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Beschlussvorlage (- Anlage 1: Planungs- und Baudurchführungsvereinbarung)

                                    
                                        Stand: 30.04.2024

Planungs- und Baudurchführungsvereinbarung
zwischen

dem Ortenaukreis
vertreten durch Herrn Landrat Frank Scherer

und

der Großen Kreisstadt Lahr
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister
Markus Ibert

der Gemeinde Kippenheim
vertreten durch Herrn Bürgermeister
Matthias Gutbrod

der Stadt Ettenheim
vertreten durch Herrn Bürgermeister
Bruno Metz

der Gemeinde Ringsheim
vertreten durch Herrn Bürgermeister
Pascal Weber

der Stadt Mahlberg
vertreten durch Herrn Bürgermeister
Dietmar Benz

der Gemeinde Kappel-Grafenhausen
vertreten durch Herrn Bürgermeister
Philipp Klotz

betreffend den Bau der Kreisstraße 5344 (neu) zwischen Ringsheim und Lahr
Bundesstraße 415 als Umfahrung von Kippenheim, Mahlberg, Ringsheim und
der Ortsteile Ettenheim-Altdorf, Mahlberg-Orschweier, Lahr-Kippenheimweiler
und Lahr-Langenwinkel sowie die Realisierung eines Radschnellweges

Stand: 30.04.2024

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Übersicht
Projektbeschreibung
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
§ 2 Planung
§ 3 Erlangung des Baurechts
§ 4 Baudurchführung
§ 5 Abnahme und Gewährleistung
§ 6 Künftiges Eigentum und Baulast nach Fertigstellung
§ 7 Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht
§ 8 Kostentragung
§ 9 Zeitplan
§ 10 Zahlungen
§ 11 Anpassung
§ 12 Salvatorische Klausel
§ 13 Schlussbestimmungen

Projektbeschreibung
Der Ortenaukreis und die beteiligten Kommunen befürworten seit Längerem den gemeinsamen Neubau der Kreisstraße 5344 zwischen Ringsheim und Lahr sowie die
Realisierung eines Radschnellweges als einheitliches Projekt. Das geplante Vorhaben
umfasst die neue Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße 3 bei Ringsheim,
der Bundesstraße 3 bei Kippenheim („Sulzer Kreuz“) und der Bundesstraße 415 bei
Lahr-Langenwinkel.
Der Planungsraum beginnt im Süden am Knotenpunkt Bundesstraße 3/Kreisstraße
5349 (Nordumfahrung Ringsheim) in Ringsheim, führt über das Gewerbegebiet „DYN
A5“ der Städte Mahlberg und Ettenheim bis zur Bundesstraße 415 bei Lahr-Langenwinkel. Der Korridor verläuft teilweise bahnparallel in einer Breite von ca. 500 m westlich der Rheintalbahn. Zusätzlich ist die Anbindung des Knotenpunktes Bundesstraße 3/Kreisstraße 5352 („Sulzer Kreuz“) bei Kippenheim einschließlich der hierfür
erforderlichen Querung der DB-Rheintalstrecke Karlsruhe-Basel zu berücksichtigen.
Begleitend zur neuen Kreisstraße soll entlang des gesamten Neubaus ein Radschnellweg geführt werden.
Ziel der gemeinsamen Maßnahme ist es, eine Verringerung der Verkehrsbelastung in
den Ortsdurchfahrten von Kippenheim, Mahlberg, Ringsheim, Ettenheim-Altdorf, Mahlberg-Orschweier, Lahr-Kippenheimweiler und Lahr-Langenwinkel zu erreichen. Die
Infrastruktur zur verkehrlichen Erschließung der vorhandenen und geplanten Gewerbe- und Industriegebiete soll ebenfalls deutlich verbessert werden.

