Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Vorlage: Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler - Billigung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage)
8. Juli 2024
Beschlussvorlage (Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler - Billigung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher…
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Projektbeschreibung Floating PV-Anlage)
Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung und Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung)
8. Juli 2024
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Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Begründung)Beschlussvorlage (- Umweltbericht mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung und Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung)Beschlussvorlage (- Projektbeschreibung Floating PV-Anlage)Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Stadt Lahr Stand: 10.04.2024 Fassung: Offenlage Stadtplanungsamt Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) m.W.v. 01.01.2024, in der derzeit aktuellen Fassung - - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBl. I Nr. 176) m. W. v. 07.07.2023, in der derzeit aktuellen Fassung - Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) m. W. v. 01.07.2023, in der derzeit aktuellen Fassung - Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert, in der derzeit aktuellen Fassung In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt. 0. Abgrenzungen 0.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans § 9 (7) BauGB 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Sondergebiet „Schwimmende Photovoltaikanlage und Kiesabbau“ gem. § 11 BauNVO § 9 (1) Nr. 1 BauGB Zulässig sind: a) Schwimmende Photovoltaikanlage, bestehend aus Unterkonstruktion, Verankerung, Photovoltaik-Modulen, Verkabelung sowie Wechselrichtern b) Trafostationen und Übergabestationen ans öffentliche Stromnetz c) Kabel, Leitungen und Anschlusstechnik d) Anlagen für den Kiesabbau entsprechend der fachgesetzlichen Genehmigungen (Abbaukonzession, wasserrechtliche Genehmigung), Gewerbliche Anlagen zur Förderung/Herstellung von Sand, Kiesgemisch, Edelsplitt, Transportbeton, Fertigteilen 1.2 30 Jahre nach Inkrafttreten der Satzung sind sämtliche im Planungsgebiet zulässigen Installationen, die mit der Schwimmenden Photovoltaikanlage zu tun haben (1.1 a) bis c)), zurückzubauen. Seite 1 von 3 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler Planungsrechtliche Festsetzungen 2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16 – 21a BauNVO Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt. Die baulichen Anlagen der Schwimmenden Photovoltaikanlage sind innerhalb des für sie in der Planzeichnung ausgewiesenen Baubereichs (Schwimmende Photovoltaikanlage) zulässig (Unterkonstruktion aus Metallrahmen und Schwimmkörpern, Verankerung als Schraubanker oder Beton-Gewichte, Photovoltaik-Module mit Verkabelung, Wechselrichter). Sie dürfen die Wasseroberfläche in der Höhe um max. 1,50 m überschreiten. Trafostationen, die direkt auf der schwimmenden PV-Anlage errichtet werden, dürfen die Wasseroberfläche ohne Höhenbegrenzung überschreiten. 3. Überbaubare Grundstückfläche und Stellung der baulichen Anlagen § 9 (1) Nr. 2 BauGB und § 22 und 23 BauNVO Baugrenze Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind durch Planeintrag festgesetzt. Die Stellung der baulichen Anlagen ist frei wählbar. 4. Nebenanlagen § 9 (1) Nr. 4 BauGB§ 12 und § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen, die der Schwimmenden Photovoltaikanlage dienen, sind unzulässig. Die Zulässigkeit von Übergabe- und Trafostationen ist unter Nr. 2.0 vollumfänglich geregelt. Nebenanlagen, die dem Kiesabbau (Ziffer 1.0 a) – c)) sowie den gewerblichen Nutzungen (Ziffer 1.0 d) -e)) dienen, sind im Rahmen der fachgesetzlichen Genehmigungen (Abbaukonzession und wasserrechtliche Genehmigung bzw. Baugenehmigungen) zulässig. 5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 5 BauGB 5.1 Reinigung der Anlagen, Wartungsarbeiten Insbesondere aufgrund der Einstufung des Gewässers als EUBadegewässer darf bei der Reinigung und Wartung der Anlage weder Vogelkot noch Algenbewuchs oder sonstige Verschmutzungen in das Gewässer gelangen. Die Vorgaben der Badegewässerverordnung (BadegVO) sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind einzuhalten. 5.2 Monitoring Die Auswirkungen der PV-Anlage auf den Waldmattensee sind aufgrund der Prognoseunsicherheiten durch ein Monitoring über mindestens drei Jahre zu begleiten. Dabei müssen Wasservögel, Fledermäuse sowie Seite 2 von 3 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler Planungsrechtliche Festsetzungen eventuelle Auswirkungen auf den Seehaushalt einbezogen werden. Soweit noch nicht geschehen, ist im Jahr 2024 als Monitoring-Grundlage der Bestand zu erfassen. 6. Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen § 9 (6) BauGB 6.1 Archäologische Denkmalpflege Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 - Archäologische Denkmalpflege, mit einer Verkürzung einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. 6.2 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt die Vorschrift zur Errichtung und Instandhaltung von Auffangvorrichtungen für Transformatorenöle und dient so dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen wassergefährdender Stoffe. Dabei fallen die Auffangvorrichtungen im Sinne der AwSV in den Bereich der LAU-Anlagen (Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe). Damit sind alle Anlagenbetreiber, Planer, Fachbetriebe in der Verantwortung, für die Erfüllung der technischen Anforderungen sowie einen rechtskonformen Zustand und Betrieb ihrer LAU-Anlagen zu sorgen. Für Anlagen nach AwSV gilt, dass nur Bauprodukte verwendet werden dürfen, für die ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegt. Zu den Prüfpflichten gehören dabei zum einen die regelmäßige Kontrolle der Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtung. Zum anderen müssen die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen durch anerkannte Sachverständige in festgelegten Abständen durchgeführt werden. Auf die Anzeigepflicht prüfpflichtiger Anlagen nach § 40 AwSV wird hingewiesen. Dipl.-Ing. Stefan Löhr Leiter des Stadtplanungsamtes Katrin Hansert I Dipl.-Ing. (FH) Freie Stadtplanerin und Architektin Seite 3 von 3