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Beschlussvorlage (Beschlussvorlage_Wahlen_Abt. KHW)

                                    
                                        Stadt Lahr L -J

Beschlussvorlage
Federführende Stelle: Stabsst. Feuerwehr/Bevölkerungsschutz
Sachbearbeitung: Becherer

Drucksache Nr.: 36/2024
Az.; StFVWBS 131.11.53

An der Vorlagenersteliung beteiligte Stellen

Termin

Beratung

Kennung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe­ 26.03.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiier

beschließend

öffentlich

Beratungsfolge

16.04.2024

Abstimmung

Betreff:
Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Kippenheimweiier
- Zustimmung gern. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13
Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des Leiters und des
stellvertretenden Leiters der Abteilung

Beschlussvorschiag:
Der Ortschaftsrat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württem­
berg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des
Feuetwehrangehörtgen Kevin Baier zum Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr,
Abteilung Kippenheimweiier, zu, Die Zustimmung erfolgt mit Wirkung ab 01.03.2024 für die
Dauer von fünf Jahren.
Der Ortschaftsrat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württem­
berg i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des
Feuerwehrangehörigen Fabian Gänshirt zum stellvertretenden Leiter der Abteilung der
Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Kippenheimweiier, zu. Die Zustimmung erfolgt mit Wir­
kung ab 01.03.2024 für die Dauer von fünf Jahren.

Zusammenfassende Begründung:
Dem Ortschaftsrat Kippenheimweiier wird die Zustimmung zur Wahl des Leiters und des
stellvertretenden Leiters der Feuerwehr Stadt Lahr, Abt. Kippenheimweiier, empfohlen.

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

Seite 2

Drucksache 36/2024

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feueiwehr
Stadt Lahr u. a. aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile. Für
die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stell­
vertreter zu wählen.
Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gern. § 8
Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den Feuerwehrangehörigen der Ein­
satzabteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen be­
dürfen der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung
kann die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den
Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt
Lahr zutreffend.
Im Rahmen der Jahresabteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Kippenheimwei­
ler am 23.02.2024 fanden die Wahlen des Leiters und des stellvertretenen Leiters der
Abteilung statt.
Wahl des Leiters der Abteilung
Als Bewerber stellte sich Kevin Baier zur Wahl. Alle 26 stimmberechtigten Feuerwehran­
gehörigen nahmen an der Wahl teil. Der Feuerwehrangehörige Kevin Baier wurde mit 26
Stimmen gewählt.
Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung
Als Bewerber stellte sich Fabian Gänshirt zur Wahl. Alle 26 stimmberechtigten Feuer­
wehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Der Feuerwehrangehörige Fabian Gänshirt
wurde mit 26 Stimmen gewählt.
Die Gewählten dürfen gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
nur bestellt werden, wenn sie die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen erfüllen.
Die Gewählten
-

Kevin Baier
Fabian Gänshirt

erfüllen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen.
Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer der gewählten Feuerwehrangehörigen Kevin
Baier und Fabian Gänshirt fünf Jahre mit Wirkung ab 01.03.2024. Gemäß § 11 Abs. 2 der
Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 werden die Gewählten vom Oberbür-

(Ortsvorsteher)
Hinwois:
Die Mitglieder des Gremiums werden geboten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuleilen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich In der öffentlichen Sitzung In den Zuhörerberelch zu begeben und In der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.

Feuerwehr 1(1 11
Stadt Lahr L M

NIEDERSCHRIFT
über die Wahl des Leiters der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr
Abteilung Kippenheimweiler am 23. Februar 2024

Wahlgang

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Abteilung Kippenheimweiler am 23. Februar 2024

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