Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 501
Sachbearbeitung: Walter
Drucksache Nr.: 75/2023
Az.: 50/501
An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 12.04.2023
renz
vorberatend
nichtöffentlich
Freigabe
Gemeinderat
beschließend
öffentlich
17.04.2023
Betreff:
Ehrung erfolgreicher Sportlerinnen und Sportler durch die Stadt Lahr/Schwarzwald
Beschlussvorschlag:
Mit der Sportmedaille bzw. der Sportplakette der Stadt Lahr/Schwarzwald werden gem.
der Richtlinien zur Ehrung erfolgreicher Sportler/-innen durch die Stadt Lahr/Schwarzwald
die im beigefügten Verzeichnis aufgeführten Sportlerinnen und Sportler für die Jahre
2020/2021/2022 geehrt.
Drucksache 75/2023
Seite 2
Sachdarstellung
Gemäß der „Richtlinien für die Ehrung erfolgreicher Sportler/-innen durch die Stadt Lahr/Schwarzwald“
werden besonders erfolgreiche sportliche Leistungen im Rahmen der jährlichen Sportlerehrung mit Plaketten und Medaillen ausgezeichnet. Aufgrund der Pandemie konnte die Verleihung in den letzten Jahren nicht stattfinden.
In diesem Jahr wird die Sportlerehrung am Donnerstag, 15. Juni 2023 wieder in Präsenz durchgeführt.
Auch die Sportlerinnen und Sportler mit Erfolgen aus den Jahren 2020/2021 werden zu dieser Veranstaltung eingeladen sein, da deren Ehrung coronabedingt ausfallen musste. Die Plaketten und Medaillen werden in diesen Fällen bereits vorab verschickt.
Die Verwaltung schlägt die Ehrung der im Anhang aufgeführten Sportlerinnen und Sportler vor.
Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister
Senja Dewes
Amtsleitung
Harry Ott
Abteilungsleitung
Anlage(n):
Anlage 1 Ehrung für Jahr 2020
Anlage 2 Ehrung für Jahr 2021
Anlage 3 Ehrung für Jahr 2022
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.