Beschlussvorlage (Verlängerung des verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches (Tempo 20 Zone) in der Schillerstraße, sowie die Einbeziehung der Metzgerstaße und Kreuzstraße zwischen Waldhornstraße und…
16. März 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 302 Sachbearbeitung: Stuber Drucksache Nr.: 33/2023 Az.: 112.21/Stu An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 605 / 61 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 01.03.2023 renz vorberatend nichtöffentlich Beirat für Verkehrsangelegenhei- 16.03.2023 ten beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Verlängerung des verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches (Tempo 20 Zone) in der Schillerstraße, sowie die Einbeziehung der Metzgerstaße und Kreuzstraße zwischen Waldhornstraße und Schillerstraße Beschlussvorschlag: Der Beirat für Verkehrsangelegenheiten empfiehlt die Verlängerung des verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches in der Schillerstraße, sowie die Einbeziehung der Metzgerstaße und Kreuzstraße zwischen Waldhornstraße und Schillerstraße. Zusammenfassende Begründung: Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf weniger als 30 km/h ist nur im Rahmen einer verkehrsberuhigten Zone möglich. Der sogenannte „verkehrsberuhigte Geschäftsbereich“ dient dem Zwecke der Verkehrsberuhigung in zentralen Bereichen. Er ist zugleich vitaler Mittelpunkt des Geschäftslebens, der Versorgung in Bewirtungs- und Beherbergungsbetrieben und der Kommunikation der Bürgerinnen und Bürger. Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches kommt in Betracht, wenn der Fahrzeugverkehr in innerstädtischen, zentralen Bereichen trotz erheblichem Fußverkehr keine untergeordnete Bedeutung hat. Auf den Fahrgassen besteht kein Vorrang für zu Fuß Gehende, die Parkregelung bleibt unverändert. Die Schillerstraße erfüllt durch ihre Anbindung an zahlreiche Arztpraxen, Banken, Gastronomiebetrieben und weitere Einzelhandelsunternehmen eine besondere Verkehrsfunktion für alle Besucherinnen und Besucher der Innenstadt. Auch die unmittelbaren Anbindungen an die Fußgängerzone in der Metzgerstraße und in der Kreuzstraße erfüllen eine nahezu identische Funktion und sollen deshalb in die Zone inkludiert werden. Drucksache 33/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Rund um die Lahrer Fußgängerzone sind größtenteils verkehrsberuhigte Bereiche oder verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche (Tempo 20 Zone) ausgewiesen. Dies dient der Schaffung günstiger Bedingungen für den Fuß- und Radverkehr bei gleichzeitiger Befahrbarkeit mit dem PKW. Um diesen inneren Ring mit seiner anzustrebenden Funktion als belebter Geschäftsbereich und Beginn der direkten Innenstadt zu stärken, wird im Rahmen des Abschlussberichtes zur Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans durch das Stadt- und Verkehrsplanungsbüro Planersocietät empfohlen, die Schillerstraße vollständig als verkehrsberuhigten Geschäftsbereich auszuweisen. Die Kriterien der Straßenverkehrsordnung können nachweislich als erfüllt angesehen werden. Zielsetzung: Mit der Einrichtung des verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches soll der innere Ring mit seiner anzustrebenden Funktion als belebter Geschäftsbereich und Beginn der direkten Innenstadt gestärkt werden. Maßnahmen: Die Geschwindigkeitsreduzierung wird durch die Ergänzung zusätzlicher Verkehrszeichen umgesetzt. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☒Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Begründung: Die Kosten für die Beschilderung betragen ca. 4.200 EUR und werden durch die Kostenstelle 54105011 gedeckt. Guido Schöneboom Lucia Vogt Erster Bürgermeister Leiterin Ordnungsamt Anlage(n): Drucksache 33/2023 Seite 3 Plan Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.