Beschlussvorlage (Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Kippenheimweiler - Zustimmung gem. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der…
9. April 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: St. Feuerw Sachbearbeitung: Becherer Drucksache Nr.: 36/2024 Az.: StFW/BS 131.11.53 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 26.03.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler beschließend öffentlich 09.04.2024 Abstimmung Betreff: Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Kippenheimweiler - Zustimmung gem. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Abteilung Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des Feuerwehrangehörigen Kevin Baier zum Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Kippenheimweiler, zu. Die Zustimmung erfolgt mit Wirkung ab 01.03.2024 für die Dauer von fünf Jahren. Der Ortschaftsrat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des Feuerwehrangehörigen Fabian Gänshirt zum stellvertretenden Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Kippenheimweiler, zu. Die Zustimmung erfolgt mit Wirkung ab 01.03.2024 für die Dauer von fünf Jahren. Zusammenfassende Begründung: Dem Ortschaftsrat Kippenheimweiler wird die Zustimmung zur Wahl des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr Stadt Lahr, Abt. Kippenheimweiler, empfohlen. Drucksache 36/2024 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr Stadt Lahr u. a. aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile. Für die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stellvertreter zu wählen. Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem. § 8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung kann die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt Lahr zutreffend. Im Rahmen der Jahresabteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Kippenheimweiler am 23.02.2024 fanden die Wahlen des Leiters und des stellvertretenen Leiters der Abteilung statt. Wahl des Leiters der Abteilung Als Bewerber stellte sich Kevin Baier zur Wahl. Alle 26 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Der Feuerwehrangehörige Kevin Baier wurde mit 26 Stimmen gewählt. Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung Als Bewerber stellte sich Fabian Gänshirt zur Wahl. Alle 26 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Der Feuerwehrangehörige Fabian Gänshirt wurde mit 26 Stimmen gewählt. Die Gewählten dürfen gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg nur bestellt werden, wenn sie die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Gewählten - Kevin Baier Fabian Gänshirt erfüllen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen. Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer der gewählten Feuerwehrangehörigen Kevin Baier und Fabian Gänshirt fünf Jahre mit Wirkung ab 01.03.2024. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 werden die Gewählten vom Oberbürgermeister bestellt. Klaus Dorner (Ortsvorsteher) Anlage(n): Beschlussvorlage_Wahlen_Abt. KHW Drucksache 36/2024 Seite 3 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.