Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen 2023)
13. Mai 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 201 Sachbearbeitung: Hofmeister Drucksache Nr.: 53/2024 Az.: 902.27/2023 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 06.05.2024 vorberatend nichtöffentlich 13 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung Gemeinderat 13.05.2024 beschließend öffentlich Betreff: Ermächtigungsübertragungen 2023 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat genehmigt gemäß § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO) die Übertragung der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Haushaltsermächtigungen 2023 in das Haushaltsjahr 2024 wie folgt: a) im Ergebnishaushalt: mit Aufwendungen in Summe von (werden für übertragbar erklärt) b) im Finanzhaushalt: mit Einzahlungen in Summe von mit Auszahlungen in Summe von 8.414.500 Euro 6.207.250 Euro 22.753.400 Euro Zusammenfassende Begründung: Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten die Haushaltsansätze des Haushaltsplans (Haushaltsermächtigungen) nur für ein Haushaltsjahr. Für eine wirtschaftliche und kontinuierliche Haushaltsführung ist es in bestimmten Fällen erforderlich, nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen des Haushaltsplans ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen (=Ermächtigungsübertragung nach § 21 GemHVO). Drucksache 53/2024 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Wenn innerhalb des Haushaltvollzuges Maßnahmen oder verschiedene Anschaffungen in Auftrag gegeben und diese erst gegen Jahresende begonnen werden, tritt oftmals der Fall ein, dass die Lieferung bzw. Leistung und Rechnungsstellung erst im darauffolgenden Jahr erfolgen. Die dafür vorhandenen Haushaltsmittel werden grundsätzlich nicht automatisch übertragen. Hierfür gibt es das haushaltsrechtliche Instrument der „Ermächtigungsübertragungen“. Handlungsnotwendigkeit besteht insbesondere in der Reduzierung von Anzahl und Höhe der Anträge auf einer Ermächtigungsübertragung sowie der Verringerung der Gesamtsumme. Zielsetzung: Durch die Übertragbarkeit will der Gesetzgeber eine stetige und bedarfsorientierte Mittelbewirtschaftung ermöglichen. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch nach Ende des Haushaltsjahres von noch nicht ausgeschöpften Ermächtigungen Gebrauch zu machen und diese weiter zu bewirtschaften, Verpflichtungen einzugehen und Zahlungen zu leisten. Eine erneute Mittelveranschlagung entfällt. Außerdem schützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen insbesondere im Investitionsbereich vor unwirtschaftlicher Unterbrechung laufender Investitionsprojekte infolge nicht vorhandener Ansätze zu Beginn des jeweils folgenden Jahres. Maßnahmen: Nach § 21 Abs. 2 der GemHVO können Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets im Ergebnishaushalt ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Durch die Übertragung stehen die Mittel im Folgejahr, ggf. neben einem geplanten neuen Haushaltsansatz zusätzlich zur Verfügung. Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar. Die Übertragbarkeit der Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 der GemHVO. Danach bleiben diese Ansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Auch bleiben nach § 21 Abs. 1 der GemHVO Ansätze für zweckgebundene investive Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und Investitionsbeiträgen sowie ähnlichen Entgelten, deren Eingang sicher ist, analog der Regelungen für die investiven Auszahlungen für ihren Zweck verfügbar. Haushaltsermächtigungen dürfen nicht übertragen werden, wenn der Zweck bereits erfüllt ist oder soweit sie dafür nicht mehr benötigt werden. Die Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigungen 2023 wirkt sich auf das Gesamtergebnis und den Finanzierungsmittelbestand des folgenden Jahres 2024 aus. Da diese im Haushaltsplan 2023 veranschlagten und nun zur Übertragung vorgesehenen Mittel nicht ausgeschöpft worden sind, ergibt sich eine anteilige Verbesserung des Gesamtergebnisses 2023 bzw. des Finanzierungsmittelbestandes 2023 in Bezug auf diese jährlichen Ansätze. Die Belastung durch die übertragenen Ermächtigungen erfolgt erst in dem Haushaltsjahr, in dem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Dadurch verschlechtert sich das geplante Gesamtergebnis 2024 bzw. der Finanzierungsmittelbestand 2024. Diese Belastung wird durch die Ergebnisverbesserung des Jahres 2023 bzw. die Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands 2023 (anteilig) ausgeglichen bzw. finanziert. Drucksache 53/2024 Seite 3 Im Gemeindewirtschaftsrecht wird bei den Ermächtigungsübertragungen auch von sog. „Verpflichtungsreserven“ und „Verfügungsreserven“ gesprochen. Hierbei wird unterschieden zwischen der Übertragung von Haushaltsermächtigungen, bei denen die Gemeinde bereits Rechtsverpflichtungen (Auftragserteilungen, Abschlagszahlungen, …) eingegangen ist (Verpflichtungsreserve) und der Übertragung, wo noch keine Rechtsverpflichtungen bestehen (Verfügungsreserven). Analog zur Vorgehensweise des vergangenen Jahres wurde die Auflistung der gesamten Ermächtigungsübertragungen neben der Trennung von Ergebnis- und Finanzhaushalt zusätzlich in eben diese Verpflichtungs- und Verfügungsreserven aufgeteilt. Dadurch soll ein besserer Überblick für die Gesamtbetrachtung erreicht werden. In der beigefügten Anlage sind bei jeder Haushaltsposition entsprechende Begründungen zu den beantragten Ermächtigungsübertragungen angegeben. