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Beschlussvorlage (Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf einem Teilabschnitt in der Albert-Schweitzer-Straße)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 302
Sachbearbeitung: Stuber

Drucksache Nr.: 205/2022
Az.: 112.21/Albert-SchweitzerStraße

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
605 / 61

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 01.03.2023
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Beirat für Verkehrsangelegenhei- 16.03.2023
ten

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf einem Teilabschnitt in der AlbertSchweitzer-Straße

Beschlussvorschlag:
Der Beirat für Verkehrsangelegenheiten empfiehlt die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches auf einem Teilabschnitt der Albert-Schweitzer-Straße.

Zusammenfassende Begründung:
Mit dem Rückbau einer Mauer zwischen Fußverkehrsfläche und Fahrbahn ist ein wichtiger
Schutzraum für den angrenzenden Kinderspielplatz entfallen. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ist die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs vorgesehen.

Drucksache 205/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
In der Albert-Schweitzer-Straße befindet sich ein Spielplatz, der bisher mit einem schmalen Fußweg
und einer Mauer von der Fahrbahn getrennt wurde. Diese Mauer musste aus Verkehrssicherheitsgründen entfernt werden, weshalb alle Verkehrsarten nun auf einer Verkehrsfläche geführt werden und
keine Abgrenzung mehr zum Spielplatz besteht. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h,
weshalb aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht Handlungsbedarf besteht.
Die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1) kommt nach Auffassung der VwVStVO nur für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht.
Der betroffene Teilabschnitt der Albert-Schweitzer-Straße erfüllt in diesem Bereich lediglich die Erschließung vorhandener Stellplätze mit wenig Wechselvorgängen pro Tag. Das Verkehrsaufkommen
ist daher gering.
Außerdem muss die Straße nach der Verwaltungsvorschrift durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete
Bedeutung hat. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich.
Die fehlende Fußverkehrssicherung und die schmale Straße in Verbindung mit einer niedrigen Verkehrsbelastung sprechen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs.
Zielsetzung:
Mit der Maßnahme soll die Verkehrssicherheit der zu Fuß Gehenden und spielenden Kindern sichergestellt werden.
Maßnahmen:
Die Umsetzung der Maßnahme beinhaltet die Anordnung von zwei Verkehrszeichen 325.1-40 StVO
(verkehrsberuhigter Bereich/ Spielstraße).
Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Bauliche Maßnahmen wurden in Erwägung gezogen, wären allerdings zu umfangreich und kostenintensiv. Die Markierung eines Gehweges würde den Ansprüchen an eine möglichst hohe Verkehrssicherheit und komfortable Nutzung aufgrund der geringen Straßenbreite nicht gerecht werden.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR

Drucksache 205/2022

Seite 3

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☒Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Begründung:
Haushaltsmittel stehen unter der Kostenstelle 54105011 zur Verfügung. Die Kosten belaufen sich auf
ca. 2.600 EUR.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Lucia Vogt
Leiterin Ordnungsamt

Anlage(n):
Plan
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.