Beschlussvorlage (Einrichtung von Fahrradstraßen in Lahr - Umsetzungsstufe 1 (2023) - Altmühlgasse, Am Mauerfeld, Klostermattenweg)
17. Juli 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 61 Sachbearbeitung: Winkler Drucksache Nr.: 223/2022 1. Ergänzung Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 202 / 302 / 605 / ZS01 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Beirat für Verkehrsangelegenhei- 16.03.2023 ten beschließend öffentlich Beirat für Verkehrsangelegenhei- 04.07.2023 ten vorberatend öffentlich Gemeinderat beschließend öffentlich 17.07.2023 Abstimmung Betreff: Einrichtung von Fahrradstraßen in Lahr - Umsetzungsstufe 1 (2023) - Altmühlgasse, Am Mauerfeld, Klostermattenweg Beschlussvorschlag: Es wird empfohlen, die folgenden Straßen bzw. Straßenabschnitte durch eine verkehrsrechtliche Anordnung als Fahrradstraße auszuweisen: Altmühlgasse, Am Mauerfeld (zzgl. eines Abschnitts der Martin-Luther-Straße und des Schutterradwegs), Klostermattenweg. Vorbemerkung: Die Vorlage wurde bereits im vergangenen Herbst in der Verwaltungs- und Vorlagenkonferenz als Gesamtvorlage aller Fahrradstraßen der Umsetzungsstufe 1 diskutiert und freigegeben und in den Ortschaftsräten Kuhbach und Reichenbach nichtöffentlich diskutiert. Aus Sicht der Verwaltung erschien es sinnvoll, die öffentliche Beratung im Beirat für Verkehrsangelegenheiten am 13.10.2022 in drei Vorlagen durchzuführen. In der Sitzung erfolgte dann allerdings keine Abstimmung. Stattdessen fand zunächst eine Informationsveranstaltung zum Thema Fahrradstraßen in Lahr am 23.02.2023 statt. Zusammenfassende Begründung: Die Einrichtung der Fahrradstraßen in Lahr folgt den Beschlussfassungen des Gemeinderates zu den Beschlussvorlagen Nr. 216/2021 „Verkehrsentwicklungsplan (VEP) mit ÖPNVKonzept für die Stadt Lahr – Umsetzungsprogramm 2022-2025 ff.“ vom 22.11.2021 sowie Nr.101/2011 „Fortschreibung des Radverkehrskonzeptes der Stadt Lahr“ vom 28.06.2021. Es handelt sich um eine sinnvolle und geeignete Maßnahme, um die beschlossenen Ziele der Stadt Lahr zu erreichen. Drucksache 223/2022 1. Ergänzung Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Anfang 2019 beauftragte die Stadt Lahr das Stadt- und Verkehrsplanungsbüro Kaulen mit einer Fortschreibung des Radverkehrskonzeptes aus dem Jahr 2012. Im Vordergrund stand die Optimierung des Radverkehrsnetzes mit Netzplanung, Definition von Qualitätskriterien, Mängelanalyse und Maßnahmenkonzept. Das Instrument der Fahrradstraße wurde dabei vertiefend betrachtet: fünf von der Stadt Lahr benannte Straßen wurden im Hinblick auf eine Eignung als Fahrradstraße geprüft, mit positivem Ergebnis, weitere wurden im Maßnahmenkonzept empfohlen. Bei den fünf geprüften Straßen handelt es sich um die Altmühlgasse, die Straßen Am Mauerfeld, Breitmatten und Hexenmatt sowie den Rosenweg. Der Rosenweg wird zunächst zurückgestellt, da für den westlichen Abschnitt zwischen Willy-Brandt-Straße und Rosenpark eine Neuplanung des gesamten Straßenquerschnitts erforderlich ist (siehe Beschlussvorlage Nr. 175/2022). Stattdessen wird zunächst der Klostermattenweg berücksichtigt (siehe Anlage 1). Zur Förderung des Radverkehrs wurde im Rahmen der 24. StVO-Novelle (1998) die Anordnungsmöglichkeit einer Fahrradstraße eingeführt und deren Regelungen in nachfolgenden Novellen fortgeschrieben. Das