Beschlussvorlage (Bedarfsgerechter Ausbau und Bereitstellung von Kinderbetreuungsangeboten)
Vorlage: Bedarfsgerechter Ausbau und Bereitstellung von Kinderbetreuungsangeboten
18. März 2024
Beschlussvorlage (Bedarfsgerechter Ausbau und Bereitstellung von Kinderbetreuungsangeboten)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Entwicklung der Jahrgänge)
Beschlussvorlage (Anlage 2 - Platzangebot)
Beschlussvorlage (Anlage 3 - Kiga-Bedarfsplanung)
Beschlussvorlage (Anlage 4 - U3-Bedarfsplanung)
Beschlussvorlage (Anlage 5 - Bedarfsprognose)
18. März 2024
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Beschlussvorlage (Bedarfsgerechter Ausbau und Bereitstellung von Kinderbetreuungsangeboten)
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Entwicklung der Jahrgänge)Beschlussvorlage (Anlage 2 - Platzangebot)Beschlussvorlage (Anlage 3 - Kiga-Bedarfsplanung)Beschlussvorlage (Anlage 4 - U3-Bedarfsplanung)Beschlussvorlage (Anlage 5 - Bedarfsprognose)Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 502 Sachbearbeitung: Rottenecker-Zerrer Drucksache Nr.: 6/2024 Az.: 460.023 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Ausschuss für Soziales, Schulen 28.02.2024 und Sport Beratung Kennung Abstimmung vorberatend nichtöffentlich 23 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung Haupt- und Personalausschuss 04.03.2024 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 18.03.2024 beschließend öffentlich Einstimmig Betreff: Bedarfsgerechter Ausbau und Bereitstellung von Kinderbetreuungsangeboten Beschlussvorschlag: 1. Die rechnerische Bedarfsplanung für 1-6-jährige Kinder für die Kita-Jahre 2023/24 bis 2025/26 sowie die Bedarfsprognosen werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 2. Die Verwaltung wird vorbehaltlich der Bereitstellung von Haushaltsmitteln beauftragt, den bedarfsgerechten Ausbau von Betreuungsplätzen zur Deckung des Rechtsanspruchs für 1-6-jährige Kinder weiter fortzusetzen. Zusammenfassende Begründung: Zur Gewährleistung des gesetzlichen Anspruchs auf frühkindliche Bildung und Betreuung sind weiterhin zusätzliche, bedarfsgerechte Betreuungsplätze für Kinder ab 1 Jahr bis zum Schuleintritt zu schaffen. Drucksache 6/2024 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Die Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung wird als Pflichtaufgabe nach § 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg (KiTaG) vom Amt für Soziales, Bildung und Sport jährlich fortgeschrieben und weiterentwickelt. In Anlage 1 ist die Entwicklung der einzelnen Jahrgänge (Geburtsdaten zwischen 01.07. und 30.06. des Folgejahres) dargestellt. Zwischen 2011 und 2019 stieg die durchschnittliche Jahrgangsgröße stetig an. 2020 und 2021 ging sie leicht zurück und erreichte 2022 einen neuen Höchststand, während sie 2023 mit durchschnittlich 512 Kindern wieder leicht unter den Wert von 2020 gefallen ist. Das im Kita-Jahr 2023/2024 vorhandene Betreuungsangebot ist in Anlage 2 entsprechend den voraussichtlich belegbaren Plätzen der Kindertageseinrichtungen in den einzelnen Schulbezirken dargestellt. Familien melden Ihren Betreuungsbedarf seit 2019 digital über die Zentrale Vormerkung an, die trägerübergreifend für alle Kindertageseinrichtungen in Lahr genutzt wird. In regelmäßigen Daten-Auswertungen