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Beschlussvorlage (Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER PARKPLATZ - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss)

20. November 2023
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Gauggel

Drucksache Nr.: 201/2023
Az.: - 0691/Ga

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 24.10.2023
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Technischer Ausschuss

08.11.2023

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

20.11.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER PARKPLATZ
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss

Beschlussvorschlag:
1. Die Abwägung vom 29. September 2023 zu den während der Offenlage
vorgebrachten Stellungnahmen zur Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER
PARKPLATZ wird beschlossen.
2. Die Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER PARKPLATZ wird in beigefügter
Fassung vom 29. September 2023 als Satzung beschlossen.

Zusammenfassende Begründung:
Da es sich bei dem Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ um eine temporäre Nutzung ausschließlich für die Dauer der Landesgartenschau 2018 handelte, wird der Bebauungsplan aufgehoben.

Drucksache 201/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22. Juli 2019 dem Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplans TEMPORÄRER PARKPLATZ zugestimmt und den Beschluss zur Offenlage gefasst. Die
Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand vom 12. August
2019 bis einschließlich 27. September 2019 statt.
Der Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ, der am 24.03.2018 rechtsverbindlich wurde, ermöglichte die Einrichtung eines Besucherparkplatzes im Außenbereich für den Zeitraum der Landesgartenschau. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans, angrenzend an das Industriegebiet im
Lahrer Westen, umfasst ca. 4,7 ha.
Der Rückbau des temporären Parkplatzes ist bereits seit Mitte März 2020 abgeschlossen. Durch
entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan wurde die Rekultivierung als landwirtschaftliche
Flächen bereits vorgeschrieben. Die südlichen Grundstücke (Flurst.-Nr. 8479-8484) sind seit dem
Rückbau wieder verpachtet und werden landwirtschaftlich bestellt.
Für das nördliche Grundstück (Flurst.-Nr.8493) forderte das Landratsamt, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, während der Offenlage, dass eine Ortsbegehung zur Überprüfung der
Bodenverdichtung und eine schriftliche Vereinbarung über die zu ergreifenden Rekultivierungsschritte erfolgen muss. Nach der Ortsbegehung wurde auf dem betroffenen Grundstück eine Tiefenlockerung durchgeführt und es erfolgte die Ansaat von Luzernen um den Boden weiter aufzulockern.
Für die Pflege des Luzernenbestandes wurde mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen eine Pflegevereinbarung für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Die Pflege erfolgte nach den Vorgaben
des LRA, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, und wurde regelmäßig vom Landratsamt kontrolliert. Am 19.10.2022 wurde zuletzt die Durchwurzelung des Luzernenbestandes überprüft. Mit der
Stellungnahme vom 24.10.2022 wurde seitens des LRA Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
bestätigt, dass die durchgeführte Tiefenlockerung erfolgreich war und der Aufhebung des Bebauungsplans keine Bedenken entgegenstehen. Die im Bebauungsplan enthaltenden Bestimmungen
zur Rekultivierung der Flächen sind somit erfüllt.
Die weiteren Stellungnahmen aus der Offenlage betrafen die Themen Erdkabelbestand, Erhalt von
naturschutzfachlichen Vermeidungsmaßnahmen und die Rekultivierung zu landwirtschaftlich genutzter Fläche.
Die Abwägung stellt in tabellarischer Form den Stellungnahmen die Bewertung des Stadtplanungsamtes im Einzelnen gegenüber. Aus den Stellungnahmen resultierten keine Änderungen und Ergänzungen des Entwurfs zur Aufhebung des Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ.
Nach der Aufhebung gilt für den Geltungsbereich das Baurecht nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB)
Bauen im Außenbereich. Bei Bedarf einer dauerhaften Ansiedlung im Erweiterungsbereich des Industriegebiets-West ist eine Gesamtkonzeption zu erarbeiten, auf deren Grundlage dann ein neuer
Bebauungsplan aufzustellen wäre.
Die Verwaltung schlägt vor, die Bewertung zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu
beschließen und den Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER PARKPLATZ zu fassen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan außer Kraft.

Drucksache 201/2023

Seite 3

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Begründung:
Der Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ wurde ausschließlich für die temporärer Einrichtung eines Besucherparkplatzes für die Landesgartenschau im Außenbereich aufgestellt. Mit der Aufhebung des Bebauungsplans gilt dann wieder das Baurecht nach § 35 BauGB Bauen im Außenbereich gelten. Eine gewerbliche Entwicklung wird somit nicht mehr blockiert.

Anlage(n):
- Abwägung
- Zeichnerischer Teil mit Geltungsbereich
- Begründung
- Aufhebungssatzung
- Fotodokumentation zur Bodenrekultivierung
- Anlage 0

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.