Beschlussvorlage (Gewährung eines Zuschusses an den Fußballverein Sulz e.V. für die Installation einer Photovoltaik-Anlage)
5. Februar 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 501 Sachbearbeitung: Walter Drucksache Nr.: 252/2023 Az.: 50/501 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 05.02.2024 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Gewährung eines Zuschusses an den Fußballverein Sulz e.V. für die Installation einer Photovoltaik-Anlage Beschlussvorschlag: Der Fußballverein Sulz e.V. erhält für die Installation einer Photovoltaik-Anlage einen Zuschuss i.H.v. € 10.000,-. Die im Rechnungsjahr 2023 auf dem Investitionsauftrag I42100400000 zur Verfügung stehenden Mittel i.H.v. € 10.000,- sind nach § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO) als Ermächtigungsübertragung in das Haushaltsjahr 2024 zu übertragen. Zusammenfassende Begründung: Gemäß Sportförderrichtlinien unterstützt die Stadt Lahr die Installation einer PhotovoltaikAnlage mit einem Zuschuss i.H.v. € 10.000,-. Drucksache 252/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Der FV Sulz hat sich im Sinne einer nachhaltigen Energiegewinnung dazu entschieden, das Vereinsgebäude mit einer Photovoltaik-Anlage auszustatten. Die gesamte Sportanlage des FV Sulz (Umkleide, Dusch-, Besprechungsräume etc.) wird mit dem erzeugten Strom versorgt. Zur Unterstützung dieser zukunftsgerichteten Maßnahme hat die Stadt Lahr einen Sportförderzuschuss i.H.v. € 10.000,- in den Haushalt 2023 aufgenommen. Kosten (gemäß Angebot aus dem Jahr 2022, Schlussrechnung ggfs. höher) PV Anlage, Zähleranschluss, Verkabelung, Battery-Box € 51.476,02 Finanzierung Zuschuss Stadt Lahr € 10.000,- Zuschuss Regionalstiftung € 25.000,- Eigenanteil Verein* € 16.500,- (je nach Schlussrechnung) *Der Eigenanteil des Vereins liegt demnach deutlich über den gemäß Sportförderrichtlinien geforderten 20 %. Die Baumaßnahme soll im Jahr 2024 abgeschlossen werden. Eine erste Abschlagsrechnung wurde bereits 2023 fällig. Daher schlägt die Verwaltung vor, den Zuschuss i.H.v. € 10.000,- an den Verein zu überweisen. Die im Rechnungsjahr 2023 auf dem Investitionsauftrag I42100400000 zur Verfügung stehenden Mittel i.H.v. € 10.000,- sind nach § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO) als Ermächtigungsübertragung in das Haushaltsjahr 2024 zu übertragen. Um eine Überfinanzierung durch Spenden, Steuererstattungen und ggfs. staatliche Zuschüsse zu verhindern, wird in einer Zuschussvereinbarung festgelegt, dass der städtische Zuschuss nachrangig gewährt wird. Die Stromproduktion und der evtl. hieraus resultierende Stromverkauf soll sich nicht auf den vergünstigten Erbbaupachtzins für Vereine, die städtische Erbbaupachtliegenschaften nutzen, auswirken. Die Stadt Lahr möchte damit die Initiativen der Vereine zu einer nachhaltigeren Energiegewinnung unterstützen und weiter fördern. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Harry Ott Abteilungsleiter Bildung und Sport Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☒Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.