Beschlussvorlage (Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG; Jahresabschluss 2022 - Entlastung des Aufsichtsrates)
12. Juni 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Maier Drucksache Nr.: 97/2023 Az.: 922.5234 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 17.05.2023 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss beschließend öffentlich 12.06.2023 Betreff: Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG; Jahresabschluss 2022 - Entlastung des Aufsichtsrates Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Personalausschuss ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung dem Aufsichtsrat der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 zu erteilen. Drucksache 97/2023 Seite 2 Sachdarstellung Nach den Vorgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Beteiligungsmanagementkonzepts der Stadt Lahr erfolgt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers -ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) durch den Haupt- und Personalausschuss. In der nächsten Gesellschafterversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden Ag & Co. KG am 21. Juni dieses Jahrs ist im Rahmen der Beschlussfassung über den Jahresabschluss zum 31.12.2022 auch über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 vorgesehen. Die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG hat insgesamt 21 Aufsichtsräte. Die Stadt Lahr stellt hiervon neben dem Oberbürgermeister drei weitere Aufsichtsräte (im Jahr 2022: StR Hirsch, StRin Rompel (bis 21.06.2022), StR Roth, Sven Täubert (ab 22.06.2022)). Die Gemeinderäte sowie der Oberbürgermeister sind bei der Beschlussfassung über das Abstimmverhalten der Stadt Lahr gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 GemO befangen, da über deren Entlastung als Aufsichtsratsmitglieder entschieden wird. Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf Sitzungen von gemeindlichen Gremien beschränkt. Der Oberbürgermeister darf daher aus kommunalrechtlicher Sicht nicht an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mitwirken, wenn er selbst Aufsichtsratsmitglied ist. Aus diesem Grund muss er sich bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Die Mitglieder des Haupt- und Personalausschusses werden gebeten, die eigene Befangenheit gemäß § 18 GemO BW zu prüfen und dem Vorsitzenden gegenüber ggf. die Befangenheit zu erklären. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.