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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Kleinkläranlagensatzung -)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Herzog

Datum: 01.10.2014 Az.: 700.11

Drucksache Nr.: 239/2014

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

20.10.2014

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

15.12.2014

beschließend

öffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

Anhörung

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

Anhörung

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

Anhörung

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

Anhörung

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

Anhörung

öffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

Anhörung

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

Anhörung

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen
Gruben - Kleinkläranlagensatzung -

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Kleinkläranlagensatzung vom
01.01.2008 nach Maßgabe des angeschlossenen Satzungsentwurfs (Anlage 1)
und stimmt der zugrunde liegenden Gebührenkalkulation sowie dem vorgeschlagenen Gebührensatz zu.

Anlage(n):
Anlage 1: Änderungssatzung
Anlage 2: Übersicht Kleinkläranlagen / geschlossene Gruben

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

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Begründung:
I.

Allgemeines

Das Ziel der Abwasserbehandlung, Belastungen der Gewässer so gering wie möglich
zu halten, wird bei häuslichen Abwässern im Regelfall durch die Ableitung des Abwassers über eine öffentliche Kanalisation und die Reinigung in einer zentralen
kommunalen Abwasserbehandlungsanlage erfüllt. Da ein möglicher Anschluss von
Anwesen an die zentrale Abwasserbeseitigung insbesondere in Teilen des ländlichen
Raums unwirtschaftlich sein kann, ist nach den maßgeblichen Bestimmungen die dezentrale Abwasserbeseitigung grundsätzlich als Übergangs- oder Dauerlösung möglich. Die Entscheidungshoheit, ob im Einzelfall anstelle einer zentralen eine dezentrale Lösung gewählt werden soll, liegt bei der Gemeinde.
Im Rahmen der dezentralen Abwasserbeseitigung kommt den Gemeinden die Pflicht
zu, für die ordnungsgemäße Beseitigung des in den Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben anfallenden Schlamms bzw. Abwassers zu sorgen. Dies umfasst den
Transport des Anlagen-/Grubeninhaltes zu einer Abwasserbeseitigungsanlage zur
dortigen Behandlung. Die betroffenen Grundstückseigentümer sind berechtigt und
verpflichtet, ihre Grundstücke an die dezentrale Abwasserbeseitigung anzuschließen.
Die „Satzung der Stadt Lahr über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagensatzung)“ wurde letztmalig zum 01.01.2008
neu gefasst. Aufgrund der eingetretenen Preisentwicklung in den letzten Jahren ist
eine Anpassung der Benutzungsgebühr erforderlich. Die Gebühr ist hierzu in ihren
drei Bestandteilen neu kalkuliert worden. Darüber hinaus wird im Rahmen der zu beschließende Änderungssatzung (s. Anlage 1) eine Änderung des Fälligkeitszeitpunktes vorgeschlagen.

II. Örtliche Verhältnisse
Grundsätzlich ist in den letzten Jahren eine deutliche Reduzierung der Anzahl von
Kleinkläranlagen bzw. geschlossenen Gruben durch den Anschluss an die zentrale
Abwasserbeseitigung erkennbar. So gab es im Jahr 2007 in der Kernstadt und den
Stadtteilen noch 97 Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben zur Aufnahme von
Fäkalien und häuslichen Abwässern (1990: 141), aktuell werden noch 32 Anwesen
mit Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben in der Statistik geführt (s. Anlage 2).
Nach der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum ist die Ausbringung von Abwasser aus landwirtschaftlichen
Betrieben auf Acker- bzw. Grünlandflächen, welches in geschl. Gruben bzw. in Jauche- u. Güllegruben bei gemeinsamer Lagerung mit häuslichem Abwasser mit/ohne
Fäkalabwasser oder getrennt gesammelt wird, ab dem 01.01.2010 nicht mehr möglich. Deshalb gibt es keine befreiten Grundstücke mehr. Der erwartete Anstieg der an
die dezentrale Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke -bezogen auf
häusliche Abwässer- ist allerdings nicht eingetreten. Die dezentrale Abwasserbeseitigung entwickelt sich weiterhin rückläufig.

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Für die Entleerung/Entsorgung der Kleinkläranlagen bzw. geschlossenen Gruben
wird die bisherige Praxis beibehalten: Die Stadt Lahr beauftragt ein privates Unternehmen mit der Entleerung der Anlagen bzw. Gruben und dem Transport der Abwässer in das Klärwerk des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr. Die Kosten der
Entleerung, des Transports und das vom Abwasserverband erhobene Entgelt für die
Annahme und Klärung des Entleerungsguts werden von der Stadt getragen. Diese
erhebt dann bei den Abgabepflichtigen eine öffentlich-rechtliche Nutzungsgebühr auf
der Grundlage der Kleinkläranlagensatzung.

III. Gebührenkalkulation
a) Allgemeines
Die Gebühr für die Entleerung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben setzt
sich zusammen aus den Transportkosten, dem Annahmeentgelt des Abwasserverbandes und dem Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungsaufwand.
Das Innenministeriums empfiehlt bei der Bemessung der Benutzungsgebühren für
die dezentrale Abwasserbeseitigung grundsätzlich einen kostenorientierten Maßstab,
der zwischen geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen differenzieret. Abweichend hiervon schlägt die Verwaltung die bislang schon praktizierte einheitliche Gebührenfestsetzung mit einem angepassten Gebührensatz vor. Von der gebührenrechtlichen Differenzierung zwischen geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen
sollte auch weiterhin abgesehen werden, da der Vertrag mit dem Entsorgungsunternehmen diese Unterscheidung nicht vorsieht und auch der Abwasserverband Raumschaft Lahr bei der Annahme von Schlamm im Klärwerk ein einheitliches Entgelt, unabhängig von der Art der Anlage, berechnet.