aus der Zentralen Vormerkung soll auch unterjährig die Entwicklung der Nachfrage nach Kita-Plätzen sichtbar gemacht werden. Im laufenden Kita-Jahr 2023/2024 können nur noch einzelne freie oder freiwerdende Plätze bei Wegzug, Kündigung oder Nichtantritt eines zugesagten Platzes kurzfristig vergeben werden. Die angespannte Personalsituation in den meisten Einrichtungen lässt weiterhin kaum Spielraum, bei Personalausfällen z.B. wegen kurzfristig greifenden Beschäftigungsverboten die Betreuungsangebote verlässlich aufrechtzuerhalten. Eltern müssen leider in vielen Einrichtungen temporäre Reduzierungen der Öffnungszeiten oder im schlimmsten Fall zusätzliche, kurzfristige Schließungen einzelner Gruppen hinnehmen. Das während der Pandemiesituation eingeführte Instrument der Zusatzkräfte wird im zulässigen Rahmen weiterhin genutzt und hilft sehr, den Kita-Betrieb zu stützen. Der Fokus für die städtischen Kitas liegt dabei besonders auf einer Qualifizierungsperspektive für dieses Personal. Die Auslastung der besonders kostenintensiven Kleinkindangebote betrug zum gesetzlich vorgegebenen Erhebungsstichtag 01.03.2023 rund 86%. Für die Altersgruppe 3 Jahre bis Schuleintritt betrug die Auslastungsquote rund 91%. Diese Belegungszahlen sind Grundlage für die vom Land im Folgejahr über den Finanzausgleich bereitgestellten Fördermittel für die Kindertagesbetreuung. Zielsetzung: Die Bedarfsdeckung mit Kindergarten- und Krippenplätzen im Stadtgebiet Lahr wird zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Betreuung und Bildung für 96,2% (Bedarf lt. KIBS-Studie) der Lahrer Kinder zwischen 3 Jahren und Schuleintritt und für 42,6% (Bedarf lt. KiFöG-Studie) der Lahrer Kinder unter drei Jahren seit der Bedarfsplanung 2022 als Zielgröße definiert. Für Kinder mit Hauptwohnsitz in Lahr wird der rechnerische Bedarf für diese Zielgrößen ermittelt und mit dem vorhandenen Platzangebot in den jeweiligen Kindergartenbezirken abgeglichen (s. Anlage 3 und 4). Zur Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wäre daneben auch die qualitative Bedarfsdeckung (z.B. durch bedarfsgerechte Öffnungszeiten, vermehrte Schaffung von Ganztagsangeboten, Abkehr/Umwandlung von vermindert nachgefragten Regelbetreuungsangeboten) weiterzuentwickeln. Diese Daten wertet die Verwaltung aus den vorliegenden Bedarfsmeldungen in der Zentralen Vormerkung aus und kann damit Aussagen zu Wartenden und deren Bedarf treffen. Mit dem Abgleich der vierteljährlichen Belegungsmeldungen der Lahrer Kitas, die von den jeweiligen Kita-Leitungen an den Kita-Service gesendet werden, kann die individuelle Vermittlung in Einzelfällen besser gesteuert wer- Drucksache 6/2024 Seite 3 den. Zusätzlich wird die individuelle Vermittlung von noch unversorgten Schulanfängerkindern oder anderen dringenden Bedarfen durch einen regelmäßigen Newsletter an die Kitas erprobt. In Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und der Statistikstelle wurde eine Prognose zur Entwicklung der Kinderzahlen in Gebieten mit umfangreichen Wohnbaumaßnahmen aufgestellt. Dieser angenommene Zuwachs an Kindern ist in Anlage 5 in der vorletzten Spalte dargestellt. Da die Aussagen zur Zahl der entstehenden Wohneinheiten aktuell noch dynamisch ist und nur größere Maßnahmen ungefähre Berücksichtigung finden, bleibt