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Ein möglicher Ansatz zur Reduzierung der großen Bugwelle an Ermächtigungsübertragungen ist, auf eine flächendeckende Mittelübertragung zu verzichten und stattdessen die Haushaltsmittel im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten neu zu veranschlagen. Dies könnte perspektivisch in die Budgetierung einfließen. Begründung: Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung der früheren (kameralen) Haushaltsreste des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes im Zeitraum ab 2013 bis 2019 sowie die Ermächtigungsübertragungen im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (-NKHR-) ab 2020 für den Ergebnis- und Finanzhaushalt auf: Haushaltsjahr Haushaltsreste bis 2019 / Ermächtigungsübertragungen ab 2020 Verwaltungshaushalt/ Ergebnishaushalt Aufwendungen Euro 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 3.511.000 3.495.000 3.936.900 4.336.700 4.538.500 6.768.000 3.400.000 5.729.600 7.720.100 8.347.850 8.414.500 Vermögenshaushalt/ Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Euro Euro 3.929.000 3.902.200 5.109.600 4.454.600 6.265.000 4.148.000 1.760.000 3.768.400 3.438.800 5.734.050 6.207.250 9.455.000 10.249.400 9.242.750 12.153.100 20.246.500 14.317.000 19.165.000 21.265.200 19.388.650 24.645.250 22.753.400 Drucksache 53/2024 Seite 4 Anhand dieser Übersichten wird ersichtlich, dass die Ermächtigungsübertragungen weiterhin auf einem sehr hohen Niveau liegen. Erfreulicherweise konnte die Gesamtsumme jedoch um rund 1,8 Mio. reduziert werden. Es kann festgestellt werden, dass die Reduzierung von Aufwendungen und Auszahlungen im Wesentlichen auf den Finanzhaushalt zurückzuführen ist. Die folgenden Tabellen stellen dar, auf welche Bereiche sich die größten Beträge verteilen und wie deren Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr ist. Auch hier gibt es Reduzierungen: ErgebnisHH: Summe EÜ Abt. Gebäudemanagement Summe EÜ Abt. Tiefbau Summe EÜ Abt. Bildung und Soziales Summe EÜ Stadtplanungsamt Summe: 2022 2023 5.449.750 4.546.350 1.010.100 1.028.250 498.200 507.750 587.400 797.600 7.545.450 6.879.950 Differenz -903.400 18.150 9.550 210.200 FinanzHH: 2022 2023 Summe EÜ Abt. Öffentliches Grün 4.271.250 2.390.650 Summe EÜ Abt. Gebäudemanagement 11.508.650 11.728.450 Summe EÜ Abt. Tiefbau 4.339.400 4.479.150 Summe EÜ Abt. Liegenschaften und 3.909.550 2.714.050 Verwaltungsservice Summe: 24.028.850 21.312.300 Differenz -1.880.600 219.800 139.750 -1.195.500 Drucksache 53/2024 Seite 5 Es lässt sich festhalten, dass bei den Begründungen für Ermächtigungsübertragungen häufig nicht bzw. nicht durchgängig besetzte Personalstellen bei den Facheinheiten oder auch die hohe Auslastung der Handwerksbetreibe angegeben wurde. Zudem werden nach wie vor einige Maßnahmen zur erneuten Übertragung angemeldet, die weiterhin auf dem politischen Arbeitsprogramm stehen. In der Anlage 1 sind die Positionen dargestellt, die aus dem Ergebnishaushalt 2023 in das Jahr 2024 übertragen werden sollen. Es handelt sich in der Summe um Aufwandsermächtigungen in einem Umfang von 8.414.500 Euro. Davon sind 7.518.900 Euro (rd. 89,4 %) als Verpflichtungsreserve und 895.600 Euro (rd. 10,6 %) als Verfügungsreserve anzusehen. Jahr Gesamt "kein Auftrag" Prozentanteil 2020 5.729.600 € 838.350 € 14,63 2021 7.720.100 € 1.674.450 € 21,69 2022 8.347.850 € 1.711.900 € 20,51 2023 8.414.500 € 895.600 € 10,64 In der Anlage 2 sind die Positionen dargestellt, die als investive Maßnahmen bzw. Ermächtigungen aus dem Finanzhaushalt 2023 in das Jahr 2024 übertragen werden sollen. In Summe handelt es sich um Einzahlungsermächtigungen i.H.v. 6.207.250 Euro sowie um Auszahlungsermächtigungen i.H.v. 22.753.400 Euro. Bei den Auszahlungen sind 21.284.850 Euro (rd. 93,5 %) als Verpflichtungsreserve und 1.468.550 Euro (rd. 6,5 %) als Verfügungsreserve anzusehen. Jahr 2020 2021 2022 2023 Gesamt "kein Auftrag" Prozentanteil 21.265.200 € 2.830.800 € 13,31 19.388.650 € 3.659.350 € 18,87 24.645.250 € 1.479.250 € 6,00 22.753.400 € 1.468.550 € 6,45 Obwohl es dieses Jahr gelungen ist, die Gesamtsumme zu reduzieren, sollte weiterhin das gemeinsame Ziel bleiben, die Höhe der Ermächtigungsübertragungen nach und nach weiter abzubauen. Es wird darum gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): EÜ 2023_Gesamtliste_ErgebnisHH EÜ 2023_Gesamtliste_FinanzHH Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.