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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

Stand: 10.04.2024
Fassung: Offenlage

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE,
Stadtteil Kippenheimweiler
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394)
m.W.v. 01.01.2024, in der derzeit aktuellen Fassung

-

-

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023
(BGBl. I Nr. 176) m. W. v. 07.07.2023, in der derzeit aktuellen Fassung

-

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) m. W. v. 01.07.2023, in
der derzeit aktuellen Fassung

-

Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58),
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert, in
der derzeit aktuellen Fassung

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt.
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans § 9 (7)
BauGB

1.

Art der baulichen Nutzung

1.1

Sondergebiet „Schwimmende Photovoltaikanlage und Kiesabbau“ gem.
§ 11 BauNVO

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

Zulässig sind:
a) Schwimmende
Photovoltaikanlage,
bestehend
aus
Unterkonstruktion,
Verankerung,
Photovoltaik-Modulen,
Verkabelung sowie Wechselrichtern
b) Trafostationen und Übergabestationen ans öffentliche Stromnetz
c) Kabel, Leitungen und Anschlusstechnik
d) Anlagen für den Kiesabbau entsprechend der fachgesetzlichen
Genehmigungen
(Abbaukonzession,
wasserrechtliche
Genehmigung), Gewerbliche Anlagen zur Förderung/Herstellung
von Sand, Kiesgemisch, Edelsplitt, Transportbeton, Fertigteilen
1.2

30 Jahre nach Inkrafttreten der Satzung sind sämtliche im
Planungsgebiet zulässigen Installationen, die mit der Schwimmenden
Photovoltaikanlage zu tun haben (1.1 a) bis c)), zurückzubauen.
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Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler
Planungsrechtliche Festsetzungen

2.

Maß der baulichen Nutzung
§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16 – 21a BauNVO
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Höhe der baulichen
Anlagen festgesetzt.
Die baulichen Anlagen der Schwimmenden Photovoltaikanlage sind
innerhalb des für sie in der Planzeichnung ausgewiesenen Baubereichs
(Schwimmende Photovoltaikanlage) zulässig (Unterkonstruktion aus
Metallrahmen und Schwimmkörpern, Verankerung als Schraubanker
oder
Beton-Gewichte,
Photovoltaik-Module
mit
Verkabelung,
Wechselrichter). Sie dürfen die Wasseroberfläche in der Höhe um max.
1,50 m überschreiten.
Trafostationen, die direkt auf der schwimmenden PV-Anlage errichtet
werden, dürfen die Wasseroberfläche ohne Höhenbegrenzung
überschreiten.

3.

Überbaubare Grundstückfläche und Stellung der baulichen Anlagen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB und § 22 und 23 BauNVO
Baugrenze
Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind durch
Planeintrag festgesetzt. Die Stellung der baulichen Anlagen ist frei
wählbar.

4.

Nebenanlagen

§ 9 (1) Nr. 4 BauGB§ 12 und § 23 Abs. 5 BauNVO

Nebenanlagen, die der Schwimmenden Photovoltaikanlage dienen, sind
unzulässig. Die Zulässigkeit von Übergabe- und Trafostationen ist unter
Nr. 2.0 vollumfänglich geregelt.
Nebenanlagen, die dem Kiesabbau (Ziffer 1.0 a) – c)) sowie den
gewerblichen Nutzungen (Ziffer 1.0 d) -e)) dienen, sind im Rahmen der
fachgesetzlichen
Genehmigungen
(Abbaukonzession
und
wasserrechtliche Genehmigung bzw. Baugenehmigungen) zulässig.
5.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 5 BauGB

5.1

Reinigung der Anlagen, Wartungsarbeiten
Insbesondere aufgrund der Einstufung des Gewässers als EUBadegewässer darf bei der Reinigung und Wartung der Anlage weder
Vogelkot noch Algenbewuchs oder sonstige Verschmutzungen in das
Gewässer gelangen. Die Vorgaben der Badegewässerverordnung
(BadegVO) sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind einzuhalten.

5.2

Monitoring
Die Auswirkungen der PV-Anlage auf den Waldmattensee sind aufgrund
der Prognoseunsicherheiten durch ein Monitoring über mindestens drei
Jahre zu begleiten. Dabei müssen Wasservögel, Fledermäuse sowie
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Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler
Planungsrechtliche Festsetzungen
eventuelle Auswirkungen auf den Seehaushalt einbezogen werden.
Soweit noch nicht geschehen, ist im Jahr 2024 als Monitoring-Grundlage
der Bestand zu erfassen.
6.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen § 9 (6) BauGB

6.1

Archäologische Denkmalpflege
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder
Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG die
Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen.
Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste,
Knochen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der
Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die
Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart,
Referat 84 - Archäologische Denkmalpflege, mit einer Verkürzung
einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß
§ 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation
archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im
Bauablauf zu rechnen.

6.2

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (AwSV) regelt die Vorschrift zur Errichtung und Instandhaltung
von Auffangvorrichtungen für Transformatorenöle und dient so dem
Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer
Eigenschaften durch Freisetzungen wassergefährdender Stoffe. Dabei
fallen die Auffangvorrichtungen im Sinne der AwSV in den Bereich der
LAU-Anlagen (Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender Stoffe). Damit sind alle Anlagenbetreiber, Planer,
Fachbetriebe in der Verantwortung, für die Erfüllung der technischen
Anforderungen sowie einen rechtskonformen Zustand und Betrieb ihrer
LAU-Anlagen zu sorgen. Für Anlagen nach AwSV gilt, dass nur
Bauprodukte verwendet werden dürfen, für die ein bauaufsichtlicher
Verwendbarkeitsnachweis unter Berücksichtigung wasserrechtlicher
Anforderungen vorliegt. Zu den Prüfpflichten gehören dabei zum einen
die regelmäßige Kontrolle der Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der
Sicherheitseinrichtung. Zum anderen müssen die gesetzlich
vorgesehenen Prüfungen durch anerkannte Sachverständige in
festgelegten Abständen durchgeführt werden. Auf die Anzeigepflicht
prüfpflichtiger Anlagen nach § 40 AwSV wird hingewiesen.

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Leiter des Stadtplanungsamtes

Katrin Hansert I Dipl.-Ing. (FH)
Freie Stadtplanerin und Architektin

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