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Der Verkehr konzentriert sich derzeit auf die Bundesstraße 3, Landesstraße 103 sowie
die Kreisstraßen 5342, 5344 und 5345. Durch die neue Trassenführung sollen insbesondere die Ortsdurchfahrten von Kippenheim und Lahr-Kippenheimweiler vom
Durchgangsverkehr entlastet werden. Mit dem Lückenschluss zwischen der Landesstraße 103 bei Mahlberg-Orschweier und der Nordumfahrung Ringsheim werden weitere Ortsdurchfahrten zusätzlich entlastet.
Straßenbaulast- und Vorhabenträger (Straßenbaubehörde) für die neue Kreisstraße
ist der Ortenaukreis.
Die Gesamtlänge der neuen, gemeinsamen Straßenverbindung beträgt ca. 11 km und
kann in mehrere Abschnitte mit eigenem Verkehrswert unterteilt werden. Für Straßen
der Kategorie Landstraße III nach der Richtlinie für integrierte Netzgestaltung (RIN) gilt
Entwurfsklasse 3 gemäß den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL). Hierfür
ist Regelquerschnitt 11 nach den RAL vorgesehen. Dies ist ein einbahniger zweistreifiger Querschnitt. Die Fahrbahnbreite beträgt in der Regel 8,00 m. In Ausnahmefällen
kann unter der Voraussetzung einer geringen Schwerverkehrsstärke die Fahrstreifenbreite reduziert werden. Der Querschnitt der neuen Kreisstraße erhält eine bituminös
befestigte Fahrbahnbreite von 7,00 m einschließlich der Randstreifen von je 0,50 m,
zuzüglich beidseitiger Bankette mit einer Breite von je 1,50 m. Dies entspricht der vorhandenen Fahrbahnbreite des anschließenden Bestandsnetzes, insbesondere der
Bundesstraße 3 im südlichen Abschnitt zwischen Ringsheim und Herbolzheim. Der
einseitige und gegenläufige Radschnellweg wird mit einer Regelbreite von 4,00 m und
einem Sicherheitstrennstreifen von 1,75 m zur Fahrbahn sowie einem Bankett von
0,50 m Breite angelegt. Für die Linienführung wurden die empfohlenen Vorgaben für
die Entwurfselemente nach den RAL berücksichtigt.
Für die Querung der DB-Rheintalstrecke Karlsruhe-Basel ist der Neubau eines Brückenbauwerkes notwendig. Darüber hinaus ist ein Kreuzungsbauwerk mit der Bundesstraße 415 in Lahr erforderlich. Des Weiteren sind mehrere Querungshilfen für Wildtiere sowie Gewässerbrücken vorgesehen.
Bei der Streckengestaltung wurde insbesondere darauf geachtet, dass vorhandene
Wirtschaftswege - soweit möglich und sinnvoll - mitbenutzt werden, um den Flächenverbrauch weitestgehend zu minimieren. Die Durchgängigkeit von Wirtschaftswegen
sowie die Erschließung von landwirtschaftlichen Grundstücken wird dabei durch eine
Anpassung im Wirtschaftswegenetz sichergestellt.
Der Ausbau und die Dimensionierung der einzelnen Knotenpunkte an den Anschlussstellen werden auf Grundlage der Verkehrsuntersuchung festgelegt. Der Anschluss im
Süden an die Bundesstraße 3 bei Ringsheim soll über einen Kreisverkehr hergestellt
werden. Eine Optimierung der vorhandenen Knotenpunkte und des Lärmschutzes bei
Lahr-Langenwinkel ist im Zuge der Maßnahme zu berücksichtigen.

