so gering wie möglich zu halten. Eine Vertretungszeit von max. 12 Monaten sollte nicht überschritten werden. Vor einer konkreten Abordnung werden die jeweiligen Personalvertretungen der Vertragsbeteiligten und die von der Teilabordnung betroffenen Beamten formal zu dem jeweiligen Abordnungsgeschehnis angehört. §2 Aufgabenwahrnehmung, Befugnisse, Einweisung Der abgeordnete Revierförster nimmt sämtliche Aufgaben des Forstbetriebes wahr, die dieser Dienststelle in der jeweiligen Kommune zugewiesen sind. Er ist in der Ausübung seiner Tätigkeit im Forstbetrieb gegenüber den Mitarbeitenden weisungsbefugt. Als vorbereitende Maßnahme auf einen Abordnungsfall wird eine gegenseitige Einweisung des jeweiligen Partnerförsters erfolgen, um die Grundzüge der forstlichen Betriebsführung im jeweils anderen Revier kennen zu lernen. Dies erfolgt in direkter Absprache zwischen den Revierförstern. §3 Weisungsbefugnis der Kommune Gegenüber dem abgeordneten Revierförster ist die jeweilige Kommune für die Aufgabenerfüllung in dieser Kommune weisungsbefugt. Dienstherr bleibt jedoch auch im Abordnungsfall die Kommune, die den vertretenden Revierförster stellt. §4 Personalkostenersatz Die ersuchende Kommune hat der abordnenden Kommune als Ersatz für die in dieser Zeit entstehenden Personalkosten einen Ausgleich zu bezahlen. Dieser berechnet sich nach dem jeweiligen Personalkostensatz für den gehobenen Verwaltungsdienst in der VwVKostenfestlegung des Landes Baden-Württemberg (pauschal derzeit f.d. g.D. 77,- €/Std. bzw. f.d.m.D. 67,- €/Std. ; oder deren Nachfolgeregelung) in der jeweils gültigen Fassung zzgl. 20% Aufschlag für anteilig entstehende Sach-, Neben- und Verwaltungskosten (Fahrzeugnutzung, Nutzung Ausstattung Förster, Verwaltungsaufwand, etc.) §5 Abrechnungszeitraum, Rechnungsstellung Abgerechnet wird im jeweiligen Abordnungsfall nach den geleisteten Stunden für die vertretungsersuchende Kommune. Zu diesem Zweck wird vom Förster wöchentlich jeweils ein Stundenaufschrieb gefertigt. Jede Vertragspartei erhält hiervon eine Abschrift. Auf dieser Basis erfolgt von der abordnenden Kommune nach der Vertretungszeit, jedoch spätestens nach 6 Monaten Abordnungszeit, eine Rechnungsstellung. §6 Dauer und Wirksamkeit Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und wird ab dem 01.04.2023 wirksam. §7 Kündigungsfrist Jede Vereinbarungspartei hat das Recht diese Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten auf das Jahresende einseitig zu kündigen. §8 Fertigungen Von dieser Vereinbarung werden drei Fertigungen erstellt. Jeweils eine für • • die beiden Vertragsparteien für das AfW beim Landratsamt Ortenaukreis für die Stadt Lahr für die Gemeinde Kippenheim Lahr, den __.__.____ Kippenheim, den __.__.____ __________________ Markus Ibert Oberbürgermeister ________________ Matthias Gutbrod Bürgermeister