Beschlussvorlage (Verbesserung des behördlichen Mobilitätsmanagements für die Gesamtverwaltung. Darunter fällt auch die Optimierung des städtischen Fuhrparks Bewilligung außerplanmäßiger…
29. Januar 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: ZS04 Sachbearbeitung: Löffler Drucksache Nr.: 262/2023 Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 201 / 61 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 16.01.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Gemeinderat beschließend öffentlich 29.01.2024 Betreff: Verbesserung des behördlichen Mobilitätsmanagements für die Gesamtverwaltung. Darunter fällt auch die Optimierung des städtischen Fuhrparks - Bewilligung außerplanmäßiger Aufwendungen Haushaltsjahr 2023 - Mittelübertragung ins Haushaltsjahr 2024 (Ermächtigungsübertragung 2023) Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Personalausschuss bewilligt für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 84 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg außerplanmäßige Aufwendungen für die Kostenstelle 11125004“Projektkoordination“ in Höhe von rund 47.600 EUR Die Deckung erfolgt durch Minderaufwendungen bei der Kostenstelle 56105030 „Konz. Klimaschutz und ökol. Ori. Energieplanung“ i.V.m. Sachkonto 42910000 „Aufwendungen für so. Sach- und Dienstleistungen“ Die im Rechnungsjahr 2023 dann zur Verfügung stehenden Mittel sind nach § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO) als Ermächtigungsübertragung in das Haushaltsjahr 2024 zu übertragen. Zusammenfassende Begründung: In der Gemeinderatssitzung vom 15.12.2021 wurde das Energie- und Klima Arbeitsprogrammplus beschlossen. Ein Baustein ist die Optimierung des städtischen Fuhrparks. Mittlerweile konnte die Stadt Lahr über das Landesförderprogramm B²MM Fördermittel in Höhe von max. 29.333,50 € für die Erstellung eines Konzeptes als Phase 1 der Projektbearbeitung akquirieren. Drucksache 262/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Zur Umsetzung des Beschlussvorschlags hat sich eine Projektgruppe aus drei Beschäftigen der Stadt Lahr gebildet. Die Einführung von Maßnahmen des behördlichen Mobilitätsmanagements kann dazu beitragen, das Mobilitätsverhalten in Behörden sowie von deren Beschäftigten nachhaltig zu verändern und damit mittelfristig zum Klimaschutz und zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen. Darunter fällt auch die Optimierung des Behördlichen Fuhrparks. Das Förderprogramm beruht aus zwei Phasen. Förderung von Konzept und Umsetzung Beim zweistufigen Verfahren im Rahmen der Förderrichtlinie hat der Antragssteller zunächst ein Gesamtkonzept für ein Mobilitätsmanagement-Projekt vorzulegen. Analysen und Konzepte können durch die Fördertatbestände nach Ziffer 5. Buchstaben a) bis d) gefördert werden. Investitionen nach Ziffer 5. Buchstabe e) sind nur förderfähig, wenn sie auf einer umfassenden Analyse der behördlichen Mobilität (beispielsweise Beschäftigtenbefragung, Modal Split, WohnStandort-Analyse, Fuhrparkanalyse) und einem Gesamtkonzept beruhen, das die Handlungsbedarfe und Ziele des Mobilitätsmanagements definiert sowie die Potenziale der Verkehrsvermeidung/-verlagerung für die jeweiligen Maßnahmen ableitet. Investitionen nach Ziffer 5. Buchstabe e) sind außerdem nur förderfähig, wenn sie nicht aus anderen Förderprogrammen von Bund, Land, Kommunen oder Kommunalverbänden förderfähig sind. Darüber hinaus ist bei Radinfrastruktur-Vorhaben zu beachten, dass der in der Landesbauordnung für BadenWürttemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357f, ber. S. 416) definierte Soll-Bedarf bei Radabstellplätzen in Eigenleistung zu erbringen ist. Bei der Einrichtung und Ausstattung von Telearbeitsplätzen werden ausschließlich die Differenzkosten zwischen einem normalen und einem Homeoffice-Arbeitsplatz als zuwendungsfähige Kosten anerkannt (siehe Anlage) Die Stadt Lahr kann nur Fördermittel für Phase 2 beantragen, wenn in Phase 1 ein passgenaues Konzept erstellt wurde. Die Mittel sind im Haushalt 2024 nicht berücksichtigt worden, da der Zuwendungsbescheid erst am 21.12.23 eingegangen ist. Die gesamte Maßnahme wurde mit dem Personalrat abgestimmt. Zielsetzung: Basierend auf Phase 1 möchte die Projektgruppe „Behördliches Mobilitätsmanagement“ Fördermittel für Phase 2 (Umsetzung) für z.B. Fahrradkäfige, Umbau von Duschen und Fördermittel zur Organisation der Zentralisierung / Optimierung des Fuhrparks akquirieren. Die Stadtverwaltung verspricht sich dadurch folgende Effekte: ✓ ✓ ✓ ✓ Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen auf Arbeitswegen und Dienstwegen Gesundheitsförderung durch aktive Mobilität Förderung des Arbeitsklimas durch aktive Mobilität Kostenersparnis durch Zentralisierung und Optimierung des städtischen Fuhrparks Drucksache 262/2023 Seite 3 Die Fördermittel für Phase 1 und 2 sind nur noch für 2024 abrufbar. Deshalb ist geplant, das Konzept bis 31.03.2024 abzuschließen um im April 2024 mit Phase 2 zu beginnen. Hierfür wird es eine neue Vorlage im Gremium geben. Nebenbei trägt das Projekt „Behördliches Mobilitätsmanagement“ zur Zielerreichung der klimaneutralen Kommune 2035 bei, da hier ein enormes Einsparpotential an CO₂-Ausstoß gesehen wird, sowie zur Zielerreichung des Verkehrsentwicklungsplans für die Stadt Lahr. Finanzierung: Für die Deckung können Minderaufwendungen wie folgt vorgeschlagen werden: - KST 56105030 „Konz. Klimaschutz und ökol. Ori. Energieplanung“ i.V.m. Sachkonto 42910000 „Aufwendungen für so. Sach- und Dienstleistungen 47.600 EUR Die bewilligte Förderung beträgt 29.333,50 EUR von 47.540,50 EUR. Diese Mehrerträge sind zum gegebenen Zeitpunkt in 2024 abzurufen und können insofern nicht zur Deckung im Rahmen der Beauftragung herangezogen werden. Die Netto-Belastung für die Stadt Lahr liegt damit bei 18.206,50 EUR. Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. Markus Ibert Nadja Löffler Oberbürgermeister Projektkoordination Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Drucksache 262/2023 Seite 4 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) 47.600 29.333,50 Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☒Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☒Nein Anlage(n): Übersicht Förderung Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.