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Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen 2023)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Hofmeister

Drucksache Nr.: 53/2024
Az.: 902.27/2023

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

06.05.2024

vorberatend

nichtöffentlich

13 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung

Gemeinderat

13.05.2024

beschließend

öffentlich

Betreff:
Ermächtigungsübertragungen 2023

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat genehmigt gemäß § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO)
die Übertragung der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Haushaltsermächtigungen 2023
in das Haushaltsjahr 2024 wie folgt:
a) im Ergebnishaushalt: mit Aufwendungen in Summe von
(werden für übertragbar erklärt)
b) im Finanzhaushalt:
mit Einzahlungen in Summe von
mit Auszahlungen in Summe von

8.414.500 Euro
6.207.250 Euro
22.753.400 Euro

Zusammenfassende Begründung:
Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten die Haushaltsansätze des Haushaltsplans (Haushaltsermächtigungen) nur für ein Haushaltsjahr. Für eine wirtschaftliche und kontinuierliche Haushaltsführung ist es in bestimmten Fällen erforderlich, nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen des Haushaltsplans ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen (=Ermächtigungsübertragung nach § 21 GemHVO).

Drucksache 53/2024

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Wenn innerhalb des Haushaltvollzuges Maßnahmen oder verschiedene Anschaffungen in Auftrag gegeben und diese erst gegen Jahresende begonnen werden, tritt oftmals der Fall ein, dass die Lieferung
bzw. Leistung und Rechnungsstellung erst im darauffolgenden Jahr erfolgen. Die dafür vorhandenen
Haushaltsmittel werden grundsätzlich nicht automatisch übertragen. Hierfür gibt es das haushaltsrechtliche Instrument der „Ermächtigungsübertragungen“.
Handlungsnotwendigkeit besteht insbesondere in der Reduzierung von Anzahl und Höhe der Anträge
auf einer Ermächtigungsübertragung sowie der Verringerung der Gesamtsumme.
Zielsetzung:
Durch die Übertragbarkeit will der Gesetzgeber eine stetige und bedarfsorientierte Mittelbewirtschaftung ermöglichen. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch nach Ende des Haushaltsjahres von noch
nicht ausgeschöpften Ermächtigungen Gebrauch zu machen und diese weiter zu bewirtschaften, Verpflichtungen einzugehen und Zahlungen zu leisten. Eine erneute Mittelveranschlagung entfällt.
Außerdem schützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen insbesondere im Investitionsbereich vor unwirtschaftlicher Unterbrechung laufender Investitionsprojekte infolge nicht vorhandener Ansätze zu Beginn des jeweils folgenden Jahres.
Maßnahmen:
Nach § 21 Abs. 2 der GemHVO können Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets
im Ergebnishaushalt ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Durch die Übertragung stehen
die Mittel im Folgejahr, ggf. neben einem geplanten neuen Haushaltsansatz zusätzlich zur Verfügung.
Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
Die Übertragbarkeit der Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
im Finanzhaushalt ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 der GemHVO. Danach bleiben diese Ansätze
bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand
in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Auch bleiben nach § 21 Abs. 1 der GemHVO Ansätze für zweckgebundene investive Einzahlungen aus
Investitionszuwendungen und Investitionsbeiträgen sowie ähnlichen Entgelten, deren Eingang sicher
ist, analog der Regelungen für die investiven Auszahlungen für ihren Zweck verfügbar.
Haushaltsermächtigungen dürfen nicht übertragen werden, wenn der Zweck bereits erfüllt ist oder soweit sie dafür nicht mehr benötigt werden.
Die Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigungen 2023 wirkt sich auf das Gesamtergebnis und den Finanzierungsmittelbestand des folgenden Jahres 2024 aus. Da diese im Haushaltsplan
2023 veranschlagten und nun zur Übertragung vorgesehenen Mittel nicht ausgeschöpft worden sind,
ergibt sich eine anteilige Verbesserung des Gesamtergebnisses 2023 bzw. des Finanzierungsmittelbestandes 2023 in Bezug auf diese jährlichen Ansätze. Die Belastung durch die übertragenen Ermächtigungen erfolgt erst in dem Haushaltsjahr, in dem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Dadurch verschlechtert sich das geplante Gesamtergebnis 2024 bzw. der Finanzierungsmittelbestand
2024. Diese Belastung wird durch die Ergebnisverbesserung des Jahres 2023 bzw. die Verbesserung
des Finanzierungsmittelbestands 2023 (anteilig) ausgeglichen bzw. finanziert.

Drucksache 53/2024

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Im Gemeindewirtschaftsrecht wird bei den Ermächtigungsübertragungen auch von sog. „Verpflichtungsreserven“ und „Verfügungsreserven“ gesprochen. Hierbei wird unterschieden zwischen der Übertragung von Haushaltsermächtigungen, bei denen die Gemeinde bereits Rechtsverpflichtungen (Auftragserteilungen, Abschlagszahlungen, …) eingegangen ist (Verpflichtungsreserve) und der Übertragung, wo noch keine Rechtsverpflichtungen bestehen (Verfügungsreserven).
Analog zur Vorgehensweise des vergangenen Jahres wurde die Auflistung der gesamten Ermächtigungsübertragungen neben der Trennung von Ergebnis- und Finanzhaushalt zusätzlich in eben diese
Verpflichtungs- und Verfügungsreserven aufgeteilt. Dadurch soll ein besserer Überblick für die Gesamtbetrachtung erreicht werden.
In der beigefügten Anlage sind bei jeder Haushaltsposition entsprechende Begründungen zu den beantragten Ermächtigungsübertragungen angegeben.
Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Ein möglicher Ansatz zur Reduzierung der großen Bugwelle an Ermächtigungsübertragungen ist, auf
eine flächendeckende Mittelübertragung zu verzichten und stattdessen die Haushaltsmittel im Rahmen
der finanziellen Möglichkeiten neu zu veranschlagen. Dies könnte perspektivisch in die Budgetierung
einfließen.
Begründung:
Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung der früheren (kameralen) Haushaltsreste des
Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes im Zeitraum ab 2013 bis 2019 sowie die Ermächtigungsübertragungen im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (-NKHR-) ab 2020 für den Ergebnis- und Finanzhaushalt auf:
Haushaltsjahr

