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Beschlussvorlage (- Stellungnahme SPD-Antrag)

                                    
                                        Martin Gruninger, Tel.: -0350
martin.gruninger@lahr.de

Ordnungsamt
Abt. Bauordnung

20.07.2023

Stellungnahme zum Antrag der SPD-Fraktion, Thema wildes Bauen im Außenbereich
Die SPD-Fraktion hat sich zum Thema wildes Bauen im Außenbereich an die Verwaltung
gewandt. Hierauf gehen wir wie folgt ein:
Bei Bekanntwerden von Verstößen gegen die Baugenehmigung oder Festsetzungen des
Bebauungsplans durch Anzeige oder bauaufsichtliche Kontrollen werden diese zunächst
priorisiert, hierbei werden Kriterien wie Schutz vor Gesundheitsgefahren, Beeinträchtigungen
von Schutzgütern wie Natur und Umwelt, Beeinträchtigung von Nachbarn, Schwere des
Verstoßes etc. zu Grunde gelegt; das Vorgehen gegen vorliegende Verstöße erfordert eine
Einzelfallentscheidung, damit auch Besonderheiten berücksichtigt werden können.
Im Innenbereich kommen neben den in den letzten 5 Jahren knapp 300 geahndeten Fällen im
Rahmen der Bauüberwachung eine Vielzahl an vorhabenbezogenen Fällen hinzu, die innerhalb
eines laufenden Verfahrens auffallen; so wurden beispielsweise 17 Nutzungsuntersagungen
sowie mehrere Rückbauverfügungen erlassen.
Über viele Jahre hinweg sind illegale Bauten im Außenbereich entstanden. Diese Entwicklung
ist nicht nur auf dem Gebiet der Stadt Lahr zu beobachten, sondern auch landesweit ein
präsentes Thema. Die Baurechtsbehörde der Stadt Lahr war nicht untätig, es gibt etliche
Beispiele, in denen gegen unrechtmäßige Zustände vorgegangen wurde. Hierzu zählen 37
Fälle, deren Bearbeitung in den letzten 1,5 Jahren begonnen wurde und sich auch teilweise
noch in Bearbeitung befinden. Hinzu kommen ca. 15-20 Fälle, die aufgrund von mündlichen
Rückbauverfügungen durch den Bauaufseher vor Ort umgesetzt wurden.
Die Abteilung Bauordnung entscheidet im Einzelfall, ob sie gegen unrechtmäßige Zustände
einschreitet. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Baurechtsbehörden zum
generellen Einschreiten zu verpflichten, sondern hat ihr in allen relevanten Eingriffsregelungen
ein Ermessen hinsichtlich des „ob“ und „wie“ des Einschreitens eingeräumt, so auch
hinsichtlich unzulässiger Schottergärten.
Auch hierbei handelt es sich landesweit um ein präsentes Thema. Der Gesetzgeber schreibt
vor, dass die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein müssen,
soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.
Wesentliches Merkmal einer Grünfläche ist der „grüne Charakter“; es handelt sich um eine
durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung. Dies schließt Steinelemente nicht aus, wenn
sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben. Bei der Prüfung eines solchen Falles kommt es
auf das Gesamtbild an, dies erfordert stets eine umfassende Einzelfallbetrachtung. Zunächst
wird die schwere des Falls überprüft und die Priorität festgelegt. Das Einschreiten gegen
unzulässige Steingärten beschränkt sich somit lediglich auf gravierende Fälle, in denen
Steingärten „unnötig groß bzw. zu massiv“ angelegt wurden.
Verstöße dagegen wurden aufgrund geringer personeller Kapazitäten und der stetig
zunehmenden Zahl an Bauüberwachungsfällen mit höherer Priorität bislang nicht verfolgt. Auch
künftig können Schottergärten im Hinblick auf die geringe Anzahl und weit gravierender
baurechtlicher Verstöße nicht vorrangig bearbeitet werden. Dies wird auch in anderen
Baurechtsbehörden so praktiziert.

Ein zunehmender Handlungsbedarf für die Intensivierung der Bauüberwachung hat die
Verwaltung erkannt und für den Stellenplan 2022 zwei Stellen (Sachbearbeitung und
Bauaufsicht) beantragt. Das Besetzungsverfahren für die Stelle des Bauaufsehers ist
mittlerweile beendet. Diese Stelle konnte zum 01.07.2023 besetzt werden. Eine
Sachbearbeiterin wurde bereits zum 01.12.2022 eingestellt.