dieser Wert unscharf und ist nur als zurückhaltende Annäherung zu verstehen. Maßnahmen: Zur Erreichung der Bedarfsdeckung ist weiterhin ein Ausbau von Kinderbetreuungsangeboten durch Erweiterung bzw. Neubau von Kitas erforderlich. In qualitativer Hinsicht sind die Daten aus der Zentralen Vormerkung hinsichtlich gewünschter Betreuungsform für die Weiterentwicklung von Angeboten maßgeblich. Der Vertrag für das Gebäude der Kita Bottenbrunnenstraße (5 Gruppen) wurde vom Ortenauklinikum zum 31.12.2023 gekündigt. Unter Federführung von Dezernat III wird daher ein Ersatzbau in der Dreyspringstraße mit voraussichtlichem Umzug im April 2024 realisiert. Da zwischenzeitlich ein Erhalt des Gebäudes in der Bottenbrunnenstraße für die nächsten Jahre in Aussicht gestellt ist, soll der Betrieb dort nach dem Auszug der städtischen Kita und einer Unterbrechung für notwendige Sanierungsarbeiten im September 2024 durch den Träger Vielfalt für Kinder gGmbH aufgenommen werden. Perspektivisch werden bzw. könnten folgende Maßnahmen, mit jeweils unterschiedlichem Umsetzungsstatus nach Fertigstellung zur Bedarfsdeckung beitragen: Höchste Priorität: • • • Kita-Jammstraße, 5,5 Gruppen (ca. 80 Plätze Ü3 und 20 Plätze U3), beschlossen, in Umsetzung, Betriebsbeginn 2025, Finanz-HH 2023 für Erstausstattung 180.000 Euro Kita Dammenmühle, 5 Gruppen (ca. 70 Plätze Ü3 und 20 Plätze U3), konzeptionelle Planung, GR-Beschluss ist erfolgt. Umsetzung in Projektphase 2 (2024-2027), berücksichtigt seit FinanzHH 2023 jährlich in Teilbeträgen bis Finanzplanung 2028 ff. Weiterführung des Standorts Bottenbrunnenstraße mit 3,5 Gruppen bzw. Entwicklung einer Standortalternative, HH 2024 für Umbau Hohe Priorität: • Reichenbach/Kuhbach, bis zu 5 zusätzliche Gruppen (ca. 63 Plätze Ü3 und 25 Plätze U3) sowie Bestandserhaltung, im Kontext mit Schulentwicklung beider Stadtteile, GR-Beschluss 68/2022, Planungsmittel im HH 2024 Weitere Projekte: • Kita Freie Evangelische Schule, 4 Gruppen, Erarbeitung Konzeptionelle Planung, GR-Beschluss bereits 03/2022, Finanzplanung für Ausstattung im HH 2026 Alle aufgeführten Maßnahmen sind in Anlage 5 enthalten Drucksache 6/2024 Seite 4 Alternativ geprüfte Maßnahmen: Die Kindertagespflege ist für Kinder unter drei Jahren eine gleichwertige Betreuungsoption. Sie kann für ältere Kinder die Wartezeit auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung überbrücken und den Zeitrahmen der täglichen Kinderbetreuung in einer Kita auch sinnvoll ergänzen. Die gesetzliche Förderpflicht für die Angebote der Kindertagespflege liegt beim Träger der Öffentlichen Jugendhilfe. Einflussmöglichkeiten auf diese Angebote und die Kontinuität der Kindertagespflege nimmt die Stadt Lahr durch die Gewährung von Betreuungspauschalen insbesondere für ungünstige Tageszeiten. Eltern bevorzugen spätestens ab drei Jahren eindeutig die Betreuung in Kindertageseinrichtungen. Die Kosten der Sorgeberechtigten für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege übersteigen ohne individuelle gesetzliche Förderansprüche bzw. Kostenübernahmen durch das Landratsamt in der Regel die Kosten eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung ganz erheblich. Durch die freiwillige städtische Förderung der Kindertagespflege insbesondere für die Altersgruppe unter drei Jahren können jedoch städtische Investitionen in Einrichtungen eingespart werden. Daher wurde im vergangenen Jahr eine grundsätzliche städtische Mietkosten-Förderung für einrichtungsähnliche Angebote der Tagespflege beschlossen, wenn mehrere Tagespflegepersonen in angemieteten Räumen zusammenarbeiten. