Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 101
Sachbearbeitung: Kettenacker
Drucksache Nr.: 16/2024
Az.:
An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Gemeinderat
19.02.2024
beschließend
öffentlich
Abstimmung
Betreff:
Entlassung aus dem Amt des Ortsvorstehers
- Antrag von Ortsvorsteher Tobias Fäßler, Stadtteil Kippenheimweiler
hier: Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes
nach § 16 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stellt fest, dass für die Entlassung aus dem Amt des Ortsvorstehers ein
wichtiger Grund gem. § 16 Abs. 1 GemO vorliegt und stimmt deshalb dem Antrag von
Ortsvorsteher Tobias Fäßler auf vorzeitige Entlassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu.
Drucksache 16/2024
Seite 2
Sachdarstellung
Mit Schreiben vom 15.01.2024 hat Ortsvorsteher Tobias Fäßler mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen
Gründen sein Amt niederlegen möchte und seine Entlassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beantragt. Am 21.02.2024 wird er ferner aus dem Ortschaftsrat Kippenheimweiler ausscheiden. Ortsvorsteher Tobias Fäßler wurde erstmals am 15.10.2012 vom Gemeinderat zum Ortsvorsteher gewählt. Dem
Ortschaftsrat gehört er seit Juni 2004 an.
Ehrenamtliche Ortsvorsteher können nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtSTG (Gesetz zur Regelung
des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten), § 91 Abs. 5 Landesbeamtengesetz ihre Entlassung
nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs.1 Satz 2 GemO vorliegt. Als wichtiger
Grund gilt u.a. eine anhaltende Erkrankung (§ 16 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 GemO). Herr Ortsvorsteher Fäßler
kann deshalb seine Entlassung verlangen. Über seinen Antrag entscheidet gem. § 16 Abs. 2 GemO
der Gemeinderat, da die Wahl des Ortsvorstehers in seine Zuständigkeit fällt.
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
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Markus Ibert
Oberbürgermeister
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Friederike Ohnemus
Abteilungsleitung 101
Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.