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Der geplante Trassenverlauf der neuen Kreisstraße sowie der Verlauf des Radschnellweges sind in der Anlage dargestellt.
Dem Neubau der Kreisstraße 5344 zwischen Ringsheim und Lahr wird - entsprechend
des Kreistagsbeschlusses vom 4. Mai 2021 - Variante 2 (einschließlich Abschnitt Süd)
zugrunde gelegt. Obwohl das Projekt in die nachfolgenden zwei Vorhaben eingeteilt
ist, sind sich alle beteiligten Partner darüber einig, dass die ganzheitliche und zeitnahe
Realisierung der gesamten Variante 2 politisches Ziel ist, damit sie ihre optimale Wirkung als Ortsumfahrung entfalten kann:
Vorhaben 1 umfasst die Realisierung des Abschnitts von Ringsheim bis zum Gewerbegebiet „DYN A5“, vom Gewerbegebiet Orschweier zur Kreisstraße 5342 und weiter
über den Rebweg zur Bundesstraße 3 („Sulzer Kreuz“).
Vorhaben 2 umfasst den Abschnitt nach Langenwinkel zwischen dem Anschluss an
die Kreisstraße 5342 und der Anbindung an die Bundesstraße 415 in Langenwinkel.
Im Zuge der Realisierung des Vorhabens 1 erfolgt die Anbindung an das „Sulzer
Kreuz“.
Unter Einbeziehung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein wurde eine gemeinsame Trassierung des entsprechenden Teilstücks des denkbaren Radschnellweges
zwischen Emmendingen und Lahr entlang der neuen Kreisstraße im Rahmen einer
Machbarkeitsstudie untersucht und als Vorzugstrasse für die Führung des Radschnellweges aufgenommen.
Gemäß Kreistagsbeschluss vom 4. Mai 2021 erfolgte für Vorhaben 1 im Jahr 2023
bereits die Programmanmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm. Weiterhin
werden für Vorhaben 1 die Unterlagen für das Genehmigungsverfahren erarbeitet. Die
vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim und die Kommunen Lahr und
Kippenheim fassen das Planungsrecht durch Änderung des Flächennutzungsplanes
sowie durch Bebauungsplanverfahren zugunsten des Vorhabens 2 des Gesamtvorhabens Neubau der K 5344 neu.
Um die Realisierung dieser verkehrsbedeutsamen Baumaßnahme zu ermöglichen,
schließen der Ortenaukreis und die beteiligten Gemarkungsgemeinden die vorliegende Vereinbarung ab.

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Durchführung der Planung und des Neubaus der Umfahrung als Kreisstraße 5344 (neu) zwischen Ringsheim und Lahr
(Bundesstraße 415).
(2) Ferner ist Gegenstand dieser Vereinbarung die Planung und der Neubau von mehreren Knotenpunkten in Form von plangleichen Einmündungen, Kreuzungen (mit

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oder ohne Lichtsignalanlage) oder Kreisverkehren. Die Realisierung der neuen
Knotenpunkte sowie die Planung und der Bau mehrerer Ingenieurbauwerke sind
ebenfalls Gegenstand dieser Vereinbarung.
(3) Diese Vereinbarung regelt darüber hinaus die Durchführung der Planung und des
Neubaus eines Radschnellweges auf der östlichen Seite der geplanten Ortsumfahrung.
§ 2 Planung
(1) Der Ortenaukreis führt die Ausschreibung und Vergabe der Planungsleistungen
durch.
(2) Soweit die Planung nicht durch ein externes Fachbüro erfolgt, obliegt diese dem
Ortenaukreis. Die beteiligten Kommunen sind an der Planung zu beteiligen.
§ 3 Erlangung des Baurechts
(1) Die Beteiligten gehen davon aus, dass die geplante Ortsumfahrung als Kreisstraße
im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) des Straßengesetzes Baden-Württemberg zu
klassifizieren ist.
(2) Die Erlangung des Baurechts für Vorhaben 1 obliegt dem Ortenaukreis. Der Ortenaukreis als Straßenbaulastträger befürwortet, dass für Vorhaben 2 an Stelle eines
Planfeststellungsverfahrens die rechtlichen Voraussetzungen für den Straßenbau
durch kommunale Bauleitplanung geschaffen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Lageplan sind sowohl die Gemarkungsgrenzen als
auch der geplante Straßenverlauf eingezeichnet. Die Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung und Ausgangsbasis des Bauleitplanverfahrens.