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Durch den weiterhin notwendigen Ausbau von Kita-Plätzen entstehen Kosten für Investitionen in Gebäude und Ausstattung sowie für den laufenden Betrieb in Form von Sach- und Personalkosten. Vom Land Baden-Württemberg werden ausgehend von der jährlichen Platzbelegung am 01.03. im darauffolgenden Jahr unverändert Betriebsmittel in Höhe von ca. 31,5% der durchschnittlichen Betriebskosten für Kinder von 3-6 Jahren und 68% für Kinder unter drei Jahren bereitgestellt. Zusätzlich wird auch ein Zuschuss für die pädagogischen Aufgaben im Rahmen der verpflichtenden Leitungsfreistellung gewährt. Da die finanziellen Auswirkungen sich im Hinblick auf die einzelnen Maßnahmen erheblich unterscheiden, werden die konkreten finanziellen Auswirkungen erst im Rahmen von Einzelbeschlüssen aufgezeigt. Finanzierung: Für Investitionen wurden immer wieder zeitlich befristete Investitionsprogramme des Bundes aufgelegt, die zuletzt bis 2021 bei Neubaumaßnahmen eine Förderung von 132.000 Euro pro neue Gruppe vorsahen, bei tatsächlichen Neubaukosten von ca. 1 Mio. Euro für das erforderliche anteilige Raumprogramm pro Gruppe in einer neuen Einrichtung. Im November wurde ein neues Landes-Förderprogramm beschlossen, aber der Zeitpunkt der möglichen Antragstellung und die konkrete Ausgestaltung der Förderrichtlinien sind noch nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass dieses Förderprogramm noch für eine rückwirkende Bezuschussung der Kita Dreyspringstraße in Anspruch genommen werden kann, aber für zukünftige Projekte wieder rasch ausgeschöpft sein wird. Drucksache 6/2024 Seite 5 Begründung: Die Stadt Lahr hat ein bedarfsgerechtes Angebot der Kindertagesbetreuung sicherzustellen. Im KitaJahr 2023/2024 stehen zu Beginn 1793 Plätze für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt zur Verfügung. Es fehlen zur rechnerischen Bedarfsdeckung jedoch noch 221 Plätze. Im Sommer 2024 werden 553 Kinder schulpflichtig. In den Folgejahren sind die Jahrgänge (Anlage 1) deutlich kleiner. Ohne weitere Maßnahmen würde der rechnerische Platzmangel bei gleichbleibenden Einwohner- und Platzzahlen bis 2025/2026 auf ca.135 Plätze zurückgehen. Die im Sozialreport dargestellten Platz-, Auslastungs- und Kinderzahlen weichen von den Ergebnissen der mehrjährigen Bedarfsplanung ab. Die Berechnung der städtischen Statistikstelle beruht auf einer stichtagsbezogenen Betrachtung am verbindlichen Erhebungsstichtag 01.03.2023. Alle bis zu diesem Zeitpunkt dreijährigen Kinder sowie die anteilig im Kita-Jahr laut den Betriebserlaubnissen maximal verfügbaren Plätze wurden berücksichtigt. Schon zu diesem frühen Zeitpunkt im vergangenen Kita-Jahr fehlten rechnerisch 96 Kita-Plätze. Offen bleibt die Zahl der ab dem 02.03. bis zum Ende des KitaJahres 2022/2023 unversorgt gebliebenen Kinder. Hierzu war mit den verfügbaren Daten keine Aussage möglich. Für Kinder unter drei Jahren stehen zu Beginn eines Kita-Jahres bis zu 548 Plätze zur