Konzept der Fahrradstraßen in Lahr basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) sowie ergänzend einer Auswahl an Fachliteratur aus dem Verkehrswesen, bspw. den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA)“ den „Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen (RASt)“ oder den „Musterlösungen für Radverkehrsanlagen in Baden-Württemberg“. Darin heißt es u.a.: • Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. • Der Radverkehr muss nicht die vorherrschende Verkehrsart sein. • Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden. • Dieser ist dann dem Radverkehr untergeordnet und muss sich der Geschwindigkeit des Radverkehrs anpassen, um eine Gefährdung auszuschließen. • Radfahrer dürfen nebeneinander fahren. • In Fahrradstraßen darf geparkt werden, falls keine Beschilderung dies verbietet oder einschränkt. Auf Senkrecht- oder Schrägparkstände sollte grundsätzlich verzichtet werden. Längsparkstände auf der Fahrbahn sollen den Verkehrsfluss des Radverkehrs und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. • Die Fahrradstraße sollte gegenüber Einmündungen vorfahrtsberechtigt sein. • Ergänzend zur StVO-Beschilderung sind Markierungen empfehlenswert, bspw. farbige und flächige Furtmarkierungen mit dem Sinnbild „Fahrrad“ (Rad-Piktogramm) und Richtungspfeilen zur Verdeutlichung der Vorfahrtsberechtigung sowie die Markierung des Verkehrszeichens „Fahrradstraße“ am Anfang der Fahrradstraße, hinter Einmündungsbereichen und ergänzend in regelmäßigen Abständen bei langen Fahrradstraßen. Drucksache 223/2022 1. Ergänzung Seite 3 Zielsetzung: Ziel ist die Erhöhung des Radverkehrsanteils in der Stadt Lahr gemäß dem beschlossenen Entwicklungsszenario 2 „Mut zur Verkehrswende“ aus dem Verkehrsentwicklungsplan. Bis 2030 soll der Radverkehrsanteil im Vergleich zu 2019 von 14 % auf 21 % steigen. Das Radfahren in Lahr soll für alle komfortabler, attraktiver und sicherer werden. Dafür soll u.a. das im fortgeschriebenen Radverkehrskonzept definierte Netz durch die Anordnung von Fahrradstraßen an den Stellen gesichert werden, wo verkehrsrechtliche Maßnahmen empfehlenswerter sind als umfangreiche bauliche Maßnahmen. Maßnahmen: Beschilderung und Markierung: Am Beginn der Fahrradstraße sowie hinter Einmündungen wird das Verkehrszeichen (VZ) 244.1 „Beginn einer Fahrradstraße“ angebracht. Die Fahrradstraße wird durch die Anordnung des VZ 205 vorfahrtsberechtigt. In einigen Einmündungsbereichen wird die Fahrbahndecke flächig rot markiert. Durch die Roteinfärbung sowie ergänzende Fahrradpiktogramme und Richtungspfeile wird die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer bzgl. der Vorfahrtsregelung signifikant erhöht und die Verkehrssicherheit gefördert. In diesem Zusammenhang wird auch das VZ 244.1 als Piktogramm aufgebracht und in regelmäßigen Abständen im Verlauf der Fahrradstraße wiederholt, um den Charakter einer lückenlosen Radverbindung hervorzuheben. Um einer Gefahrensituation durch abgestellte Kfz entgegenzuwirken, werden in einigen Fahrradstraßen Haltverbotszonen angeordnet. Das Parken in gekennzeichneten Flächen wird teilweise freigegeben und Parkboxen an ausgewählten Standorten markiert. In den Bereichen der Parkboxen wird ein Sicherheitstrennstreifen markiert, ein unverzichtbaren Sicherheitselement zur Vermeidung von Unfällen