Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvertreter/-innen für die Stadtteile Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz)
29. September 2014
Beschlussvorlage Amt: 10/101 Papke Datum: 13.08.2014 Az.: Drucksache Nr.: 194/2014 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Gemeinderat 29.09.2014 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Wahl der Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvertreter/-innen für die Stadtteile Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz Beschlussvorschlag: Die Wahlvorschläge der einzelnen Ortschaftsräte ergeben sich aus der beigefügten Anlage. Anlage(n): Wahl der Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvetreter/-innen BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 194/2014 Seite - 2 - Begründung: Mit Ablauf des 31. Mai 2014 endete die Amtszeit der derzeitigen Ortsvorsteher/innen. Der Gemeinderat als hierfür zuständiges Gremium hat nun Neuwahlen durchzuführen. Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) ist zum Ortsvorsteher/zur Ortsvorsteherin jede/r zum Ortschaftsrat wählbare Bürger/-in wählbar. Die Stellvertreter/-innen sind jedoch aus der Mitte des Ortschaftsrates zu wählen. Dabei ist dem neuen Ortschaftsrat jeweils das Vorschlagsrecht eingeräumt (§ 71 Abs. 1 GemO). Für die Wahlen der Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvertreter/-innen gilt § 37 Abs. 7 GemO. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.“ (Hinweis: Die Wochenfrist ist als „Sollvorschrift“ eine im Regelfall (zwingend) zu beachtende Vorgabe, um nochmals Gelegenheit für die Bildung der erforderlichen Mehrheit für den vorgeschlagenen Bewerber/die vorgeschlagene Bewerberin zu geben.) Ein vom Ortschaftsrat vorgeschlagenes Mitglied zur Wahl des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin, bzw. des Stellvertreters/der Stellvertreterin ist bei der Beschlussfassung im Gemeinderat nicht befangen, wenn es gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats ist, da es sich um eine Wahl zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3, S. 2, GemO handelt. Zu § 71 GemO ist folgendes anzumerken: Der Gemeinderat kann den Bewerberkreis auch erweitern. Diese Möglichkeit ist für den Gemeinderat dadurch erschwert, dass er 1. nur solche weitere Bewerber/-innen in den Wahlvorschlag aufnehmen kann, die dem Ortschaftsrat angehören; 2. einen solchen Beschluss mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder fassen muss (22 Stimmen); 3. nach der Beschlussfassung den Ortschaftsrat noch vor der Wahl anhören muss. Dr. Wolfgang G. Müller Friederike Ohnemus