Verfügung. Trotz der zuletzt erfolgten Angebotserweiterung in Reichenbach und einem leichten Zuwachs bei den Plätzen in Kindertagespflege fehlen gesamtstädtisch im laufenden Kita-Jahr noch 107 Plätze für Kinder unter drei Jahren. Die Auswirkung einzelner angebotserweiternder Maßnahmen auf das gesamtstädtische Angebot lässt sich aus Anlage 5 entnehmen. Mit der Umsetzung aller Maßnahmen würden gesamtstädtisch keine Plätze mehr für Kinder ab drei Jahren fehlen. Für Kinder unter drei Jahren wäre der Bedarf weiterhin in einem Umfang von 7 fehlenden Kleinkindgruppen für jeweils 10 Kinder noch deutlich unterschritten. Ob eine Bedarfsdeckung und Sicherstellung des Rechtsanspruchs bei einem angestrebten Platzangebot für 42,6% aller Kinder unter drei Jahren tatsächlich erreicht werden kann oder ob in der Zukunft mit noch höheren Zielgrößen gerechnet werden muss, lässt sich noch nicht beurteilen. Bei der Ermittlung der Bedarfsdeckung werden benachbarte Bezirke in der Regel übergreifend betrachtet. Bei der Frage der einrichtungsbezogenen Platznachfrage spielt jedoch auch die Mobilität der Familien eine große Rolle. Ein bedarfsgerechtes Angebot soll auch unterjährige Wechselmöglichkeiten in andere Betreuungsformen oder Einrichtungen sowie kurzfristige Aufnahmen bei Zuzügen zulassen. Da auch andernorts vermehrt Platzknappheit herrscht, verbleiben Kinder bei einem Wegzug aus Lahr ins nahe Umland häufig noch einige Monate in Lahrer Einrichtungen. Die relativ günstigen Kita-Gebühren in Lahr verstärken zusätzlich die Nachfrage nach Bleibemöglichkeiten. Der kontinuierlichen Belegungsplanung durch die Einrichtungsleitung kommt große Bedeutung zu, um einer möglichst großen Zahl von Kindern Zugang zu frühkindlicher Bildung zu eröffnen und gleichzeitig Familien auch bedarfsgerecht die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. Besonders schwierig ist die unterjährige, kurzfristige Platzvergabe an alle neu zugezogenen Kinder insbesondere für künftige Schulanfänger und Geschwisterkinder. Die früher stabile Nachfrage nach Regelbetreuung geht merklich zurück bzw. wird nachmittags eher sporadisch in Anspruch genommen. Der Bedarf an längeren, durchgehenden Betreuungszeiten steigt an. Will man diesem entsprechen, resultieren daraus ggf. geringere Gruppengrößen, ein erweitertes Raumprogramm sowie zusätzlicher Personalbedarf. Platzerhaltend wirkt sich dagegen die Umwandlung von Regelangeboten in Halbtagsangebote mit 4,5 oder 5 Stunden Öffnungszeit aus. Alle durch- Drucksache 6/2024 Seite 6 gängigen Angebotsformen bis zum frühen Nachmittag sind auch hinsichtlich der individuellen Wünsche zur Lage der Arbeitszeit bei pädagogischen Fachkräften beliebt. Die ermittelten Bedarfszahlen und Prognosewerte sowie der ansteigende Bedarf an längeren Betreuungszeiten erfordern den kontinuierlichen weiteren Ausbau und erhöhen den Bedarf für Ausbildung und Qualifizierung pädagogischer Fachkräfte. Die Maßnahmen sind daher schnellstmöglich entsprechend der Priorisierung weiterzuverfolgen. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Senja Dewes Amtsleiterin Anlage(n): Anlage 1 - Entwicklung der Jahrgänge Anlage 2 - Platzangebot Anlage 3 - Kiga-Bedarfsplanung Anlage 4 - U3-Bedarfsplanung Anlage 5 - Bedarfsprognose Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.