durch unvermittelt geöffnete Autotüren. Die Bevorrechtigung der Fahrradstraße soll nicht nur durch Beschilderung und Markierung angezeigt werden, sondern auch durch die bauliche Gestaltung des Straßenraums, sofern möglich. An einigen Stellen wird deshalb der Bordstein ausgebaut, was gleichzeitig den Fahrkomfort erhöht, und teilweise das Pflaster für einen kurzen Abschnitt durch Asphalt ersetzt, bspw. im Übergangsbereich Klostermattenweg – Rosenpark. Altmühlgasse: (siehe Anlage 2) Netzplanung: Innergemeindliche Radverkehrsverbindung und teilweise Freizeitroute Fahrbahnbreite: 5,80 m – 6,80 m Radverkehrsführung Bestand Mischverkehr Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Zone) Planung Fahrradstraße – Anlieger frei 30 km/h (streckenbezogen) Drucksache 223/2022 1. Ergänzung Vorfahrtsregelung Parken Weiteres/Besonderheiten Seite 4 Dinglinger Hauptstraße: Vorfahrt gewähren Dinglinger Hauptstraße Vorfahrt gewähren Ölgasse: rechts vor links Ölgasse: Fahrradstraße Altmühlgasse bevorrechtigt Schwarzwaldstraße: Vorfahrt gewähren Parken am rechten Fahrbahnrand an Standorten, an denen es nicht verboten ist (eingeschränktes/absolutes Halteverbot). Schwarzwaldstraße: Vorfahrt gewähren Parken am rechten Fahrbahnrand an Standorten, an denen es nicht verboten ist (eingeschränktes/absolutes Halteverbot). Auf baulich angelegten Längsparkständen (gepflastert im Gehwegbereich) Auf baulich angelegten Längsparkständen (gepflastert im Gehwegbereich) die um einen Sicherheitstrennstreifen ergänzt werden. Verbreiterte Bordsteinabsenkung sowie Kennzeichnung der Rad- und Fußverkehrsführung mittels Piktogrammen und Richtungspfeilen Schmale Bordsteinabsenkung im Übergangsbereich vom/zum Radweg entlang der Schutter beim Kanadaring führt dazu, dass Radfahrer teilweise auf dem Gehweg weiterfahren Am Mauerfeld: (siehe Anlage 3) Netzplanung: Innergemeindliche Radverkehrsverbindung und teilweise Freizeitroute Fahrbahnbreite: 4,30 m Radverkehrsführung Zulässige Höchstgeschwindigkeit Vorfahrtsregelung Parken Bestand Mischverkehr 30 km/h (Zone) Martin-Luther-Straße: rechts vor links Schutterradweg: wartepflichtig – abgesenkter Bordstein Halten und Parken aufgrund der Fahrbahnbreite verboten Planung Fahrradstraße – Anlieger frei 30 km/h (Streckenbezogen) Martin-Luther-Straße: Fahrradstraße Am Mauerfeld bevorrechtigt Schutterradweg: Fahrradstraße Am Mauerfeld bevorrechtigt Halten und Parken aufgrund der Fahrbahnbreite verboten Drucksache 223/2022 1. Ergänzung Seite 5 Weiteres/Besonderheiten Die Fahrradstraße Am Mauerfeld verläuft weiter über die Schutterbrücke in der MartinLuther-Straße und wird auf dem Schutterradweg Richtung Schlachthof fortgeführt. Klostermattenweg: (siehe Anlage 4) Netzplanung: Innergemeindliche Radverkehrsverbindung Fahrbahnbreite: 4,0 m – 5,80 m Radverkehrsführung Zulässige Höchstgeschwindigkeit Vorfahrtsregelung Parken Weiteres/Besonderheiten Bestand Mischverkehr 30 km/h (Zone) Fuß- und Radweg in Richtung Max-Planck-Gymnasium: Wartepflichtig – abgesenkter Bordstein Planung Fahrradstraße – Kfz frei 30 km/h (streckenbezogen) Fuß- und Radweg in Richtung Max-Planck-Gymnasium: Fahrradstraße Klostermattenweg bevorrechtigt Gewerbekanalbrücke: rechts vor links Gewerbekanalbrücke: Fahrradstraße Klostermattenweg bevorrechtigt Rosenpark: wartepflichtig – abgesenkter Bordstein Baulich