Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
15. Dezember 2014
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 16.09.2014 Az.: 700.311 Drucksache Nr.: 219/2014 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 20.10.2014 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 15.12.2014 beschließend öffentlich Ortschaftsrat Langenwinkel vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Sulz vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Hugsweier vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Reichenbach vorberatend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag siehe nächste Seite BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 219/2014 Seite - 2 - Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2015 Folgendes: 1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober 2014 wird zugestimmt. 2. Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben. 3. Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. 4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Zeitraum von einem Jahr berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2015 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen. 5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkalkulationen werden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt. 6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil). Der Straßenentwässerungsanteil beträgt: laufende Kosten Mischwasserbeseitigung (Kanalnetz, Sammler, RÜB) laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung laufende Kosten Kläranlage kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Kläranlage 25 % 0% 50 % 5% 25 % 0% 50 % 5% 7. Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt Drucksache 219/2014 Seite - 3 - … 8. Im Kalkulationsjahr 2015 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse: Bei der Schmutzwasserbeseitigung wird die restliche Kostenüberdeckung des Jahres 2010 in Höhe von 835.450,68 ausgeglichen. Bei der Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt der Ausgleich der Kostenüberdeckung des Jahres 2013 in Höhe von 36.868,67 €. 9. Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den Kalkulationen des Jahres 2015, jeweils Stand Oktober 2014, einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Erläuterungen zu. 10. Der Gemeinderat beschließt, für das Abrechnungsjahr 2015 folgende Gebührensätze festzusetzen: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 1,38 je m3 Schmutzwasser € 0,35 je m3 Schmutzwasser € 0,22 je m2 gewichteter versiegelter Grundstücksfläche 11. Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS). Anlage(n): Gebührenkalkulation Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung Drucksache 219/2014 Seite - 4 - Begründung: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010 sind die Gemeinden in Baden-Württemberg – und damit auch die Stadt Lahr – zur Kalkulation getrennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom 26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebühren hat der Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen. Seither werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und eine Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben. Um die entsprechenden Gebührensätze für das Abrechnungsjahr 2015 zu kalkulieren wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Gebührenjahres wurden danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend wurden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschlossenen Grundstücke) aufgeteilt. Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die gebührenfähigen Kosten durch die jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt – im Falle der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt, im Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung durch die gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Abwassergebühren 2015 Die Gebührenkalkulation 2015 weist unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Vorjahren folgende kostendeckende Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 1,38 je m3 Schmutzwasser (Vj.: 1,60 €/m³) € 0,35 je m3 Schmutzwasser (Vj.: 0,40 €/m³) € 0,22 je m2 gewichteter versiegelter Grundstücksfläche (Vj.: 0,20 €/m²) Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) zuzustimmen. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer