Beschlussvorlage (Wahl des Ortsvorstehers/ der Ortsvorsteherin für den Stadtteil Kippenheimweiler)
19. Februar 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 101 Sachbearbeitung: Kettenacker Drucksache Nr.: 17/2024 Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 19.02.2024 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Wahl des Ortsvorstehers/ der Ortsvorsteherin für den Stadtteil Kippenheimweiler Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da es sich um eine Wahl handelt. Drucksache 17/2024 Seite 2 Sachdarstellung Wenn der Gemeinderat dem Antrag von Ortsvorsteher Tobias Fäßler auf Entlassung aus seinem Amt als Ortsvorsteher zustimmt, endet seine Amtszeit zum 29.02.2024. Der Gemeinderat als hierfür zuständiges Gremium hat eine Neuwahl durchzuführen. Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ist zum Ortsvorsteher/ zur Ortsvorsteherin jede/r zum Ortschaftsrat wählbare Bürger/-in wählbar. Dabei ist dem Ortschaftsrat das Vorschlagsrecht eingeräumt (§ 71 Abs. 1 GemO). Der Ortschaftsrat des Stadtteils Kippenheimweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.02.2024 Herr Klaus Dorner vorgeschlagen. Er ist im dritten Wahlgang per Losentscheid gewählt worden. Herr Manfred Woitassek ist als 1. Ortsvorsteherstellvertreter bestätigt worden. Herr Antonio Bellomo ist zum 2. Ortsvorsteherstellvertreter gewählt worden. Für die Wahl der Ortsvorsteher/- innen gilt § 37 (7) GemO. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt, auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden (Hinweis: Die Wochenfrist ist als „Sollvorschrift“ eine im Regelfall (zwingend) zu beachtende Vorgabe, um nochmals Gelegenheit für die Bildung der erforderlichen Mehrheit für den vorgeschlagenen Bewerber/ Bewerberin zu geben).“ Zu § 71 GemO ist folgendes anzumerken: Der Gemeinderat kann den Bewerberkreis auch erweitern. Diese Möglichkeit ist für den Gemeinderat dadurch erschwert, dass er 1. nur solche weiteren Bewerber/-innen in den Wahlvorschlag aufnehmen kann, die dem Ortschaftsrat angehören; 2. einen solchen Beschluss mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder fassen muss (22 Stimmen); 3. nach der Beschlussfassung den Ortschaftsrat noch vor der Wahl anhören muss. Die Amtszeit des/der neu zu wählenden Ortsvorstehers/ Ortsvorsteherin endet mit der Amtszeit der Ortschaftsräte, d.h. mit der Amtszeit des Gemeinderats im Jahre 2024. Drucksache 17/2024 Seite 3 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen _______________________ Markus Ibert Oberbürgermeister _________________________ Friederike Ohnemus Abteilungsleitung 101 Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.