§ 4 Baudurchführung
(1) Der notwendige Grunderwerb für die Baumaßnahme erfolgt grundsätzlich durch
den Ortenaukreis. Der notwendige Grunderwerb für Vorhaben 2 (Abschnitt Rebweg
bis zur Bundesstraße 415) wird im Zuge des Bauleitplanverfahrens durch die Stadt
Lahr auf ihrer Gemarkung durchgeführt. Sofern dies für das gemeinsame Kreisstraßenprojekt zweckdienlich ist, leistet der Ortenaukreis im Bereich des Vorhabens 2 Unterstützung, z.B. beim Grunderwerb auf der Gemarkung Kippenheim,
durch die Zurverfügungstellung der umweltfachlichen Untersuchungen sowie der
Straßen- und Bauwerksplanung.

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(2) Die Kommunen stellen die in ihrem Eigentum liegenden Flächen zum Bau der
Kreisstraße und des Radschnellweges lastenfrei zur Verfügung, wobei der Eigentumsübergang von bestehenden Verkehrsflächen unentgeltlich und lastenfrei erfolgt.
(3) Der Ortenaukreis strebt für Vorhaben 1 die Entbehrlichkeit einer Planfeststellung
an und führt die notwendigen Abstimmungen hierzu durch. Sollte das angestrebte
Planungsrecht nicht auf diesem Wege erreicht werden, wird durch den Ortenaukreis ein Planfeststellungsantrag beim Regierungspräsidium Freiburg gestellt.
Für Vorhaben 2 werden durch die Stadt Lahr und die Gemeinde Kippenheim die
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Bebauungsplanverfahren vorbereitet
und durchgeführt. Hierzu wird ein externes Planungsbüro beauftragt.
(4) Der Ortenaukreis führt die Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen, gegebenenfalls mit Hilfe eines externen Leistungserbringers, durch. Ihm obliegt ferner
die Baudurchführung, soweit diese nicht durch externe Leistungserbringer erfolgt,
sowie die Bauüberwachung.
(5) Die Schlussvermessung erfolgt durch den Ortenaukreis im Einvernehmen mit den
Beteiligten dieser Vereinbarung. Vor dieser veranlasst der Ortenaukreis eine gemeinsam mit den beteiligten Kommunen und etwaigen weiteren betroffenen Grundstückseigentümern durchzuführende Vermessungsbegehung zur Festlegung der
zukünftigen Grundstücksgrenzen. Der Begehungstermin ist vom Ortenaukreis mit
den Beteiligten rechtzeitig abzustimmen.
§ 5 Abnahme und Gewährleistung
(1) Die Abnahme gemäß § 12 des Teils B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erfolgt durch den Ortenaukreis. Die beteiligten Kommunen werden von
Seiten des Ortenaukreises zur Abnahme rechtzeitig geladen. Über die Abnahme
wird von Seiten des Ortenaukreises eine förmliche Niederschrift gefertigt, die der
Ortenaukreis auch den Kommunen zur Verfügung stellt.
(2) Der Ortenaukreis überwacht die Gewährleistungsfristen und macht etwaige Gewährleistungsansprüche gegenüber Auftragnehmern geltend.
§ 6 Künftiges Eigentum und Baulast nach Fertigstellung
(1) Der Ortenaukreis wird Eigentümer der neuen Kreisstraße 5344 und des begleitenden Radschnellweges.
(2) Die Straßenbaulast an den fertiggestellten Straßenteilen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Straßengesetzes Baden-Württemberg, insbesondere nach den Vorgaben der §§ 43 ff.

