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Beschlussvorlage (Einrichtung einer eingeschränkten Haltverbotszone in der Albert-Förderer-Straße)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 302
Sachbearbeitung: Stuber

Drucksache Nr.: 127/2023
Az.: 112.21/Stu

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
605 / 61

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 21.06.2023
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Beirat für Verkehrsangelegenhei- 04.07.2023
ten

beschließend

öffentlich

Betreff:
Einrichtung einer eingeschränkten Haltverbotszone in der Albert-Förderer-Straße

Beschlussvorschlag:
Der Beirat für Verkehrsangelegenheiten empfiehlt die Erweiterung der eingeschränkten
Haltverbotszone in der Albert-Förderer-Straße.

Zusammenfassende Begründung:
Für das Pflegeheim St. Elisabeth in der Albert-Förderer-Straße treffen mehrmals
wöchentlich Lieferungen per LKW ein, die aufgrund der dortigen Parksituation oftmals nur
sehr erschwert in die Einfahrt des Pflegeheims fahren können.
Aus diesem Grund soll in der Albert-Förderer-Straße die Haltverbotszone der
Stefanienstraße erweitert werden. Damit wird die geplante Maßnahme aus dem Parkraumkonzept „Klinikviertel“ vorzeitig umgesetzt.
Da innerhalb eingeschränkter Haltverbotszonen ausschließlich in gekennzeichneten Flächen geparkt werden darf, muss bereits jetzt der Neubau einer Wohnbebauung in der Albert-Förderer-Straße berücksichtigt werden. Aufgrund der Schleppkurve für Rettungskräfte
und die Müllabfuhr würden fünf Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum entfallen.

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Im Rahmen eines Fußverkehrs-Checks im Jahr 2016, einer landesweiten Maßnahme zur Förderung
des Fußverkehrs in Städten und Gemeinden, wurde das Klinikviertel auf Verbesserungsmaßnahmen
für den Fußverkehr geprüft.
In diesem Zusammenhang wurde ein Gesamtkonzept für den ruhenden Verkehr im Klinikviertel erarbeitet. Die Albert-Förderer-Straße stellt eine Teilmaßnahme dieses Konzeptes dar.
Die ganzheitliche Umsetzung des Konzeptes wurde vor dem Hintergrund der Standortplanungen des
Ortenau Klinikums zurückgestellt. Die Erweiterung der bestehenden Haltverbotszone in der Stefanienstraße ist dennoch als Teilmaßnahme bereits jetzt erforderlich, um den regelmäßig eingehenden Beschwerden zum ruhenden Verkehr abhelfen zu können. Insbesondere im Bereich der Pflegeeinrichtung
wird die Zufahrt so beparkt, dass eine problemlose Anlieferung nicht möglich ist. Mit der Erweiterung
der Zone gilt an dieser Stelle künftig ein Haltverbot.
Das Haltverbot ist aus Gründen der Sicherstellung von Sicherheit und Ordnung erforderlich, um die
Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten.
Durch die Erfahrung in der Vergangenheit zeigt sich, dass die Regelungen der Straßenverkehrsordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrslauf nicht ausreichen. Durch die unzureichende
Parksituation ergeben sich erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit und Nachteile für die Nutzung
einer schützenswerten Zufahrt, die nicht auf anderem Weg abgewendet werden können.
Aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse besteht eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter (etwa Leib, Leben und bedeutende
Sachwerte) der sich dort aufhaltenden zu Fuß Gehenden und weiteren Verkehrsteilnehmenden erheblich übersteigt.
Der bestehenden Problematik könnte alternativ mit einer temporären Maßnahme abgeholfen werden,
allerdings wäre die vorzeitige Teilumsetzung des Konzeptes eine effektivere, wirtschaftlich günstigere
und für die Verkehrsteilnehmenden vereinfachte Lösung.

Zielsetzung:
Mit der Einrichtung der Haltverbotszone sollen der Fußverkehr gestärkt und mögliche Gefahren durch
zugeparkte Einfahrten und Rettungswege verhindert werden.

Maßnahmen:
Die Haltverbotszone wird durch das Entfernen der Aufhebung der Zone (Z. 290.2) im Bestand umgesetzt. Die Stellplätze werden markiert.
Alternativ geprüfte Maßnahmen:

Sollte die aktuelle Situation vorerst bestehen bleiben, wäre eine verkehrsrechtliche Anordnung für die
Einrichtung eines Haltverbotes im Bereich der Zufahrt notwendig. Mit dieser Maßnahme könnten die
übrigen fünf Stellplätze etwas länger beibehalten werden, dies würde allerdings auch Mehrkosten ver-

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ursachen. Es muss davon ausgegangen werden, dass während der Bauzeit bereits mobile Haltverbote
für den Baustellenverkehr notwendig sind.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☒Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Begründung:
Die Kosten für die Entfernung des Schildes und die Markierungen betragen 1.500 EUR und werden
durch die Kostenstelle 5410 5000, Kostenart 4212 0000 gedeckt.

Guido Schöneboom

Lucia Vogt

Erster Bürgermeister

Leiterin Ordnungsamt

Anlage(n):
Lageplan
Plan Haltverbotszone Albert-Förderer-Straße
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.