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Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

20.10.2014
AZ: Ha

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 3. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlage
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Juni 2013
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
- Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2011
- Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
3. Dezember 2013
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. August 2013
In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
gemäß § 9 (7) BauGB

1.

Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

1.1

Fläche für den Gemeinbedarf, gemäß § 9 (1) Nr. 5 BauGB

1.1.1 In der Fläche für Gemeinbedarf sind nur Gebäude und Einrichtungen
zulässig, die der Zweckbestimmung Schule dienen.

0,4

0,9

2.

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gem. §§ 16 (2) Nr. 1, 17 und 19 BauNVO

2.2

Geschossflächenzahl (GFZ) gem. §§ 16 (2) Nr. 2, 17 und 20 (2)
Zur Geschossflächenzahl siehe Nutzungsschablone in der Planzeichnung.

1

2.3

II

Zahl der Vollgeschosse gem. §§ 16 (2) Nr. 3 und 20 (1) BauNVO i.V.m.
§ 2 (6) LBO
Zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt.

3.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)

3.1

überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze gem. § 23 (1 und 3)
BauNVO
Baugrenze

4.

Nachrichtliche Übernahme von Überschwemmungsgebieten § 9 (6a)
BauGB

4.1

Hochwassergefährdetes Gebiet (HQextrem), bei dessen Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder
besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind.

4.2

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes sind mindestens die Gebiete, in denen ein
Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. In
diesen Gebieten ist die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen
gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung
für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten kann erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG erfüllt sind.

5.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen § 9 (6) BauGB

5.1

Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
Altlasten:
Im Bereich des Planungsgebiets liegen nach derzeitigen Erkenntnissen
keine Altlasten/-verdachtsflächen vor. Werden bei Erdarbeiten
ungewöhnliche Färbungen und/ oder Geruchsemissionen (z.B.
Mineralöle, Teer....) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt
Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle
sofort einzustellen.
Bodenschutz:
Erdaushub ist auf das unumgänglich erforderliche Maß zu reduzieren.
Unbelastetes Aushubmaterial soll innerhalb des Plangebietes zur
Geländegestaltung verwendet werden. Überschüssiger unbelasteter
Erdaushub ist auf eine kreiseigene Erdaushubdeponie zur
Zwischenlagerung anzuliefern.

2

5.2

Regierungspräsidium Freiburg, Archäologische Denkmalpflege
Nach § 20 Denkmalschutzgesetz (zufällige Funde) ist das RP Freiburg,
Ref. 25, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, 79083 Freiburg,
unverzüglich zu benachrichtigen, falls Bodenfunde bei Erdarbeiten
zutage treten. Gleiches gilt, wenn Bildstöcke, Wegkreuze, alte
Grenzsteine oder Ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sind.

5.3

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das Planvorhaben berührt den Bauschutzbereich des derzeitigen
Verkehrslandeplatzes und Frachtsonderflughafens Lahr.
Gemäß § 13 LuftVG wird eine max. Bauhöhe von 199,6 m über NN
festgesetzt. Nur bei Überschreitung der vorgenannten maximalen
Bauhöhe sind Bauanträge dem Regierungspräsidium Freiburg – zivile
Luftfahrtbehörde - im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zur
Zustimmung vorzulegen (§ 12 Abs.2 Satz 4 LuftVG).
Hingewiesen wird darauf, dass auch die Aufstellung von Baukränen nach
den Bestimmungen des LuftVG genehmigungspflichtig ist. Eine
entsprechende Genehmigung ist gesondert mind. 4 Wochen vor der
beabsichtigten Aufstellung des jeweiligen Baukrans vom Unternehmer
beim Regierungspräsidium Freiburg zu beantragen. Ein Merkblatt ist den
einzelnen Baugenehmigungsbescheiden beizufügen und zu beachten.
Gegen die Aufstellung und den Betrieb von Baukränen mit einer
Gesamthöhe bis 230 m über NN (inklusive Ausleger) werden keine
Bedenken erhoben, wenn diese mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gemäß der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" vom 02.09.2004 versehen werden.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch
den Flugbetrieb zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser möglichen
Beeinträchtigung erstellt wird und somit Rechtsansprüche gegen den
Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch den
Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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