Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Derzeitige Geschäftsordnung des Stadtseniorenbeirats vom 04.10.2005 (Anlage 2))

                                    
                                        Geschäftsordnung des Stadtseniorenbeirates
vom 4. Oktober 2005
1. Aufgaben
Der Stadtseniorenbeirat versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des
Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Gebiet. Er soll
Lösungswege aufzeigen und sich um die Beratung älterer Mitbürger/-innen kümmern.
2. Zusammensetzung des Stadtseniorenbeirates
Auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. Oktober 2005 besteht der
Stadtseniorenbeirat aus:
Je einem Mitglied jeder Fraktion des Gemeinderates sowie
zehn sachkundigen Personen,
die von Verbänden, Vereinen und kirchlichen Organisationen vorgeschlagen werden.
Dies sind:
- Evangelische Kirchengemeinde
- Katholische Kirchengemeinde
- Diakonisches Werk
- Arbeiterwohlfahrt
- Caritasbezirksverband Lahr-Ettenheim
- Deutsches Rotes Kreuz
- Senioren-Union (CDU)
- SPD – 60 Plus
- Bürger Aktiv Lahr e.V.
- Treffpunkt Stadtmühle
Im Seniorenbeirat sind die oben genannten Einrichtungen mit je einer Person vertreten.
Der Gemeinderat, die Verbände, Vereine und kirchlichen Organisationen schlagen jeweils
eine/n Stellvertreter/in vor.
dem Oberbürgermeister,
in dessen ständiger Vertretung: Die Erste Bürgermeisterin.
3. Amtszeit und Wahl
Der Seniorenbeirat wird auf fünf Jahre gewählt. Die Amtszeit endet mit Ablauf der
Wahlperiode des Gemeinderates, durch die Aufgabe des Hauptwohnsitzes Lahr oder durch
andere Gründe. Scheidet ein/-e Seniorenvertreter/-in im Laufe der Wahlperiode aus, wird
eine weitere Person in den Beirat benannt.

4. Vorsitz
Vorsitzender des Stadtseniorenbeirates ist der Oberbürgermeister, seine ständige Vertreterin
ist die Erste Bürgermeisterin.
Der/die Vorsitzende handhabt die Ordnung während der Sitzung und übt das Hausrecht im
Sitzungssaal aus. Der/die Vorsitzende beruft den Stadtseniorenbeirat zu Sitzungen schriftlich
durch Übersendung der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt in der Regel zwei
Wochen vor der Sitzung.

Seite 2

5. Sprecher/-innen
Der Stadtseniorenbeirat wählt aus seiner Mitte zwei bis drei Sprecher/-innen, die den
Seniorenbeirat gegenüber dem Gemeinderat, der Verwaltung und in der Öffentlichkeit
vertreten.
6. Teilnahmepflicht
Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. An der
Teilnahme verhinderte Mitglieder haben die Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe
der/dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen und für eine Vertretung zu sorgen.
7. Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Stadtseniorenbeirates sind öffentlich.

8. Beschlussfassung
Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des
Seniorenbeirates. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen.
9. Umsetzung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Seniorenbeirates gelten als Vorschläge für Gemeinderat und Verwaltung
und werden dort je nach Zuständigkeit behandelt.

10. Niederschrift
Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen des Seniorenbeirats ist eine Niederschrift zu
fertigen. Sie muss insbesondere den Namen der/des Vorsitzenden, die Zahl und Namen der
anwesenden Seniorenbeiratsmitglieder, die Inhalte der Sitzungen, die Anträge und die
Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden und der Protokollantin zu unterzeichnen. Die
Niederschrift wird in der darauf folgenden Sitzung vom Seniorenbeirat genehmigt.

Lahr, 24. Oktober 2005