Haushaltsreste bis 2019 / Ermächtigungsübertragungen ab 2020
Verwaltungshaushalt/
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Euro

2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023

3.511.000
3.495.000
3.936.900
4.336.700
4.538.500
6.768.000
3.400.000
5.729.600
7.720.100
8.347.850
8.414.500

Vermögenshaushalt/
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Euro
Euro
3.929.000
3.902.200
5.109.600
4.454.600
6.265.000
4.148.000
1.760.000
3.768.400
3.438.800
5.734.050
6.207.250

9.455.000
10.249.400
9.242.750
12.153.100
20.246.500
14.317.000
19.165.000
21.265.200
19.388.650
24.645.250
22.753.400

Drucksache 53/2024

Seite 4

Anhand dieser Übersichten wird ersichtlich, dass die Ermächtigungsübertragungen weiterhin auf einem
sehr hohen Niveau liegen. Erfreulicherweise konnte die Gesamtsumme jedoch um rund 1,8 Mio. reduziert werden. Es kann festgestellt werden, dass die Reduzierung von Aufwendungen und Auszahlungen
im Wesentlichen auf den Finanzhaushalt zurückzuführen ist.
Die folgenden Tabellen stellen dar, auf welche Bereiche sich die größten Beträge verteilen und wie
deren Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr ist. Auch hier gibt es Reduzierungen:
ErgebnisHH:
Summe EÜ Abt. Gebäudemanagement
Summe EÜ Abt. Tiefbau
Summe EÜ Abt. Bildung und Soziales
Summe EÜ Stadtplanungsamt
Summe:

2022
2023
5.449.750 4.546.350
1.010.100 1.028.250
498.200
507.750
587.400
797.600
7.545.450 6.879.950

Differenz
-903.400
18.150
9.550
210.200

FinanzHH:
2022
2023
Summe EÜ Abt. Öffentliches Grün
4.271.250 2.390.650
Summe EÜ Abt. Gebäudemanagement 11.508.650 11.728.450
Summe EÜ Abt. Tiefbau
4.339.400 4.479.150
Summe EÜ Abt. Liegenschaften und
3.909.550 2.714.050
Verwaltungsservice
Summe: 24.028.850 21.312.300

Differenz
-1.880.600
219.800
139.750
-1.195.500

Drucksache 53/2024

Seite 5

Es lässt sich festhalten, dass bei den Begründungen für Ermächtigungsübertragungen häufig nicht bzw.
nicht durchgängig besetzte Personalstellen bei den Facheinheiten oder auch die hohe Auslastung der
Handwerksbetreibe angegeben wurde. Zudem werden nach wie vor einige Maßnahmen zur erneuten
Übertragung angemeldet, die weiterhin auf dem politischen Arbeitsprogramm stehen.
In der Anlage 1 sind die Positionen dargestellt, die aus dem Ergebnishaushalt 2023 in das Jahr 2024
übertragen werden sollen. Es handelt sich in der Summe um Aufwandsermächtigungen in einem Umfang von 8.414.500 Euro. Davon sind 7.518.900 Euro (rd. 89,4 %) als Verpflichtungsreserve und
895.600 Euro (rd. 10,6 %) als Verfügungsreserve anzusehen.
Jahr Gesamt
"kein Auftrag" Prozentanteil
2020 5.729.600 €
838.350 €
14,63
2021 7.720.100 €
1.674.450 €
21,69
2022 8.347.850 €
1.711.900 €
20,51
2023 8.414.500 €
895.600 €
10,64

In der Anlage 2 sind die Positionen dargestellt, die als investive Maßnahmen bzw. Ermächtigungen aus
dem Finanzhaushalt 2023 in das Jahr 2024 übertragen werden sollen. In Summe handelt es sich um
Einzahlungsermächtigungen i.H.v. 6.207.250 Euro sowie um Auszahlungsermächtigungen i.H.v.
22.753.400 Euro. Bei den Auszahlungen sind 21.284.850 Euro (rd. 93,5 %) als Verpflichtungsreserve
und 1.468.550 Euro (rd. 6,5 %) als Verfügungsreserve anzusehen.
Jahr
2020
2021
2022
2023

Gesamt
"kein Auftrag" Prozentanteil
21.265.200 €
2.830.800 €
13,31
19.388.650 €
3.659.350 €
18,87
24.645.250 €
1.479.250 €
6,00
22.753.400 €
1.468.550 €
6,45

Obwohl es dieses Jahr gelungen ist, die Gesamtsumme zu reduzieren, sollte weiterhin das gemeinsame Ziel bleiben, die Höhe der Ermächtigungsübertragungen nach und nach weiter abzubauen.
Es wird darum gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
EÜ 2023_Gesamtliste_ErgebnisHH
EÜ 2023_Gesamtliste_FinanzHH
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.