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Beschlussvorlage (Ehrung erfolgreicher Sportlerinnen und Sportler durch die Stadt Lahr/Schwarzwald)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 501
Sachbearbeitung: Walter

Drucksache Nr.: 75/2023
Az.: 50/501

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 12.04.2023
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Gemeinderat

beschließend

öffentlich

17.04.2023

Betreff:
Ehrung erfolgreicher Sportlerinnen und Sportler durch die Stadt Lahr/Schwarzwald

Beschlussvorschlag:
Mit der Sportmedaille bzw. der Sportplakette der Stadt Lahr/Schwarzwald werden gem.
der Richtlinien zur Ehrung erfolgreicher Sportler/-innen durch die Stadt Lahr/Schwarzwald
die im beigefügten Verzeichnis aufgeführten Sportlerinnen und Sportler für die Jahre
2020/2021/2022 geehrt.

Drucksache 75/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Gemäß der „Richtlinien für die Ehrung erfolgreicher Sportler/-innen durch die Stadt Lahr/Schwarzwald“
werden besonders erfolgreiche sportliche Leistungen im Rahmen der jährlichen Sportlerehrung mit Plaketten und Medaillen ausgezeichnet. Aufgrund der Pandemie konnte die Verleihung in den letzten Jahren nicht stattfinden.

In diesem Jahr wird die Sportlerehrung am Donnerstag, 15. Juni 2023 wieder in Präsenz durchgeführt.

Auch die Sportlerinnen und Sportler mit Erfolgen aus den Jahren 2020/2021 werden zu dieser Veranstaltung eingeladen sein, da deren Ehrung coronabedingt ausfallen musste. Die Plaketten und Medaillen werden in diesen Fällen bereits vorab verschickt.

Die Verwaltung schlägt die Ehrung der im Anhang aufgeführten Sportlerinnen und Sportler vor.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Senja Dewes
Amtsleitung

Harry Ott
Abteilungsleitung

Anlage(n):
Anlage 1 Ehrung für Jahr 2020
Anlage 2 Ehrung für Jahr 2021
Anlage 3 Ehrung für Jahr 2022
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.