b) Kalkulationsgrundlagen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr:
Transport
Entleerung, Transport und Ablieferung des Klärschlammes bzw. des Inhaltes aus geschlossenen Gruben bei der Verbandskläranlage des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr erfolgen durch private Unternehmen.
Seit dem 01.01.2014 beläuft sich das Transportentgelt nach dem mit einem Entsorgungsunternehmen aus dem Lahrer Umland geschlossenen Vertrag auf brutto
€ 21,42 pro m³ Entsorgungsmenge unabhängig von der Entfernung des Grundstücks
und der Art der häuslichen Abwasseranlage.
Das Reinigen von Kleinkläranlagen bzw. geschlossenen Gruben kommt in aller Regel nur selten vor und wurde deswegen auch nicht als Gebührentatbestand in der
Satzung aufgenommen. Im Bedarfsfall erfolgt die Beauftragung und die kostenmäßige Abrechnung für Reinigungen unmittelbar zwischen den Anlagen-/Grubenbesitzern
und einem Entsorgungs-/ Reinigungsunternehmen auf privatrechtlicher Basis.

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Annahmeentgelt des Abwasserverbandes:
Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 04.07.2014 beschlossen, das Entgelt für die Annahme von Fäkalienschlamm mit Wirkung ab dem 01.01.2015 von bisher € 9,00 auf
€ 13,50 je m³ angelieferter Entsorgungsmenge anzupassen. Auch hier wird weiterhin
nicht zwischen dem zu behandelnden Inhalt aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben differenziert.
Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungsaufwand:
Die einzelnen beteiligten Dienststellen wurden zur genaueren Kostenermittlung gebeten, den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand pro Jahr für Leistungen im Zusammenhang mit der dezentralen Abwasserbeseitigung mitzuteilen. Danach lässt sich
ein
jährlicher
Kostenaufwand
in
einer
Größenordnung
von
ca.
€1.780,- errechnen. Bezogen auf eine theoretisch ermittelte Entsorgungsmenge von
bis zu ca. 260 m³ pro Jahr errechnet sich ein Betrag von € 6,85 je m³.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die Zeit ab dem 01.01.2015
folgende Kalkulation für die kostendeckende Gebühr je Kubikmeter Entsorgungsmenge (Kostenobergrenze):
Kalklulation Kalkulation
2014
2007
I. Transportkosten je m³

21,42 €

15,20 €

II. Annahmeentgelt des Abwasserverbandes je m³

13,50 €

9,00 €

6,85 €

3,00 €

41,77 €

27,20 €

III. Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungsaufwand je m³
Kostendeckende Gebühr je m³ (100 %)

Die Kalkulation weist im Ergebnis eine kostendeckende Gebühr in Höhe von € 41,77
je m³ Entsorgungsmenge aus. Die erhebliche Erhöhung der kostendeckenden Gebühr im Vergleich zur Kalkulation aus dem Jahr 2007 resultiert dabei aus Preissteigerungen bei der Entsorgung (+ € 6,22/m³), dem Annahmeentgelt beim Abwasserverband (+ € 4,50/m³) und dem Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungsaufwand
(+ € 3,85/m³).
Um die Anpassung der Nutzungsgebühr für die Gebührenpflichtigen vertretbar zu
halten bzw. abzumildern, wurde bereits bei der letztmaligen Anpassung zum
01.01.2008 nicht die kostendeckende Gebühr, sondern der aktuell gültige Gebührensatz von € 24,50 pro m³ festgesetzt, was einer kalkulativen Kostendeckung von rd.
90 % entsprach.
Entsprechend wird auch bei der Anpassung der Gebührensätze ab dem 01.01.2015
keine kostendeckende Gebühr, sondern ein Gebührensatz von € 35,00 vorgeschlagen. Damit sind die Kosten, die der Stadt Lahr im Rahmen der dezentralen Abwasserbeseitigung anfallen (Entsorgungsgebühr € 21,42/m³ + Annahmeentgelt AWV
€ 13,50/m³ = 34,92 €/m³, gerundet) abgedeckt. Das entspricht ca. 84 % Kostendeckung.

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IV. Änderungssatzung
In der Änderungssatzung ist neben der Gebührenhöhe auch eine Veränderung der
Fälligkeitsregelung vorgesehen. In der Fassung der Kleinkläranlagensatzung vom
01.01.2008 ist eine Fälligkeit der Gebührenschuld 2 Wochen nach Bekanntgabe geregelt. Da eine einheitliche Fälligkeitsregelung in sämtlichen städtischen Gebührensatzungen von einem Monat nach Bekanntgabe angestrebt wird sollte die vorgeschlagene Änderung vorgenommen werden.
Die Änderungssatzung soll am 01.01.2015 in Kraft treten.

V. Beratungsfolge
Die Änderung der Kleinkläranlagensatzung wird im Haupt- und Personalausschuss
am 20.10.2014 vorberaten. Anschließend erfolgt die Anhörung in den Ortschaftsräten. Falls die Behandlung in den Ortschaftsräten keinen wesentlichen Änderungsbedarf ergibt ist keine weitere Befassung im Haupt- und Personalausschuss vorgesehen. Die Vorlage wird dann dem Gemeinderat zur Beschlussfassung in seiner Sitzung am 15.12.2014 vorgelegt.

Es wird gebeten, der Beschlussempfehlung zuzustimmen.

___________________
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

__________________
Jürgen Trampert
Stadtkämmerer