angelegte Senkrechtparkstände - Rosenpark: Fahrradstraße Klostermattenweg bevorrechtigt Baulich angelegte Senkrechtparkstände (siehe Bestand) - Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit: Da es in Lahr bislang noch keine Fahrradstraßen gibt, bedarf es einer begleitenden Kommunikationsund Öffentlichkeitsarbeit sowohl bei den Anliegern als auch der Bürgerschaft allgemein. Neben der Erklärung der Verkehrsregeln sollen die Ziele dargelegt werden, um die Akzeptanz zu erhöhen. Dafür werden folgende Kommunikationsmittel und -kanäle genutzt: Pressemitteilungen, Beiträge auf Facebook/Twitter/Instagram, Information auf der Webseite der Stadt Lahr, Flyer (insbesondere für Anlieger), Straßenbanner (für eine Dauer von ca. 2-4 Wochen nach Freigabe). Umsetzung: Die Umsetzung erfolgt sukzessive und in zusammenhängenden Achsen, um den maximalen Effekt einer attraktiven und durchgängigen Radverkehrsverbindung zu erreichen. Priorität hat die Achse LahrSchuttertal mit den Straßen Klostermattenweg, Breitmatten und Hexenmatt. Danach folgen die Straßen Altmühlgasse und Am Mauerfeld. Drucksache 223/2022 1. Ergänzung Seite 6 Alternativ geprüfte Maßnahmen: Eine sichere Radverkehrsführung über alternative Routen ist nicht möglich. Die Fahrradstraßen sind ein wichtiger Baustein im Rahmen der Sicherung des in der Fortschreibung des Radverkehrskonzeptes definierten Netzes. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) 150.000 100.000 0 0 -150.000 -100.000 Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☒Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Kosten: Die in der obigen Tabelle angegebenen Kosten beziehen sich auf die Gesamtmaßnahme der verkehrsrechtlichen Anordnung von Fahrradstraßen in der Umsetzungsstufe 1 (2023) und gelten somit für die Drucksache 223/2022 1. Ergänzung Seite 7 Altmühlgasse, die Straße Am Mauerfeld und den Klostermattenweg (hier vorliegende Beschlussvorlage) sowie die Straßen Breitmatten (siehe Beschlussvorlage Nr. 222/2022) und Hexenmatt (siehe Beschlussvorlage Nr. 227/2022). Die Haushaltsmittel standen bereits 2022 unter der Kostenstelle 54105000 „Straßen, Wege, Plätze. Gemeindestraße“ zur Verfügung, sodass nun eine Ermächtigungsübertragung notwendig ist. Weitere Mittel wurden für 2023 angemeldet. Eine Kostenaufschlüsselung für die einzelnen Straßen und Straßenabschnitte erfolgt nicht. Die Beschilderung erfolgt durch den BGL, die Markierung aufgrund des großen Umfangs durch eine vom BGL beauftragte Fachfirma. Bauliche Anpassungen werden je nach Aufwand entweder vom BGL oder einem Bauunternehmen vorgenommen. Da es beim Material insbesondere im vergangenen Jahr extreme Preissteigerungen gab, werden die Arbeiten abschnittsweise durchgeführt und auch beauftragt. Nach den Gremienberatungen sind die Beauftragungen für die Straßen Klostermattenweg, Breitmatten und Hexenmatt vorgesehen, im Anschluss für die Straßen Altmühlgasse und Am Mauerfeld. Angaben zum Abschluss der Arbeiten können aufgrund beschränkter Personalkapazitäten, der begrenzten Anzahl an Markierungsfirmen sowie möglicher witterungsbedingter Einschränkungen nicht gemacht werden. Tilman Petters Sabine Fink Anlage(n): - Anlage 0 - Anlage 1: Übersichskarte - Anlage 2: Altmühlgasse - Anlage 3: Am Mauerfeld - Anlage 4: Klostermattenweg Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.