Beschlussvorlage (Mobilitätsnetzwerk Ortenau - Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach vollzogener Überführung in die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk…
24. April 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 61 Sachbearbeitung: Stehr Drucksache Nr.: 56/2023 Az.: - 0692/MS An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 05.04.2023 renz beschließend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss vorberatend öffentlich 11 Ja-Stimmen 24.04.2023 1 Nein-Stimme 3 Enthaltungen Gemeinderat 15.05.2023 beschließend öffentlich Betreff: Mobilitätsnetzwerk Ortenau - Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach vollzogener Überführung in die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ Beschlussvorschlag: 1. Die Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR wird aufgelöst. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Beschlussfassung gemäß Anlage 1 in einem schriftlichen Umlaufverfahren als Gesellschafterversammlung mit den übrigen Städten und Gemeinden durchzuführen. 2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, sofern und soweit erforderlich, die Übertragung aller bisherigen Vertragsverhältnisse der Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR auf die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ zu beschließen. Zusammenfassende Begründung: Damit der interkommunale Zusammenschluss seine Arbeit wie bisher unter guter Nutzung der personellen und finanziellen Synergieeffekte und Kooperationen in einem bereits bewährten und funktionierenden System – dem Mobilitätsnetzwerk Ortenau – fortführen kann, insbesondere von der Konzeptionsphase in die Umsetzungsphase übergehen kann, wurde im Herbst 2022 die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ gegründet. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll nun aufgelöst werden. Drucksache 56/2023 Seite 2 Sachdarstellung Die Gesellschafter haben sich zusammengeschlossen, um in interkommunaler Zusammenarbeit innovative und ressourceneffiziente Mobilitätslösungen zu erarbeiten. Während in der Vergangenheit die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördergelder in der Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR gebündelt wurden, haben sich die Gesellschafter mit vier weiteren Kommunen zusammengeschlossen, um den vorgenannten Zweck in einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt fortzuführen. Die Gründe für den Wechsel der Rechtsform sind die Erweiterung des rechtlichen Rahmens zur Durchführung gemeinsamer Ausschreibungen und Beschaffungen für die Umsetzung der Mobilitätsstationen. Im vergangenen Jahr haben die Gemeinderäte des Mobilitätsnetzwerks Ortenau die Beschlüsse zur Überführung der bisherigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt herbeigeführt. Diese ist am 29.10.2022 wirksam entstanden und hat ihre Tätigkeit bereits aufgenommen. Es ist kein Erfordernis ersichtlich, aufgrund dessen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortgeführt werden müsste, so dass die Gesellschafter beabsichtigen, diese zu beenden und abzuwickeln. Im Zuge dessen sollen Vertragsverhältnisse, in denen die Gesellschaft Vertragspartnerin ist und die zukünftig von der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ benötigt werden, auf diese übergeleitet werden. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Tilman Petters Sabine Fink Anlage(n): - Anlage 0 - Anlage 1: Gesellschafterbeschluss zur Auflösung der GbR Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.