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§ 7 Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht
(1) Die bauliche und betriebliche Unterhaltung der neuen Kreisstraße 5344 und des
Radschnellweges erfolgt durch den Ortenaukreis. Gleiches gilt bezüglich der Verkehrssicherungspflicht.
(2) Die bauliche und betriebliche Unterhaltungslast für die Erschließungsstraßen und
die Wirtschaftswege trägt die jeweilige Gemarkungsgemeinde.
(3) Bezüglich der baulichen und betrieblichen Unterhaltung der Kreuzungen und Einmündungen gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 31 und 29 Abs. 1 Satz 2
des Straßengesetzes Baden-Württemberg sowie die diesbezüglichen Richtlinien
des Landes Baden-Württemberg in der jeweils aktuell geltenden Fassung.
(4) Der Bau und die Unterhaltung der Beleuchtung der Querungshilfen für Fußgänger
und Radfahrer erfolgt durch die jeweilige Gemarkungsgemeinde. Diesen steht es
zudem frei, etwaige freie Flächen auf den Querungshilfen auf ihre Kosten zu gestalten, insbesondere zu bepflanzen.
(5) Die Mäharbeiten für die Bankette, den Sicherheitstrennstreifen zwischen Straße
und Radschnellweg sowie den Böschungsflächen innerhalb des neuen Straßengrundstückes verbleiben beim Ortenaukreis.
§ 8 Kostentragung
(1) Die Gesamtkosten des Projekts umfassen
a) Grunderwerbs- und Vermessungskosten sowie Kosten für eventuell erforderliche Enteignungsverfahren,
b) Kosten für die Erlangung des Planungsrechts nach § 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung einschließlich hierfür erforderlicher Fachgutachten und Rechtsverfolgungskosten,
c) die Kosten erforderlicher nationaler oder europaweiter Vergabeverfahren zur
Ausschreibung der Planungsleistungen (HOAI-Leistungsphasen 1 bis 9) und
Bauleistungen einschließlich gegebenenfalls der Kosten für eine eventuelle Begleitung der Ausschreibungsverfahren durch geeignete externe Fachbüros, die
der Ortenaukreis auswählt und beauftragt,
d) die von Seiten Dritter für die Erfüllung der HOAI-Leistungsphasen 1 bis 9 dem
Ortenaukreis in Rechnung gestellten Kosten,
e) Kosten für eventuell erforderliche Genehmigungen,
f) die Kosten für den Bau der Straße einschließlich vorgesehener Knotenpunkte
und Ingenieurbauwerke wie aus der Anlage ersichtlich, einschließlich nicht dargestellter Nebenanlagen wie Lärmschutzeinrichtungen, für den Bau des straßenbegleitenden Radschnellweges sowie für den Rückbau der Bundesstraße
3, wozu folgende Maßnahmen gehören: das Schneiden und Fräsen der Straße,

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das Einbauen des Bankettes sowie das Einbringen von gebietsheimischem,
blütenreichem und niederwachsendem Saatgut für Magerstandorte,
g) die Kosten für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen.
(2) Diese Kosten werden auf die Beteiligten verteilt, indem die beteiligten Kommunen
gemeinsam, jedoch nicht gesamtschuldnerisch, einen Beitrag in Höhe von 10 %
der bei Vertragsschluss durch den Ortenaukreis prognostizierten Gesamtkosten
leisten. Diese Kostenbeteiligung der Kommunen gilt unabhängig von möglichen
Kostensteigerungen, sofern innerhalb von fünf Jahren nach Unterzeichnung dieser
Vereinbarung mit dem Bau des Gesamtprojekts begonnen wird.
Für den Fall, dass der Baubeginn nach diesem Zeitpunkt liegt und Kostensteigerungen seit Vertragsschluss eingetreten sind, tragen die Kommunen auch 10 % der
Mehrkosten.
Sollte der Ortenaukreis für das Gesamtprojekt aufgrund des Rückbaus der Bundesstraße 3 eine über die übliche Landesförderung von rund 50 % wesentlich hinausgehende Landesförderung erhalten, werden die Kommunen von ihrer zehnprozentigen Beteiligung an den Rückbaukosten der Bundesstraße 3 vollständig freigestellt.
(3) Die prognostizierten Gesamtkosten betragen derzeit 79,0 Mio. Euro.
Daraus ergibt sich eine Beteiligung der Kommunen in Höhe von 7,9 Mio. Euro.
Ausgehend von der unter den Kommunen vereinbarten Aufteilung ergeben sich
demnach folgende absolute Beträge:
a)
b)
c)
d)
e)
f)

