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Beschlussvorlage (- Anlage 0)

                                    
                                        Stadt Lahr L -i

Beschlussvorlage
Federführende Stelle; 61
Sachbearbeitung: Deusch

Drucksache Nr.; 75/2024
Az.: - Q685/Da/VD

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe­
renz

21.05.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Technischer Ausschuss

05.06.2024

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

24.06.2024

beschließend

öffentlich

Betreff:
Bebauungsplan GOETHE- / KAISERSTRASSE
“Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
- Pianungsziele

Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes GOETHE- / KAISERSTRASSE gemäß §2(1)
Baugesetzbuch (BauGB) wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 2; Mai 2024 werden gebilligt.

Zusammenfassende Begründung:
Der Bebauungsplan ist notwendig, um für ein konkretes Bauvorhaben die Sozialwohnungs­
quote und angemessene städtebauliche Qualitäten zu sichern.

Drucksache 75/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Für die Kaiserstraße 48 liegt aktuell ein Bauantrag vor, welcher die Kriterien der wohnungsbaupoliti­
schen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf die Sozialwohnungsquote erfüllt.
Das bestehende Wohn- und Geschäftshaus Kaiserstraße 48 bleibt bestehen. Die Nebengebäude mit
Garagen, Büro, Werkstatt sowie Überdachung werden abgerissen. Die Planung sieht auf dem Flurstück
259/2 den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage vor. 11 Wohneinheiten mit 11 Tiefgara­
genstellplätzen sind in dreigeschossiger Bauweise plus zurückgesetztes Dachgeschoss geplant. Im
Norden befindet sich die Kaiserstraße, im Westen liegt die Goethestraße.
Die geplante Bebauung bedarf hinsichtlich Gestaltung und Sicherung der Sozialwohnungsquote einer
abgestimmten Steuerung.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, bei denen sich der Vorhabensträger bindet, Wohnungen
zu errichten, die den aktuell geltenden Bedingungen der sozialen Wohnraumförderung entsprechen.
Auch weiterhin würden dann in einem Städtebaulichen Vertrag die entsprechenden Bindungen einge­
gangen werden müssen, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Ver­
fügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
In dem Bebauungsplan können weitere Festsetzungen getroffen werden. Die wesentlichen städtebau­
lichen Planungsziele sind als Anlage beigefügt.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan GOETHE- / KAISERSTRASSE
gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach
§ 13a BauGB aufgestellt werden. Das Plangebiet umfasst das Flurstück 259/2 mit einer Gesamtgröße
von 780 m2.
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.
Die Entscheidung kann nicht bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderates aufgescho­
ben werden. Eine nächstmögliche Beschlussfassung im Gemeinderat der Stadt Lahr ist erforderlich,
um die gesetzlich vorgegebenen Fristen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einzuhalten.
Sämtliche jetzt getroffenen Entscheidungen sind im Zuge der noch anstehenden Beschlüsse im Rah­
men des weiteren Bebauungsplanverfahrens revidierbar.
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
(El Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkun-

Anlage(n):
- Planungsziele
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.