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Beschlussvorlage (Vereinbarungsentwurf f.Teilabordnung)

6. Februar 2023
                                    
                                        Vereinbarung über eine mögliche Teilabordnung von
Beamten im forsttechnischen Dienst
zwischen der

Stadt Lahr
und der

Gemeinde Kippenheim

Präambel
Die Stadt Lahr und die Gemeinde Kippenheim führen jeweils einen eigenen Forstbetrieb und
haben zu diesem Zweck u.a. derzeit jeweils einen Förster im gehobenen forsttechnischen
Dienst als Beamten beschäftigt. Die Stadt Lahr hat zusätzlich derzeit einen weiteren Förster
im mittleren forsttechnischen Dienst im Forstbetrieb als Beamten beschäftigt. Um für die
wichtigen Aufgaben im Forstbetrieb und dessen dauerhafte Funktionsfähigkeit eine
nachhaltige Redundanz vorhalten zu können wird diese Vereinbarung zwischen den
Vereinbarungsparteien geschlossen:
Inhalte der Vereinbarung:
§1 Vertretungsfall
§2 Aufgabenwahrnehmung, Befugnisse
§3 Weisungsbefugnis der Kommune
§4 Personalkostenersatz
§5 Abrechnungszeitraum/Rechnungsstellung
§6 Dauer und Wirksamkeit
§7 Kündigungsfrist
§8 Fertigungen
Text:
§1 Vertretungsfall
Im Sinne dieser Vereinbarung tritt der Vertretungsfall ein sobald:
1. Der jeweilig leitende Revierförster länger als 2 Wochen ungeplant ausfällt.
2. Der jeweilig leitende Revierförster länger als 4 Wochen vorausgeplant seinen Dienst
im Forstbetrieb nicht wahrnehmen kann.

In den o.a. Fällen hat die jeweilige Kommune die Möglichkeit, beim Vereinbarungspartner die
Teilabordnung anzufordern. Beide Vereinbarungsparteien verständigen sich darauf, diesem
Ersuchen möglichst nachzukommen, sofern es die Aufgabenerfüllung im eigenen
Forstbetrieb dadurch nicht erheblich gefährden würde. Ein unbedingter Anspruch auf die
Teilabordnung der Vertretung besteht nicht. Durch die jeweilige Vertretung werden nur die
notwendigsten Aufgaben eines Revierförsters im anderen Forstbetrieb erledigt, die keinen
zeitlichen Aufschub dulden. Eine Vollzeitvertretung ist damit nicht gewährt. Der jeweils
teilabgeordnete Beamte bleibt der bisherigen Dienststelle zugehörig.
Sollte die ersuchte Kommune berechtigte Gründe zur Ablehnung der Teilabordnung haben
hat sich die vertretungsersuchende Kommune ggf. beim Amt für Waldwirtschaft (AfW) um
einen anderen Personalersatz zu bekümmern.
Die Stadt Lahr kann im Teilabordnungsfall ggf. auch ihren Förster im mittleren
forsttechnischen Dienst einsetzen und ggf. nach Kippenheim abordnen.
In einem länger andauernden Abordnungsfall (Kündigung, Versetzung, anhaltende
Dienstunfähigkeit, Tod, o.ä.) verpflichtet sich die ersuchende Kommune zu einer alsbaldigen
Ausschreibung und ggf. Neubesetzung der Stelle, um die Vertretungszeit so gering wie
möglich zu halten. Eine Vertretungszeit von max. 12 Monaten sollte nicht überschritten
werden.
Vor einer konkreten Abordnung werden die jeweiligen Personalvertretungen der
Vertragsbeteiligten und die von der Teilabordnung betroffenen Beamten formal zu dem
jeweiligen Abordnungsgeschehnis angehört.
§2 Aufgabenwahrnehmung, Befugnisse, Einweisung
Der abgeordnete Revierförster nimmt sämtliche Aufgaben des Forstbetriebes wahr, die
dieser Dienststelle in der jeweiligen Kommune zugewiesen sind.
Er ist in der Ausübung seiner Tätigkeit im Forstbetrieb gegenüber den Mitarbeitenden
weisungsbefugt.
Als vorbereitende Maßnahme auf einen Abordnungsfall wird eine gegenseitige Einweisung
des jeweiligen Partnerförsters erfolgen, um die Grundzüge der forstlichen Betriebsführung im
jeweils anderen Revier kennen zu lernen. Dies erfolgt in direkter Absprache zwischen den
Revierförstern.
§3 Weisungsbefugnis der Kommune
Gegenüber dem abgeordneten Revierförster ist die jeweilige Kommune für die
Aufgabenerfüllung in dieser Kommune weisungsbefugt. Dienstherr bleibt jedoch auch im
Abordnungsfall die Kommune, die den vertretenden Revierförster stellt.
§4 Personalkostenersatz
Die ersuchende Kommune hat der abordnenden Kommune als Ersatz für die in dieser Zeit
entstehenden Personalkosten einen Ausgleich zu bezahlen. Dieser berechnet sich nach dem
jeweiligen Personalkostensatz für den gehobenen Verwaltungsdienst in der VwVKostenfestlegung des Landes Baden-Württemberg (pauschal derzeit f.d. g.D. 77,- €/Std.
bzw. f.d.m.D. 67,- €/Std. ; oder deren Nachfolgeregelung) in der jeweils gültigen Fassung
zzgl. 20% Aufschlag für anteilig entstehende Sach-, Neben- und Verwaltungskosten
(Fahrzeugnutzung, Nutzung Ausstattung Förster, Verwaltungsaufwand, etc.)

§5 Abrechnungszeitraum, Rechnungsstellung
Abgerechnet wird im jeweiligen Abordnungsfall nach den geleisteten Stunden für die
vertretungsersuchende Kommune. Zu diesem Zweck wird vom Förster wöchentlich jeweils
ein Stundenaufschrieb gefertigt. Jede Vertragspartei erhält hiervon eine Abschrift. Auf dieser
Basis erfolgt von der abordnenden Kommune nach der Vertretungszeit, jedoch spätestens
nach 6 Monaten Abordnungszeit, eine Rechnungsstellung.
§6 Dauer und Wirksamkeit
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und wird ab dem 01.04.2023
wirksam.

§7 Kündigungsfrist
Jede Vereinbarungspartei hat das Recht diese Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten
auf das Jahresende einseitig zu kündigen.
§8 Fertigungen
Von dieser Vereinbarung werden drei Fertigungen erstellt. Jeweils eine für
•
•

die beiden Vertragsparteien
für das AfW beim Landratsamt Ortenaukreis

für die Stadt Lahr

für die Gemeinde Kippenheim

Lahr, den __.__.____

Kippenheim, den __.__.____

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Markus Ibert
Oberbürgermeister

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Matthias Gutbrod
Bürgermeister