Lahr: 3.957.916 Euro
Kippenheim: 1.583.166 Euro
Ettenheim: 1.108.216 Euro
Mahlberg: 791.583 Euro
Ringsheim: 395.792 Euro
Kappel-Grafenhausen: 63.327 Euro

(4) Die Gemeinde Rust beteiligt sich an dem Kreisstraßenprojekt, ohne dadurch Vertragspartner dieser Vereinbarung zu werden, freiwillig mit einem festen Interessensbeitrag in Höhe von 14.000 Euro. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass
die Gemeinde Rust darüber hinaus keinen Verpflichtungen unterliegt, die im Zusammenhang mit dem Neubau der Kreisstraße 5344 stehen könnten.
(5) Die Kommunen übernehmen die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung der
erforderlichen Beleuchtung der Querungshilfen, einschließlich der Kosten für die
Verlegung oder Änderung der vorhandenen Beleuchtungsanlagen.
(6) Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind Kosten für an Abzweigungen der
Kreisstraße anschließende Gemeindestraßen. Diese Kosten tragen die betroffenen
Kommunen jeweils vollständig selbst. Die Abgrenzung zwischen Kreisstraße und

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Gemeindestraßen erfolgt nach entsprechender Anwendung der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung.
§ 9 Zeitplan
Die Vertragsparteien streben eine Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme bis Ende
2028 an.
§ 10 Zahlungen
Soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen zu leisten, nachdem
die jeweils Verantwortlichen von Projektabschnitten (etwa von Grunderwerb, Bauleitplanung, Ausführungs-/Straßenplanung, Bauabschnitten) diese weitgehend abgeschlossen, abgerechnet und von den anderen Beteiligten angefordert haben. Dies gilt
unabhängig vom Fortgang des Projekts.
§ 11 Anpassung
Eine Beendigung der Vereinbarung, gleich aus welchem hier vorgesehenen oder nicht
vorgesehenen Grund diese eintritt, wirkt sich nicht auf die Geltung eines zuvor erlassenen Bebauungsplans aus. Ebenso ist ein Wechsel des Trägers der Straßenbaulast
unbeachtlich.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder
nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche
Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig
werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig,
dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben.
Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes
von Treu und Glauben, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder
Lücke erkannt oder vorhergesehen hätten.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Den Beteiligten obliegt die Verpflichtung zur gegenseitigen Information und sonstigen vertragsdienlichen Unterstützung. Von wesentlichen Ereignissen haben sich
die Beteiligten jeweils unaufgefordert zu unterrichten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Kostensteigerungen.

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(2) Die Beteiligten werden im Rahmen des rechtlich Zulässigen rechtzeitig alle nötigen
Beschlüsse herbeiführen und sonstigen Amtshandlungen vornehmen, die zur
Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich oder sachdienlich sind.
(3) Die Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist, wurde den Beteiligten vor dem Abschluss der Vereinbarung zur Durchsicht vorgelegt.
(4) Diese Vereinbarung wird 14-fach ausgefertigt. Die Beteiligten erhalten jeweils zwei
Ausfertigungen.
Anlage
Luftbild mit vorgesehenem Trassenverlauf und Gemarkungsgrenzen

Offenburg, den

Lahr, den

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Frank Scherer
Landrat

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Markus Ibert
Oberbürgermeister

Ettenheim, den

Kippenheim, den

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Bruno Metz
Bürgermeister

___________________________
Matthias Gutbrod
Bürgermeister

Ringsheim, den

Kappel-Grafenhausen, den

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Pascal Weber
Bürgermeister

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Philipp Klotz
Bürgermeister

Mahlberg, den

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Dietmar Benz
Bürgermeister

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