Beschlussvorlage (Bebauungsplan FRIEDHOF KUHBACH - Geänderter Aufstellungsbeschluss mit neuem Geltungsbereich und neuer Planbezeichnung - Beratung des Entwurfs - Offenlagebeschluss )
27. Februar 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 61 Sachbearbeitung: Löhr Drucksache Nr.: 280/2022 Az.: - 0687/Lö An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 602 / ZS02 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagen- 25.01.2023 konferenz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Ortschaftsrat Kuhbach vorberatend öffentlich 4 Ja-Stimmen 07.02.2023 2 Nein-Stimmen 2 Enthaltung Technischer Ausschuss 08.02.2023 vorberatend öffentlich Gemeinderat 27.02.2023 beschließend öffentlich Einstimmig Betreff: Bebauungsplan FRIEDHOF KUHBACH - Geänderter Aufstellungsbeschluss mit neuem Geltungsbereich und neuer Planbezeichnung - Beratung des Entwurfs - Offenlagebeschluss Beschlussvorschlag: 1. Für den im beigefügten Bestandsplan vom 22. Dezember 2022 umgrenzten Bereich wird die geänderte Aufstellung des Bebauungsplans FRIEDHOF KUHBACH mit neuem Geltungsbereich und neuer Planbezeichnung gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. 2. Der Entwurf des Bebauungsplans vom 22. Dezember 2022 wird gebilligt. 3. Auf der Grundlage des Entwurfs ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen (Offenlage). Zusammenfassende Begründung: Der ursprüngliche Entwurf zum 2. Teilbebauungsplan ORTSMITTE umfasste die Bereiche „ehemaliges Gasthaus Lamm“ und Friedhof Kuhbach. Nach der frühzeitigen Beteiligung erfolgte eine Aufteilung in zwei Bebauungspläne. Die vom Gemeinderat beschlossene Erweiterung des Kuhbacher Friedhofs bedarf der Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans. Drucksache 280/2022 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit Das Konzept zur Erweiterung des Kuhbacher Friedhofs um 65 Doppelgräber wurde im September 2019 beschlossen. Allerdings ist das im Außenbereich gelegene Vorhaben ohne Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig. Daher war es ein Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses und Vorentwurfs zum 2. Teilbebauungsplan ORTSMITTE, der auch den Bereich „ehemaliges Gasthaus Lamm“ beinhaltet. Die entsprechenden Beschlüsse fasste der Gemeinderat am 14. Dezember 2020 (Drucksache Nummer 319/2020). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erfolgte vom 21. Dezember 2020 bis zum 29. Januar 2021. Aus der Bevölkerung wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen der Fachbehörden, die den Teilbereich des Friedhofes betreffen, konnten in der weiteren Detaillierung der Planung größtenteils berücksichtigt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenstellungen und zeitlichen Erfordernisse beschloss die Verwaltung dann, den Themenkomplex Friedhof in einem separaten Bebauungsplan zu regeln. Daher ist der Aufstellungsbeschluss für dessen geänderten Geltungsbereich und Namen neu zu fassen, wobei die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung weiterhin Gültigkeit besitzen. Der nun vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan FRIEDHOF KUHBACH enthält die gesamte Fläche des Friedhofs. Wesentlicher inhaltlicher Bestandteil ist die Umweltthematik, die sehr ausführlich durch ein Fachbüro bearbeitet wurde und auch die Ausweisung externer ökologischer Ausgleichsflächen beinhaltet. Erst nach längerer Suche konnte ein geeignetes Grundstück gefunden werden, das für die Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht. Dies war die Grundbedingung für die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens. Die Verwaltung schlägt vor, den Aufstellungsbeschluss neu zu fassen, den Entwurf zum Bebauungsplan zu billigen und auf dieser Basis die Offenlage zu beschließen. Diese könnte im ersten Quartal 2023 erfolgen. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf). Tilman Petters Sabine Fink Anlage(n): - Bestandsplan - Nutzungsplan - Planungsrechtliche Festsetzungen - Begründung - Umweltbericht - Anlage 0 Hinweis: Drucksache 280/2022 Seite 3 Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.