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Beschlussvorlage (Änderungsentwurf der Geschäftsordnung des Stadtseniorenbeirats (Anlage 1))

                                    
                                        Geschäftsordnung des Stadtseniorenbeirats
vom 10. November 2014
1. Aufgaben
Der Stadtseniorenbeirat versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des
Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem und gesellschaftlichem
Gebiet. Er soll Lösungswege aufzeigen und sich um die Beratung älterer Mitbürger/
-innen kümmern.
2. Zusammensetzung des Stadtseniorenbeirats
Auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. November 2014 besteht
der Stadtseniorenbeirat aus
- je einem Mitglied jeder Fraktion des Gemeinderates sowie
- 13 sachkundigen Personen, von folgenden Verbänden, Vereinen und kirchlichen
Organisationen:
- Katholisches Dekanat Lahr
- Caritasverband Lahr e.V.
- Evangelische Kirchengemeinde
- Diakonisches Werk im Evang. Kirchenbezirk Ortenau
- Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Lahr und Offenburg
- Bürger aktiv Lahr e. V.
- Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Lahr
- Treffpunkt Stadtmühle
- Interessengemeinschaft der Lahrer Turn- und Sportvereine
- Interessengemeinschaft der Lahrer Gesang- und Musikvereine e. V.
- Arbeitsgemeinschaft SPD 60 Plus
- Senioren-Union (CDU)
- Grüne Alte (Bündnis 90/Die Grünen)
- dem Oberbürgermeister, in dessen ständiger Vertretung: Der Erste Bürgermeister
Die Fraktionen des Gemeinderats, die Verbände, Vereine und kirchlichen Organisationen schlagen jeweils eine/-n Vertreter/-in sowie eine/-n Stellvertreter/-in vor.
3. Amtszeit und Wahl
Der Stadtseniorenbeirat wird unbeschadet des Rechts des Gemeinderats auf jederzeitige Neuwahl auf fünf Jahre durch den Gemeinderat gewählt. Die Amtszeit der
bisherigen Mitglieder endet mit der Neubildung des Stadtseniorenbeirats durch den
Gemeinderat. Die Neuwahl erfolgt regelmäßig durch den Gemeinderat. Einzelne
Mitglieder scheiden durch die Aufgabe des Hauptwohnsitzes Lahr aus oder können
durch andere wichtige Gründe, insbesondere berufliche oder gesundheitliche
Gründe, ausscheiden. Scheidet ein/-e Vertreter/-in im Laufe der Wahlperiode aus,
wird eine weitere Person in den Beirat gewählt.

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4. Vorsitz
Vorsitzender des Stadtseniorenbeirats ist der Oberbürgermeister, sein ständiger
Vertreter ist der Erste Bürgermeister.
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung während der Sitzung und übt das Hausrecht
im Sitzungssaal aus. Der Vorsitzende beruft den Stadtseniorenbeirat zu Sitzungen
schriftlich durch Übersendung der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt in der
Regel zwei Wochen vor der Sitzung.
5. Sprecher/-innen
Der Stadtseniorenbeirat wählt aus seiner Mitte zwei bis drei Sprecher/-innen, die den
Stadtseniorenbeirat gegenüber dem Gemeinderat, der Verwaltung und in der
Öffentlichkeit vertreten.
6. Teilnahmepflicht
Die Mitglieder des Stadtseniorenbeirats sind verpflichtet, an den Sitzungen
teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder haben die Nichtteilnahme
unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen und für eine
Vertretung zu sorgen.
7. Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Stadtseniorenbeirats sind in der Regel öffentlich. § 35 Abs. 1
GemO gilt entsprechend.
8. Beschlussfassung
Der Stadtseniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des
Stadtseniorenbeirates.
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen.
9. Umsetzung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Stadtseniorenbeirats gelten als Vorschläge für Gemeinderat und
Verwaltung und werden dort je nach Zuständigkeit behandelt.

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10. Niederschrift
Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen des Stadtseniorenbeirats ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die
Zahl und Namen der anwesenden Stadtseniorenbeiratsmitglieder, die Inhalte der
Sitzungen, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der
Beschlüsse enthalten.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/-in zu
unterzeichnen.
Die Niederschrift wird in der darauf folgenden Sitzung vom Stadtseniorenbeirat
genehmigt.
11. Inkrafttreten
Die geänderte Geschäftsordnung tritt am 10.11.2014 in Kraft und ersetzt die bis
dahin gültige Geschäftsordnung.